Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren.
Gründe:
I. Streitig ist, ob dem Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) für das Verfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth Prozesskostenhilfe
zu gewähren ist.
Der Bf. begehrt die Gewährung von Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe I, die die Beklagte
und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Bg.) mit Bescheid vom 25. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.
August 2009 abgelehnt hat.
Einen gleichzeitig mit der Klageeinlegung beim Sozialgericht Bayreuth (Az.: S 1 P 84/09) gestellten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 20. August 2009 hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 7. Oktober
2009 abgelehnt, da die Erfolgsaussichten der Klage nicht gegeben seien. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der Senat
mit Beschluss vom 21. Juni 2010 zurückgewiesen (Az.: L 2 P 44/09 B PKH).
Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2010 hat der Bf. erneut Prozesskostenhilfe beantragt. Das Sozialgericht hat mit Beschluss
vom 28. Februar 2011 auch diesen Antrag abgelehnt. Der Antrag sei zwar zulässig, jedoch unbegründet, da der Bf. Mitglied des
Sozialverbandes VdK Bayern sei. Der Anspruch auf Rechtsschutz durch den Verband sei zum Vermögen der Partei zu zählen. Gründe,
aus denen im Einzelfall eine Vertretung durch einen vom Verband gestellten Bevollmächtigten unzumutbar wäre, ergäben sich
nicht. Zur Rechtsmittelbelehrung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass der Beschluss unanfechtbar sei, da das Gericht die
Prozesskostenhilfe ausschließlich wegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint habe (§
172 Abs.
3 Nr.
2 Sozialgerichtsgesetz -
SGG).
Zur Begründung der hiergegen eingelegten Beschwerde hat der Bf. ausgeführt, dass er zwar seit dem 1. Dezember 2008 Mitglied
des VdK sei. Das Verfahren sei jedoch bereits zunächst außergerichtlich vor diesem Zeitpunkt angelaufen gewesen. Der VdK habe
ferner mitgeteilt, dass eine Kostenübernahme durch den VdK erst nach einer Mitgliedschaft von mindestens einem Jahr erfolge.
Die Bg. hat sich auf die Unzulässigkeit der Beschwerde gemäß §
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG berufen. Demgegenüber hat der Bf. die Ansicht vertreten, dass das Gericht nicht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen
Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint habe.
II. Die Beschwerde ist gemäß §
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG unzulässig.
Nach §
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG ist die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts zur Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht
ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint hat. Dies gilt auch
dann, wenn das Sozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe allein mit der Begründung abgelehnt hat, dass ein Kläger
Mitglied des Sozialverbandes VdK Bayern ist und sich somit von einer nach §
73 Abs.
2 S. 2 Nr.
8 SGG vertretungsbefugten Vereinigung vertreten lassen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gehört ein satzungsmäßiger
Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz zum Vermögen des Antragstellers mit der Folge, dass dieser nach seinen wirtschaftlichen
Verhältnissen in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aus seinem Vermögen aufzubringen (BSG, Beschluss vom 12.03.1996,
Az.: 9 RV 24/94). Allein hierauf hat das Sozialgericht abgestellt.
Die Beschwerde ist somit gemäß §
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG ausgeschlossen (so z.B. Bayer. Landessozialgericht, Beschluss vom 06.09.2010, Az.: L 7 AS 532/10 B); eine inhaltliche Prüfung durch den Senat erfolgt somit weder im Hinblick auf den vorgebrachten Ausschluss der Vertretung
durch den VdK noch hinsichtlich der wiederholten Antragstellung.
Eine Entscheidung zur Tragung der außergerichtlichen Kosten unterbleibt wegen §
73 a Abs.
1 S. 1
SGG in Verbindung mit §
127 Abs.
4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.