SGB-II-Leistungen
Nichtzulassungsbeschwerde
Von der gesetzlichen Regelung abweichende Berechnung des Anspruches auf Alg II
Anrechnung von Pauschalen
Gründe
I.
Streitig ist der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.05.2014 bis 31.10.2014 in Höhe von 649,27 EUR anstelle des vom Beklagten vorläufig bewilligten Betrages
in Höhe von 618,00 EUR.
Der Kläger bezieht im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft Alg II, wobei seine Ehefrau dauerhaft voll erwerbsgemindert ist. Leistungen
nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bezieht sie wegen Einkommens nicht. Der Kläger übt eine selbständige Tätigkeit aus und besitzt ein Kraftfahrzeug, für das
er jährlich eine Haftpflichtversicherung, fällig zum 01.01. des Jahres zahlt (für 2014 170,62 EUR).
Mit Bescheid vom 30.04.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2014 bewilligte der Beklagte vorläufig Alg
II für die Zeit vom 01.05.2014 bis 31.10.2014 in Höhe von 618,00 EUR an den Kläger. Dabei berücksichtigte er den Regelbedarf
in Höhe von 353,00 EUR sowie die hälftigen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 265,00 EUR. Einkommen aus selbständiger
Tätigkeit wurde nicht angerechnet, denn der Kläger habe keine Betriebseinnahmen angegeben, übersteigendes Einkommen der Ehefrau
wurde auch nicht angerechnet.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Die Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 14,22 EUR monatlich, die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR
monatlich und die Werbungskostenpauschale in Höhe von 15,33 EUR monatlich seien abzüglich des eigenen Bedarfs übersteigenden
Einkommens der Ehefrau als zusätzlicher monatlicher Bedarf zu berücksichtigen.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 18.01.2017 abgewiesen. Die 5. Kammer des SG habe bereits bezüglich des Klägers entscheiden, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß § 11b Abs. 1 Satz Nr. 3 SGB II lediglich einkommensmindernd abgesetzt werden könne und keinen besonderen Bedarf darstelle. Die Werbungskostenpauschale sei
gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3a der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-VO) nur vom Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit abzusetzen. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhoben. Der Rechtsstreit habe
grundsätzliche Bedeutung. Auf seinen Berechnungsvorschlag werde nicht eingegangen. Das SG habe durch Gerichtsbescheid entschieden.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
Bezug genommen. Zudem wird auf das Verfahren S 5 AS 526/13 des SG Bezug genommen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß §
145 Abs.
1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht.
Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§
144 Abs.
1 Satz 2
SGG).
Nach §
144 Abs.
2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung
des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts
abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter
Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des
Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11.Aufl, §
144 RdNr. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur
nicht ohne weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten
ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4).
Vorliegend fehlen jegliche Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Bedeutung bzw. ein Abweichen des SG von der obergerichtlichen Rechtsprechung. Auch sind Verfahrensfehler für den Senat nicht ersichtlich und werden vom Kläger
auch nicht dargetan. Die Entscheidung des SG, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden ist anhand der Vorgeschichte nachvollziehbar. Der Kläger hätte anstelle der Einlegung
der Nichtzulassungsbeschwerde auch mündliche Verhandlung beim SG beantragen können.
Allein eine andere, von der gesetzlichen Regelung abweichende Berechnung des Anspruches auf Alg II durch den Kläger bzw. der
Wunsch, bestimmte gesetzlich vorgesehene Pauschalen an anderer Stelle angerechnet zu bekommen, stellt keinen Grund für die
Zulassung einer Berufung dar. Dies stellt auch keinen Verfahrensfehler des SG dar.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass der Gerichtsbescheid des SG rechtskräftig ist (§
145 Abs.
4 Satz 4
SGG). Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).