Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren; Keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen bei verschiedenen
Bewilligungszeiträumen
Tatbestand
Streitig ist die Übernahme von Betriebskosten für einen Traktor zur Beschaffung von Brennholz.
Der Kläger bezieht seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Er bewohnt ein in seinem Eigentum stehendes Hausgrundstück. Die Heizung betreibt er mit Holz. Im Rahmen seines
Fortzahlungsantrages für die Zeit ab 01.01.2013 gab er u.a. an, es würden Kosten für seinen Traktor "2012/2013" iHv 49,03
EUR anfallen. Insofern wurde eine Beitragsrechnung für eine entsprechende Kraftfahrtversicherung vorgelegt. Der Beklagte bewilligte
mit Bescheid vom 14.12.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18.03.2013 Alg II für die Zeit vom 01.01.2013 bis 31.03.2013
iHv 435,87 EUR monatlich, vom 01.04.2013 bis 30.04.2013 iHv 405 EUR und vom 01.05.2013 bis 30.06.2013 iHv 435,87 EUR. Bei
den Bedarfen für Unterkunft und Heizung wurden dabei keine Aufwendungen für den Traktor berücksichtigt. Mit weiterem Bescheid
vom 20.03.2013 wurden zudem für den Kauf von Briketts 20,85 EUR bewilligt. Für den Zeitraum vom 01.07.2013 bis 31.07.2013
wurde dem Kläger Alg II iHv 435,87 EUR monatlich und für die Zeit vom 01.08.2013 bis 31.12.2013 iHv 442,90 EUR monatlich jeweils
ohne Berücksichtigung von Aufwendungen für den Traktor bewilligt (Bescheid vom 18.06.2013 idF des Änderungsbescheides vom
14.08.2013). Für die Abnahme eines neuen Ofens bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 14.08.2013 weitere 67,50 EUR und in
Bezug auf eine Kaminkehrerrechnung vom 15.07.2013 weitere 23,46 EUR (Bescheid vom 11.11.2013).
Mit Schreiben vom 07.11.2013 beantragte der Kläger die Übernahme der 2013 für den Betrieb des Traktors entstandenen Kosten
iHv 226,98 EUR (TÜV, Versicherung, Fahrzeugpapiere und Diesel). Der Beklagte führte mit Schreiben vom 13.12.2013 aus, der
Traktor werde nicht nur für das Sägen des Holzes genutzt. Der notwendige Diesel sei aus dem Regelbedarf zu decken. Es werde
angefragt, ob Einverständnis mit einer Einmalzahlung von 30 EUR für den Traktorbetrieb bestehe. Eine Rechtbehelfsbelehrung
war dem Schreiben nicht beigefügt. Mit einem dagegen gerichteten Widerspruch brachte der Kläger vor, der Traktor werde zum
Betrieb der Säge und zum Holztransport benötigt. Es seien 226,98 EUR für 2013 und 200 EUR für 2014 zu übernehmen. Den Widerspruch
verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2014 als unzulässig. Bei dem angefochtenen Schreiben habe es sich
um keinen Verwaltungsakt gehandelt. Es sei nur die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden. Mit Bescheid vom 28.04.2014
bewilligte der Beklagte schließlich 19 EUR im Hinblick auf Aufwendungen bezüglich des Traktors für 2013.
Mit Bescheid vom 11.12.2013 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 18.12.2013, 06.02.2014 und 10.07.2014 sowie mit Bescheid
vom 24.06.2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26.06.2014 und 10.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 30.09.2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 02.10.2014 bewilligte der Beklagte Alg II für die Zeit vom 01.01.2014
bis 31.12.2014 jeweils ohne Berücksichtigung von Kosten im Hinblick auf den Traktor. Dies gelte auch für die Bewilligung für
die Zeit vom 01.01.2015 bis 30.06.2015 (Bescheid vom 10.12.2014).
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 17.01.2014 hat der Kläger beim Sozialgericht Würzburg (SG) Klage erhoben. Er begehre die Erstattung der für 2013 entstandenen Kosten im Zusammenhang mit seinem Traktor iHv insgesamt
328,26 EUR. Für 2014 werde ein gesonderter Antrag beim Beklagten gestellt. Mit Schreiben vom 16.07.2014 hat der Kläger dann
sowohl für 2013 als auch für 2014 jeweils 337 EUR für seine im Zusammenhang mit dem Traktor entstandenen Unkosten geltend
gemacht. Zuletzt hat der Kläger mit Schreiben vom 28.07.2014 eine Aufstellung verschiedener Kosten vorgelegt. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17.09.2014 abgewiesen. Da es sich bei dem Schreiben vom 13.12.2013 um keinen Verwaltungsakt
handele, sei die Klage unzulässig. Der Gerichtsbescheid könne mit der Berufung angefochten werden.
Dagegen hat der Kläger Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Er begehre mit seiner Berufung Traktorkosten
für die Jahre 2013 bis 2015 jeweils iHv 19 EUR monatlich.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 17.09.2014 und das Schreiben des Beklagten vom 13.12.2013 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2014 aufzuheben und den Beklagten für die Jahre 2013 bis 2015 zur Zahlung von 19 EUR
monatlich in Bezug auf die Traktorkosten zu verurteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zu verwerfen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 750 EUR nicht übersteigt und die Berufung nicht zugelassen
wurde (§
144 Abs
1 SGG). Nach §
144 Abs
1 Satz 1 Nr
1 SGG (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des
Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 - BGBl I S 444) bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss
des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder
einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt.
Der Kläger hat im Rahmen des Erörterungstermins am 10.02.2015 klargestellt, ihm gehe es bei seiner Berufung über die im Zusammenhang
mit dem Traktor angefallenen Kosten von 19 EUR monatlich für die Jahre 2013 bis 2015. Hieraus ergibt sich ein Betrag von 684
EUR (36 x 19 EUR). Dieser Betrag, der die maximale Beschwer des Klägers darstellt, übersteigt aber nicht die für eine Berufung
geltende Wertgrenze von 750 EUR (§
144 Abs
1 Satz 1 Ziffer 1
SGG). Es kann dahinstehen, dass der Kläger die Kosten für 2015 erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht hat und diese bei
der Berechnung des Beschwerdewertes nicht zu berücksichtigen wären. Beim Beschwerdewert kommt es auch nur auf die Höhe des
Geldbetrages an, um den unmittelbar gestritten wird, ohne dass sonstige denkbare Folgewirkungen in Betracht zu ziehen wären
(vgl BSG, Beschluss vom 26.09.2013 - B 14 AS 148/13 B - [...]; Beschluss vom 22.07.2010 - B 4 AS 77/10 B - [...]; Beschluss vom 31.01.2006 - B 11a AL 177/05 B - SozR 4-1500 § 144 Nr 3; Urteil vom 27.07.2004 - B 7 AL 104/03 R - SozR 4-1500 § 144 Nr 2).
Es sind auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen, so dass eine Berufungszulassung
sich nicht aus §
144 Abs
1 Satz 2
SGG ergibt. Zwar macht der Kläger vorliegend Kosten für die Jahre 2013 bis 2015 geltend, mithin für über ein Jahr, es handelt
sich jedoch nicht um wiederkehrende oder laufende Leistungen iSv §
144 Abs
1 Satz 2
SGG.
Wiederkehrende und laufende Leistung haben die Wiederholung, die Gleichartigkeit und den Ursprung in demselben Rechtsverhältnis
gemeinsam und beruhen auf demselben Rechtsverhältnis, wenn ihnen derselbe Leistungsfall zu Grunde liegt, auf den die Einzelansprüche
zurückgeführt werden können. Alleine ein natürlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang oder dasselbe Sozialrechtsverhältnis
reichen hierfür nicht. Im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende wird durch die Regelung des § 41 SGB II eine zeitliche Zäsur, die den jeweiligen Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht umschreibt, geschaffen und auf die Dauer
von sechs bzw. maximal zwölf Monaten begrenzt. Dies ist im Ziel des SGB II begründet, die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wieder in Arbeit zu integrieren und ein dauerhafter Bezug von Alg II (als
rentenähnliches Recht) nur als Ausnahme gesehen wird (vgl dazu insgesamt: BSG, Beschluss vom 22.07.2010 - B 4 AS 77/10 B - mwN - [...]).
Vorliegend sind verschiedene Bewilligungsabschnitte in Streit. So hat der Beklagte dem Kläger jeweils für die Zeiträume 01.01.2013
bis 30.06.2013 (Bescheid vom 14.12.2012 idF des Änderungsbescheides vom 18.03.2013), 01.07.2013 bis 31.12.2013 (Bescheid vom
18.06.2013 idF des Änderungsbescheides vom 14.08.2013), 01.01.2014 bis 30.06.2014 (Bescheid vom 11.12.2013 idF der Änderungsbescheide
vom 18.12.2013, 06.02.2014 und 10.07.2014), 01.07.2014 bis 31.12.2014 (Bescheid vom 24.06.2014 idF der Änderungsbescheide
vom 26.06.2014 und 10.07.2014 idG des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2014 idF des Änderungsbescheides vom 02.10.2014) und
01.01.2015 bis 30.06.2015 (Bescheid vom 10.12.2014) Alg II bewilligt. Für den Bewilligungsabschnitt ab 01.07.2015 (bis 31.12.2015)
liegt noch kein Bescheid vor. Die geltende gemachten Kosten für den Traktor in all diesen Bewilligungsabschnitte stellen grundsätzlich
isolierte Streitgegenstände dar (vgl zur fehlenden Anwendbarkeit des §
96 SGG auf nachfolgende Bewilligungsabschnitte: BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1; Urteil vom 16.05.2007 - B 11b AS 5/06 R - [...]; Urteil vom 25.06.2008 - B 11b AS 35/06 R - [...]), die der Kläger mit einer objektiven Klagehäufung verbunden hat, wobei die beiden Bewilligungsabschnitte 2015
erst im Berufungsverfahren im Wege der Klageänderung (§
99 SGG) geltend gemacht worden sind.
Für die Frage, ob wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind, kommt eine Addition dieser
Streitgegenstände nicht in Betracht (so auch Thüringer LSG, Beschluss vom 16.04.2012 - L 4 AS 1389/11 NZB - [...]; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2014 - L 2 SO 3177/13 - [...]; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss
vom 05.12.2011 - L 8 B 430/10 NZB - [...]; Sächsisches LSG, Urteil vom 19.06.2012 - L 7 AS 115/11 - [...]; dagegen offenbar Thüringer LSG, Urteil vom 10.01.2013 - L 9 AS 831/10 - [...]; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 15.04.2008 - L 11 AS 35/07 - [...]). Anders als beispielsweise im Rahmen von Kassenhonorarstreitigkeiten (vgl BSG, Urteil vom 24.01.1974 - 6 RKa 2/73 - SozR 1500 § 144 Nr 1), beim Übergangsgeld (vgl BSG, Urteil vom 22.03.1989 - 7 RAr 106/88 - [...]) oder bei einem Sperrzeittatbestand mit Erlöschen der Arbeitslosenhilfe (vgl BSG, Urteil vom 23.06.1982 - 7 Rar 70/81 - [...]) handelt es sich beim Alg II hinsichtlich verschiedener Bewilligungsabschnitte
um zwei oder mehrere materiell-rechtlich selbständige, hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen voneinander unabhängige Ansprüche,
die im Streit stehen. So folgt aus § 41 Abs 1 Satz 4 und 5 SGB II, dass der Bewilligungsabschnitt regelmäßig sechs Monate dauert und nur ausnahmsweise auf bis zu zwölf Monate verlängert werden
kann. Darüber hinaus ist für jeden Bewilligungsabschnitt nach § 37 Abs 1 Satz 1 SGB II jeweils ein eigener Antrag zu stellen. Die Prüfung der Leistungsvoraussetzungen ist insofern für jeden Monat eines Bewilligungsabschnittes
vorzunehmen. Die Leistungshöhe ist dabei nicht selten uneinheitlich. So wäre im Falle des Klägers beispielsweise jeweils im
Einzelnen zu prüfen, wann im Zusammenhang mit seinen Unterkunfts- und Heizkosten der jeweilige Bedarf anfällt. Es gibt kein
einheitliches Stammrecht, auf das eine dauerhafte Leistungsgewährung zurückgeführt werden kann. Konstitutiv ist vielmehr die
Antragstellung (vgl. BSG, Urteil vom 18.01.2011 - B 4 AS 99/10 R - [...]). Das Bestehen der materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen und der sich hieraus ergebende Anspruch auf Alg
II beschränkt sich damit auf den jeweiligen Bewilligungsabschnitt (so auch Thüringer LSG, Beschluss vom 16.04.2012 - L 4 AS 1389/11 NZB - [...]). Dies rechtfertigt insbesondere auch eine abweichende Handhabung im Vergleich zur Arbeitslosenhilfe. Die Leistungen
des SGB II werden regelmäßig für kürzere Zeiträume bewilligt. Zudem müssen die Leistungsträger des SGB II nicht nur Änderungen bei der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen Rechnung tragen, sondern sie müssen diese auch bei
der Ermittlung des normativen Bedarfs beachten, sodass Folgebescheide häufiger als im Arbeitsförderungsrecht neue, gegenüber
dem Ausgangsbescheid besondere Tat- und Rechtsfragen aufwerfen. Schließlich ergehen im Rahmen des SGB II die Bewilligungsbescheide häufig nicht nur für eine einzige Person, sondern für mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft
(so bereits für die analoge Anwendung des §
96 Abs
1 SGG auf Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume im Rahmen des SGB II verneinend: BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R - SozR 4-4200 § 20 Nr 1 = BSGE 97, 242). Anders als bei Kassenhonorarstreitigkeiten, bei denen im Hinblick auf das durch den Ersatzkassenvertrag begründete Abrechnungsverhältnis
ein gleicher Entstehungsgrund vorliegt (so BSG, Urteil vom 24.01.1974 - 6 RKa 2/73 - SozR 1500 § 144 Nr 1), fehlt es an einem über den einzelnen Bewilligungsabschnitt hinausgehenden Rechtsverhältnis zwischen Jobcenter und
Leistungsberechtigtem.
Im Übrigen geht es dem Kläger um die Aufwendungen für den Betrieb seines Traktors, mit dem er sich das für seine Heizung notwendige
Holz beschafft bzw. verarbeitet. Anspruchserhöhend sind die entsprechenden Kosten jeweils in den Monaten zu berücksichtigen,
in denen sie entstehen, also beispielsweise der Traktor betankt wird, die Versicherung oder der TÜV fällig oder eine Reparatur
notwendig ist (vgl dazu BSG, Urteil vom 15.04.2008 - B 14/11b AS 58/06 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 36; Urteil vom 17.10.2013 - B 14 AS 58/12 R - [...]). Ob dies der Annahme von wiederkehrenden oder laufenden Leistungen auch dann entgegensteht, wenn der Kläger eine
monatliche Pauschale geltend macht, kann nach obigen Ausführungen dahinstehen.
Das SG hat die Berufung auch nicht zugelassen (§
144 Abs
1 Satz 1 1.HS
SGG). Alleine die Verwendung der für die zulassungsfreie Berufung übliche Rechtsmittelbelehrung durch das SG stellt keine Entscheidung über die Zulassung sondern eine falsche Rechtsmittelbelehrung dar, die den Senat nicht bindet (vgl
BSG, Urteil vom 18.03.2004 - B 11 AL 53/03 R - [...]). Das SG hat die Berufung weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen zugelassen. Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung ersetzt
nicht die Berufungszulassung (vgl BSG, Beschluss vom 22.07.2010 - B 4 AS 77/10 B - [...]). Folge ist jedoch, dass der Kläger binnen einer Jahresfrist (§
66 Abs
2 Satz 1
SGG) seit Zustellung des Gerichtsbescheides des SG vom 17.09.2014 die Möglichkeit hat, gegen die Nichtzulassung der Berufung Beschwerde beim LSG einzulegen (§
105 Abs
2 Satz 1
SGG i.V.m. §
145 SGG) bzw. eine mündliche Verhandlung beim SG zu beantragen (§
105 Abs
2 Satz 2
SGG).
Lediglich ergänzend ist jedoch anzuführen, dass - wie das SG zutreffend ausgeführt hat - eine Klage gegen das Schreiben vom 13.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2014
unzulässig ist, da es sich dabei nicht um einen Verwaltungsakt iSv § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gehandelt hat. Dies wäre vorliegend aber nach §
54 SGG Zulässigkeitsvoraussetzung.
Demnach war die Berufung als unzulässig zu verwerfen (§
158 Satz 1
SGG).
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß §
160 Abs
2 Nr
1 und
2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.