Gründe:
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Bf) beantragt die Vollstreckung mittels Verhängung eines Zwangsgeldes gegen den Beklagten
und Beschwerdegegner (Bg) aus folgendem vor dem Sozialgericht Augsburg im Termin am 13.09.2010 geschlossenen Vergleich:
"1. Die Beklagte verpflichtet sich, nachzuprüfen, ob dem Kläger ab dem 05.11.2009 Leistungen nach dem SGB II zustehen, wenn
dieser die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen bis zum 15.10.2010 vorgelegt hat. Hierzu ist erforderlich:
- Kontoauszüge für den ganzen Monat November 2009,
- Kontoauszüge für den Monat Januar,
- eine Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers
- sowie der Bescheid über das Insolvenzausfallgeld.
Sollten weitere Unterlagen benötigt werden, wird die Beklagte diese vom Kläger gesondert verlangen.
2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit dieser Vereinbarung der Rechtsstreit in vollem Umfang erledigt ist."
Mit Schreiben vom 13.09.2010 übersandte das Sozialgericht dem Bf eine Abschrift der Sitzungsniederschrift vom 13.09.2010.
Bislang hat der Bg noch keinen Überprüfungsbescheid erlassen. Der Bf habe die erforderlichen Unterlagen, wie im Vergleich
vereinbart, nicht vorgelegt.
Der Bf wandte sich daraufhin an das Sozialgericht Augsburg und das Bayer. Landessozialgericht. Der Vergleich sei noch nicht
vollzogen; die Bf sei untätig.
Mit Beschluss vom 30.11.2011 wies das Bayer. Landessozialgericht unter Az.: L 7 AS 773/11 B die Beschwerde wegen Untätigkeit als unzulässig zurück.
Den Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Bg wies das Sozialgericht Augsburg mit Beschluss vom 31.01.2012 ab.
Der Bg sei nicht in der Lage, die im Vergleich zugesagte Überprüfung vorzunehmen, da der Bf die erforderlichen Unterlagen
nicht vorgelegt habe.
Hiergegen hat der Bf Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.
Er habe die Unterlagen vorgelegt; das Sozialgericht hätte die Unterlagen bei Bedarf auch beim ihm anfordern können und dort
Beweise für die Zusendung der Unterlagen an den Bg bekommen.
Mit Schreiben vom 03.04.2012 teilte das SG mit, dass der Bf eine vollstreckbare Ausfertigung bislang nicht beantragt hat.
II. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben, §
173 Sozialgerichtsgesetz (
SGG). Sie ist auch statthaft, da sie nicht gemäß §
172 Abs.
3 SGG ausgeschlossen ist.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da das Sozialgericht die beantragte Androhung eines Zwangsgeldes gegenüber dem Bg im
Ergebnis zu Recht abgelehnt hat.
Die Vollstreckung erfolgt im Geltungsbereich des
SGG bei nicht vertretbaren Handlungen (vgl §
888 Zivilprozessordnung -
ZPO-), wie es die Verpflichtung einer Behörde zum Erlass eines Verwaltungsaktes ist (vgl LSG Sachsen-Ahnhalt Beschluss vom 28.10.2011,
L 7 AS 331/11 B Rz. 23), durch Festsetzung von Zwangsgeld. Nach §
201 SGG kann das Gericht des ersten Rechtszuges auf Antrag unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis zu 1.000,00 Euro durch Beschluss
androhen, wenn die Behörde in den Fällen des §
131 SGG der im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt. Die Regelung gilt entsprechend auch für Vergleiche oder angenommene
Anerkenntnisse mit einem vollstreckbaren Inhalt (vgl. BSG Beschluss vom 06.08.1999, B 4 RA 25/98 B Rz. 19).
Bei der Vollstreckung mittels Zwangsgeld müssen jedoch die sonstigen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen, wie
sie sich aus der
ZPO ergeben; gemäß §
198 Abs.
1 SGG gilt für die Vollstreckung das 8. Buch der
Zivilprozessordnung (
ZPO) entsprechend, soweit sich aus dem
SGG nichts anderes ergibt. Da im
SGG nichts Abweichendes bestimmt ist, müssen nach §
198 SGG i.V.m. §§
724,
750 ZPO die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (Titel, Klausel, Zustellung) gegeben sein (ebenso Landessozialgericht Thüringen
Beschluss vom 10.06.2009, L 6 B 23/09 KR).
Hier liegt zwar ein Titel vor. Der Vergleich stellt einen vollstreckbaren Titel dar, §
199 Abs.
1 Nr.
3 SGG.
Jedoch fehlt es an der nach §
724 ZPO gebotenen Erteilung einer Vollstreckungsklausel. Erst die Vollstreckungsklausel macht einen Titel vollstreckbar (vgl Landessozialgericht
Thüringen aaO. Rz. 19). Aus der Akte des Sozialgerichts ergibt sich, dass dem Bf lediglich eine Abschrift des gerichtlichen
Vergleichs übersandt wurde. Eine vollstreckbare Ausfertigung hat der Bf laut Auskunft des Sozialgerichts bislang nicht beantragt
und ist ihm auch noch nicht erteilt worden.
Ohne eine solche vollstreckbare Ausfertigung liegen die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung nicht vor und der Antrag
auf Verhängung von Zwangsgeld war vom Sozialgericht im Ergebnis zu Recht abzuweisen.
Demgemäß bleibt die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts ohne Erfolg.
Für das weitere Verfahren bleibt anzumerken:
Sollte der Bf beim Sozialgericht eine vollstreckbare Ausfertigung beantragen, muss im Rahmen des Verfahrens der Erteilung
einer Klausel (vollstreckbare Ausfertigung) geklärt werden, welchen vollstreckbaren Inhalt der gerichtliche Vergleich überhaupt
hat (vgl bzgl eines Anerkenntnisses Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss vom 28.10.2011, L 5 AS 331/11 B Rz 27).
Zu klären wäre insbesondere, ob die im Vergleich auferlegten Mitwirkungspflichten gemäß §
726 ZPO zu berücksichtigen sind oder der Bg nur Einwendungen über eine Vollstreckungsgegenklage nach §
767 ZPO (vgl dazu Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 15.03.1999, L 4 B 6/99) wegen Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten geltend machen kann.
Zu klären bleibt letztlich, ob der Vergleich, der auf einen Überprüfungsbescheid des Bg abzielt, so auszulegen ist, dass der
Bf über den Antrag des Bg neu entscheiden muss unabhängig davon, ob der Bf seinen im Vergleich auferlegten Mitwirkungspflichten
termingerecht nachgekommen ist (dann §
767 ZPO) oder ob der Vergleich so auszulegen ist, dass der Bg nur dann neu verbescheiden muss, wenn den Mitwirkungspflichten nachweislich
nachgekommen wurde (dann §
726 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und der Erwägung, dass der Bf mit seinem Begehren erfolglos blieb.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §
177 SGG.