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LSG Bayern, Urteil vom 28.06.2011 - 6 R 924/10
Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumnis der Berufungsfrist
Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind erfüllt, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sollen glaubhaft gemacht werden. Hat der Kläger weder auf Schreiben des Gerichts noch auf den ablehnenden Beschluss Gründe für seine Fristversäumnis geltend gemacht, so liegt keine ausreichende Glaubhaftmachung vor. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 151
,
SGG § 153
,
SGG § 63
,
SGG § 64
,
SGG § 87
Vorinstanzen: SG Augsburg 29.06.2010 S 3 R 796/09
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 29.06.2010 wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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