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BSG, Beschluss vom 06.08.2019 - 13 R 233/18
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung Beschränkt überprüfbare Ermessensentscheidung
1. Durch § 153 Abs. 4 S. 1 SGG ist dem Berufungsgericht ein Ermessen eingeräumt, durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wenn es eine Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
2. Diese Ermessensentscheidung kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen erkennbar fehlerhaften Gebrauch gemacht hat, etwa wenn der Beurteilung sachfremde Erwägungen oder eine grobe Fehleinschätzung zugrunde liegen.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 103
,
SGG § 153 Abs. 4 S. 1
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 07.08.2018 L 13 R 818/18 , SG Mannheim 08.02.2018 S 13 R 460/16
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 7. August 2018 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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