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LSG Bayern, Beschluss vom 14.05.2012 - 15 SF 276/10
Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Ermittlung des objektiv erforderlichen Zeitaufwands für ein Gutachten
1. Die Ermittlung des objektiv erforderlichen Zeitaufwands der Beurteilung anhand des Gutachtensumfangs ist wegen der Vermengung einer subjektiv beeinflussten Komponente (Umfang der konkreten gutachterlichen Ausführungen) mit einer objektiven Komponente (durchschnittlicher Zeitbedarf pro Gutachtenseite) nicht unbedenklich. Eine bessere Alternative ist aber nicht ersichtlich.
2. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann der Umfang des im konkreten Fall vorgelegten Gutachtens als nicht sachfremdes und nicht willkürliches Kriterium bei der Ermittlung dessen, was objektiv erforderlich ist, berücksichtigt werden.
3. Für die Ermittlung dessen, was der Beurteilung zuzurechnen ist, ist die vom Sachverständigen gewählte Überschrift ein erster Anhaltspunkt. In einem zweiten Schritt ist herauszufinden, was bei einem Ineinandergreifen verschiedener Elemente eines Gutachtens und einer Überschneidung verschiedener Bestandteile der eigentlichen sozialmedizinischen Beurteilung zuzurechnen ist. Die Anforderungen an die Kostensachbearbeiter dürfen dabei nicht überspannt werden.
4. Ein Gutachtensauftrag gem § 109 SGG in Kenntnis der voraussichtlichen Kosten beinhaltet genauso wie die Mitteilung des Gerichts an den Sachverständigen, dass über einen bestimmten Höchstbetrag (ohne vorherige Mitteilung und Genehmigung durch das Gericht) nicht hinausgegangen werden dürfe, keine verbindliche Zusage einer Honorierung in oder bis zu dieser Höhe. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
JVEG § 4
,
JVEG § 8 Abs. 1 Nr. 1
,
JVEG § 8 Abs. 2
,
JVEG § 9 Abs. 1
,
SGG § 109
Vorinstanzen: SG Bayreuth 27.09.2010 S 10 SF 149/10 E
I. Der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 27. September 2010, Az.: S 10 SF 149/10 E, wird insoweit abgeändert, als die Vergütung des Beschwerdeführers für sein Gutachten vom 28.06.2010 auf 1.938,74 EUR festgesetzt wird.
II. Dem Beschwerdeführer sind 570,- EUR nachzuentrichten.
III. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Entscheidungstext anzeigen: