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LSG Bayern, Beschluss vom 14.08.2009 - 7 AS 251/09
Eilbedürftigkeit im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beim Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende und Darlehensgewährung eines Dritten
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist Eilbedürftigkeit im Hinblick auf Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, wenn Darlehen von Dritter Seite gewährt werden, die über einen Hilfebedarf nach dem SGB II hinausgehen und für die keine realistische Aussicht auf Rückzahlung besteht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 9 Abs. 1
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 4
Vorinstanzen: SG München 12.03.2009 S 51 AS 444/09 ER
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 12. März 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: