Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Aussetzung der Vollstreckung der erstinstanzlichen Entscheidung
I. Die Vollstreckung des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 13. Juli 2009, Az.: S 48 AS 1363/09 ER wird vorläufig ausgesetzt.
II. Außergerichtliche Kosten sind im Antragsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Das Sozialgericht hat mit Versagungsbescheid nach §§ 60, 66 SGB X Leistungen nach dem SGB II zugesprochen, ohne vorab die Rechtmäßigkeit des Versagungsbescheides zu prüfen. Insoweit hätte
eine Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vorab erfolgen müssen, was nicht
der Fall war. Ohne aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Versagungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides sperrt
der vollziehbare Versagungsbescheid nach §
35 Nr. 1
SGG eine Leistungsgewährung.
Im Übrigen bestehen hinsichtlich der Regelungsanordnung nach §
86b SGG zudem erhebliche Bedenken, da die Vermutungsregelung nach §
7 Abs.
3a SGB II nicht als entkräftet angesehen werden kann.
Nach alledem ist dem Antrag nach §
199 Abs.
2 SGG stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 SGG (BayLSG, NZS 1997, 96).
Der Beschluss ist unanfechtbar, §
177 SGG.