Gründe
I.
Streitig ist die Änderung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH). Mit Beschluss vom 13.11.2012 hat das Sozialgericht
Würzburg (SG) und mit Beschluss vom 22.05.2014 das Bayerische Landessozialgericht (LSG) PKH ohne Ratenzahlung bewilligt.
Auf Nachfrage hat die Antragstellerin (Ast) angegeben, nunmehr nicht mehr in der noch vorhandenen Eigentumswohnung zu wohnen,
Miteigentümerin an weiteren Wohnungen zu sein und über eine Lebensversicherung zu verfügen. Für die Wohnungen seien Kredite
zurückzuzahlen und die Lebensversicherung sei als Sicherheit an die Bank abgetreten.
Mit Beschluss vom 06.03.2017 - zugestellt an die Bevollmächtigte der Ast am 27.03.2017 - hat das SG festgestellt, die Ast habe die Kosten der Prozessführung in Höhe von 1.347,68 EUR aus ihrem Vermögen zu zahlen. Eine wesentliche
Änderung im Sinne einer Verbesserung gemäß §
120a Zivilprozessordnung (
ZPO) sei eingetreten. Gegen diesen Beschluss sei das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
Dagegen hat die Ast am 17.07.2017 "Widerspruch" zum LSG erhoben. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten
erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Unabhängig davon, dass die Beschwerde verfristet erhoben worden ist, ist diese nicht zulässig, sie ist gemäß §
172 Abs.
3 Nr.
2a Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ausgeschlossen.
Nach dieser Regelung ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von PKH, wenn das Gericht das Vorliegen der persönlichen
und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint. Vorliegend geht es um die Frage der Änderung der persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse in diesem Sinne. Die Verpflichtung der Zahlung der Kosten der Prozessführung aus dem Vermögen
stellt eine Ablehnung der begehrten PKH unter Verneinung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dar (vgl. hierzu
Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl., §
172 Rdnr. 6g). Dieser Beschwerdeausschluss greift auch ein, wenn eine ursprünglich ratenfreie Bewilligung von PKH gemäß §
120a Abs.
1 Satz 1
ZPO (§
120 Abs.
4 ZPO a. F.) erst durch nachträgliche Anordnung der Verpflichtung zur Zahlung der Kosten der Prozessführung wegen Verbesserung
der wirtschaftlichen Verhältnisse geändert wird. Die Entscheidung des SG beruht allein auf einer Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Dabei geht aus §
120a ZPO hervor, dass das PKH-Verfahren mit der Bewilligung von PKH keineswegs seinen Abschluss gefunden hat. Vielmehr können innerhalb
des Vierjahreszeitraumes (§
120a Abs.
1 Satz 4
ZPO) Änderungen zum Nachteil der Ast stets berücksichtigt und die PKH-Bewilligung jeweils den geänderten Verhältnissen angepasst
werden, wobei hinsichtlich des Vierjahreszeitraumes auf die rechtskräftige Entscheidung oder sonstige Beendigung des Verfahrens
abzustellen ist (§
120a Abs.
1 Satz 4
ZPO). Vorliegend ist das Verfahren durch Vergleich vom 13.08.2014 vor dem LSG beendet worden. Im Rahmen der Entscheidung nach
§
120a Abs.
1 Satz 1
ZPO wird PKH im Sinne des §
172 Abs.
3 Nr.
2a SGG - wenn auch erst nach vorheriger Bewilligung - dessen Wortlaut entsprechend "abgelehnt" (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Senates
vom 16.01.2017 - L 11 AS 867/16 B - veröffentlicht in [...] m.w.N.). Der Zweck des §
172 Abs.
3 Nr.
2a SGG, Fragen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von vornherein einer Prüfung durch das LSG zu entziehen, greift
auch hier (vgl. hierzu Beschluss des Senates a.a.O. m.w.N.).
Unter Berücksichtigung der Änderung des §
73a SGG zum 01.01.2014 - regelmäßige Zuständigkeit des Urkundsbeamten für die Aufhebung (§
124 Abs.
1 Nr.
2 bis 5
ZPO) und Änderung (§
120a ZPO) bei der Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und gegebenenfalls Anrufung des Gerichts, das dann
endgültig entscheidet (§
73a Abs.
8 SGG) - sollte eine abschließende Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
erreicht werden. Dabei ist hier ohne Bedeutung, dass die PKH vorliegend ursprünglich vor dem 01.01.2014 hinsichtlich der Entscheidung
betreffend das erstinstanzliche Verfahren bewilligt worden war, nicht aber der Urkundsbeamte entschieden hat - es handelt
sich hinsichtlich des Beschlusses vom 13.11.2012 noch um einen sogenannten Altfall -, denn die Regelungen zur Beschwerdefähigkeit
sind auf den Beschluss vom 06.03.2017 anwendbar. Die Zulässigkeit der Beschwerde kann nicht davon abhängig gemacht werden,
ob der Urkundsbeamte nach Übertragung durch den Vorsitzenden bei der erstmaligen Bewilligung oder wegen regelmäßiger Zuständigkeit
für die Nachprüfung (zumindest für Verfahren ab 01.01.2014 entschieden hat oder der erstinstanzliche Richter das Verfahren
der Nachprüfung an sich zieht. Der Gesetzgeber hatte jedenfalls die Absicht, auch das Verfahren der Nachprüfung der persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse auf die erste Instanz zu beschränken (vgl. zum Ganzen Beschluss des Senates vom 16.01.2017
a.a.O. m.w.N.).
Somit ist vorliegend die Beschwerde nicht statthaft. Sie war daher zu verwerfen. Die vom SG nach Änderung der Rechtsprechung des Senates fehlerhaft erteilte Rechtsmittelbelehrung macht die Beschwerde nicht zulässig
(vgl. Beschluss des Senates vom 16.01.2017 a.a.O. m.w.N.). Ob damit auch die Beschwerde gegen Entscheidungen gemäß §
124 Abs.
1 Nr.
2 bis 5
ZPO unstatthaft ist, kann vorliegend offen gelassen werden.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§
177 SGG).