LSG Bayern, Beschluss vom 07.05.2014 - 11 AS 313/14
Vorinstanzen: SG Bayreuth 12.02.2014 S 5 AS 296/13
Tenor
I.
Auf die Beschwerde wird das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 12.02.2014 - S 5 AS 296/13 - abgeändert. Die Berufung wird zugelassen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.
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Gründe
Es ist von einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wegen der Frage auszugehen, ob neben einer bestehenden Ehe - auch
bei der Annahme eines Getrenntlebens - eine Bedarfsgemeinschaft mit einer dritten Person angenommen werden kann.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn hierüber ist im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entscheiden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).