Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Bayern, Beschluss vom 07.05.2010 - 17 U 133/10
Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen PKH-Beschwerdeverfahren
Das PKH-Prüfungsverfahren dient nicht unmittelbar der Rechtsverfolgung oder der Rechtsverteidigung im Sinne des § 114 ZPO; sein Zweck erschöpft sich in der finanziellen Ermöglichung der Prozessführung oder der Prozessabwehr. Daraus folgt, dass für das PKH-Bewilligungsverfahren weder Prozesskostenhilfe gewährt noch ein Rechtsanwalt beigeordnet werden darf. Aus diesen Gründen scheiden auch eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe und eine Anwaltsbeiordnung für das PKH-Beschwerdeverfahren aus. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 173
,
SGG § 73a Abs. 1
,
ZPO § 114
Vorinstanzen: SG Bayreuth 18.02.2010 S 11 U 5022/09 ER
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 18.02.2010 wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: