Veranlagung zu einem Gefahrtarif
Autonom auszufüllendes Rechtsetzungsrecht der Unfallversicherungsträger
Umfang der gerichtlichen Kontrolldichte
Vorgreifliche Regelungen nach Fusionen von Unfallversicherungsträgern
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Veranlagung der Klägerin nach dem ab 01.01.2011 gültigen Gefahrtarif
der Beklagten und über die Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide für 2012 und 2013.
Umstritten ist insbesondere die Rechtmäßigkeit der Neugestaltung der Gefahrtarifstellen (GTS) im Gefahrtarif 2011 (GT 2011).
Die Neugestaltung mit Zusammenfassung von bisher getrennten Gefahrtarifstellen erfolgte, weil nach Fusionen der Verwaltungsberufsgenossenschaft
(VBG) zum 01.01.2009 mit der Berufsgenossenschaft der keramischen und Glas-Industrie (BG Glas Keramik) und zum 01.01.2010
mit der Berufsgenossenschaft der Straßen-, U-Bahnen und Eisenbahnen (BG Bahnen) die Zahl der Gefahrtarifstellen im Gefahrtarif
2010 (GT 2010) auf 61 angewachsen war.
Der GT 2010 sah u.a. folgende Gefahrtarifstellen und Gefahrklassen vor:
GefahrtarifStelle (GTS) Unternehmensart Gefahrklasse
01 Kreditinstitut / Finanzdienstleistungsinstitut / Börse 0,38
02 Versicherungsunternehmen / Sozialversicherungsträger 0,45
06 Beratungsunternehmen 0,63
08 Rechts- und wirtschaftsberatendes Unternehmen, Organ der Rechtspflege 0,44
07 Unternehmen der Immobilienwirtschaft 1,32
11 wirtschaftliche und politische Interessenvertretung 0,59
14 Religionsgemeinschaft 1,11
15 Zusammenschluss zur Verfolgung gemeinsamer Interessen 1,36
28 Auskunfts- und Inkassounternehmen, Gebührenermittlung, 0,60
- abrechnung, -einzug
33 Sonstiges Dienstleistungsunternehmen, sofern es nicht einer 1,00 namentlich genannten Unternehmensart zuzuordnen ist
Der Gefahrtarif 2011 (GT 2011) enthielt nach Neugestaltung vorrangig in Orientierung an der Gliederung der Wirtschaftszweige
in NACE (Nomenclature Statistique de Activités Économiques dans la Communauté européenne) nach Zusammenlegung noch 22 Gefahrtarifstellen,
u.a.
GefahrtarifStelle (GTS) Unternehmensart Gefahrklasse
01 Erbringung von Finanzdienstleistungen / Versicherungsunternehmen nur für "Leasingunternehmen"
2011 0,34 ab 2012 0,38
05 Beratung und Auskunft / Interessenvertretung und Religionsgemeinschaft 0,59
10 Organisation zur Betreuung, Unterstützung im sozialen Bereich 4,27
sonstiges Dienstleistungsunternehmen, sofern es nicht einer 1,24 namentlich genannten Unternehmensart zuzuordnen ist
Die Gefahrtarifstelle 05 des GT 2011 umfasste damit die Unternehmen der bisherigen Gefahrtarifstellen 06, 08, 11, 14, 15,
28 und die Gutachter und nichttechnischen Sachverständigen aus der Gefahrtarifstelle 33 des GT 2010.
Nach den Hinweisen zur Branchenzuordnung der Beklagten zur Abgrenzung der Gefahrengemeinschaften nach dem GT 2011 gehören
insbesondere folgende Unternehmen zur GTS 05:
* im Bereich Beratung und Auskunft:
Auskunfteien - Beratungsunternehmen - Buchführungen - Buchprüfungen - Gebühreneinzugszentralen - Gerichtsvollzieherinnen/Gerichtsvollzieher
- Heizungsverbrauchsablesestellen - Heizungsverbrauchsabrechnungsstellen - Inkassounternehmen - Insolvenzverwalterinnen/Insolvenzverwalter
- Kontiererinnen/Kontierer - nichttechnische Sachverständige, Gutachterinnen/ Gutachter - Notarinnen/Notare - Patentanwältinnen/Patentanwälte
- Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte - Rechtsbeistände - Rentenberaterinnen/Rentenberater - Rundfunkgebührenbeauftragte - Steuerberaterinnen/
Steuerberater - Steuerbevollmächtigte - Unternehmens-, Organisations-, Personal-, EDV-, Ernährungsberatungen - Wirtschaftsprüfungen
* im Bereich Interessenvertretung und Religionsgemeinschaft:
Abgeordnetenbüros - Arbeitgeberverbände - Architektenkammern - Automobilclubs - Berufs-, Wirtschaftsverbände - Botschaften
- Bürgerinitiativen - Diplomatische, konsularische Vertretungen - Elternverbände - evangelische Kirchen - Fraktionen - Gewerkschaften
- Haus- und Grundeigentümerverbände - Industrie- und Handelskammern - Innungen - Innungsverbände - katholische Kirchen - Klöster
- Kreishandwerkerschaften Mietervereinigungen - Orden - Parteien - Rechtsanwaltskammern - religiöse Gemeinschaften - sonstige
christliche Kirchen - Spitzenorganisationen des Sports - Sportverbände - Steuerberaterkammern - Stifte - tarif- und parteipolitische
Organisation - verbandsmäßige Organisationen von Religionsgemeinschaften - Verbraucherschutzzentralen - Vertretungen von Interessen
politisch-gesellschaftlicher, allgemein-gesellschaftlicher oder kultureller Art (Förderungen von Wissenschaft und Forschung,
Erhaltung von Kulturgut, Bildungsförderungen, Filmförderungen) - Vereine und Einrichtungen zur Entspannung, Erholung, Belehrung,
Unterhaltung, Geselligkeit - Weltanschauungsgemeinschaften - wirtschaftliche und politische Interessenvertretungen - Zusammenschlüsse
zur Verfolgung gemeinsamer Interessen Dagegen unterfallen der GTS 10 (Organisation zur Betreuung, Unterstützung im sozialen
Bereich) Partnerschaftsberatungen - Seelsorge - Selbsthilfegruppen - Sozialberatungen - Jugendbetreuung Transfergesellschaften
(Beschäftigungs-, Qualifizierungsgesellschaften).
Die Klägerin wurde als Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung 2011 gegründet und am 27.01.2011 in das Partnerschaftsregister
beim Amtsgericht A-Stadt unter der Registernummer PR ... eingetragen. Gegenstand des Unternehmens ist die gemeinschaftliche
Ausübung der in der Partnerschaft vertretenen rechts-, steuer- und wirtschaftsberatenden Berufe. Partner waren bei Gründung
der Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. K. J., der Rechtsanwalt Dr. M. K. sowie die Steuerberaterin I. S.. Seit Januar 2015
ist Dr. K. als Partner ausgeschieden.
Daneben gibt es seit 2009 die J. & Partner Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragen im Handelsregister
des Amtsgerichts A-Stadt unter der Nummer HRB .... Eine 2005 gegründete LTA J. H. K. Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft, eingetragen unter der Registernummer
PR ... beim Amtsgericht A-Stadt, ist seit 14.05.2012 aufgelöst.
Mit Bescheid vom 19.07.2011 stellte die Beklagte ihre Zuständigkeit für das Unternehmen gemäß §
136 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VII) fest und stufte die Klägerin mit Veranlagungsbescheid vom 19.07.2011 gemäß §
159 Abs.
1 SGB VII in die Gefahrtarifstelle 05 des Gefahrtarifs 2011 ein mit der Gefahrklasse 0,59.
Zur Begründung des Widerspruchs vom 10.08.2011 trug die Klägerin entsprechend dem Musterschreiben des Deutschen Steuerberaterverbandes
e.V. vom 24.11.2010 (Az. 20-32-02/10) vor, dass die Erhöhung der neuen Gefahrklasse für die Berufsgruppe der Steuerberater
von bisher 0,44 auf 0,59 sachlich nicht gerechtfertigt sei. Diese Beitragssteigerung um mehr als 30 v.H. sei nicht nachvollziehbar,
da die Zahl der meldepflichtigen Arbeitsunfälle im Bereich Verwaltung (zusammen mit Bahnen, Glas/Keramik) laut Unfallstatistik
der DGUV im Jahr 2009 im Vergleich zum Vorjahr (2008) um 8,27% zurückgegangen sei bzw. um 10,41% je 1.000 Vollarbeiter. Eine
sachgerechte Abgrenzung der Gewerbezweige und ihre korrekte Zuordnung zu den Gefahrtarifstellen bei Bildung des Gefahrentarifs
seien nicht erkennbar. Nicht sachgerecht sei insbesondere, dass in die neue Gefahrtarifstelle 05 neben den rechts- und wirtschaftsberatenden
Berufen als weitere Unternehmensarten auch die Bereiche "Interessenvertretung" und "Religionsgemeinschaften" aufgenommen worden
seien. Für die Religionsgemeinschaften sei unter der bisherigen Tarifstelle 14 eine relativ hohe Gefahrklasse von 1,11 ausgewiesen,
so dass deren Einbeziehung nicht zu einer gerechten Lastenverteilung innerhalb der neuen Tarifstelle führe. Nach Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts (BSG - Urteil vom 28.11.2006 - B 2 U 10/05 R) seien entscheidend für eine Einbeziehung die in der jeweiligen Unternehmensart anzutreffenden Arbeitsbedingungen, wobei
Art und Gegenstand des Unternehmens maßgebend seien, da sie den zuverlässigsten Aufschluss über die Unfallgefahren in den
Unternehmen geben würden. Die Arbeitsbedingungen bei Religionsgemeinschaften, wozu auch die Erbringung sozialer Dienste wie
Fahr- und Pflegedienstleistungen gehörten, würden sich aber erheblich von der reinen Bürotätigkeit im Bereich Steuerberatung
unterscheiden. Dagegen seien die Arbeitsbedingungen in einer Steuerberaterkanzlei mit der neuen Tarifstelle 01 vergleichbar
(Erbringung von Finanzdienstleistungen / Versicherungsunternehmen), insbesondere mit der Tätigkeit bei Banken und Versicherungen.
Daher sei eine Aufnahme in die Tarifstelle 01 möglich.
Die Beklagte setzte den Beitrag für 2012 mit Beitragsbescheid vom 22.04.2013 auf 464,25 € und den Beitrag für 2013 mit Beitragsbescheid
vom 22.04.2014 auf 401,09 € fest. Dagegen legte die Klägerin jeweils Widerspruch ein mit der Begründung, dass die Gefahrklasse
0,59 rechtswidrig sei.
Die Widerspruchsverfahren wurden wegen anhängiger Muster-Klage-Verfahren zum Gefahrtarif zunächst zum Ruhen gebracht. Mit
Schreiben vom 15.04.2015 wies die Beklagte die Klägerin auf das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 27.11.2014 (L 3 U 134/13) hin, wonach der Gefahrtarif 2011 rechtlich nicht zu beanstanden sei. Auf weitere Rechtsverfolgung sei verzichtet worden.
Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. habe Rücknahme der Widersprüche angeregt. Das Musterverfahren sei abgeschlossen. Um
Mitteilung, ob der Widerspruch zurückgenommen werde, wurde gebeten. Die Klägerin bat um Entscheidung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.07.2015 wies die Beklagte die Widersprüche gegen den Veranlagungsbescheid und gegen die Beitragsbescheide
2012 und 2013 als unbegründet zurück. Die Berechnung der Gefahrenklasse sei nicht willkürlich vorgenommen worden, sondern
versicherungsmathematisch begründet und nachvollziehbar. Als Gefährdungsrisiko gelte das durchschnittliche Gefährdungsrisiko
der in einer Risikogemeinschaft (Gefahrtarifstelle) zusammengefassten Unternehmen.
In der Gefahrtarifstelle 05 seien 50.332.032,18 € Entschädigungsleistungen erbracht worden. Gegenüber stünden 85.830.366.479
€ Entgelte und Versicherungssumme dieser Gefahrtarifstelle. Danach ergebe sich für die Gefahrtarifstelle 05 eine Gefahrklasse
von 0,59.
Für die Berechnung der Gefahrklasse für die ab 01.01.2011 geltenden Gefahrtarife seien die Daten aus den Jahren 2006 bis 2008
(Beobachtungszeitraum) herangezogen worden. Der durch die Fusionen der VBG mit zwei Berufsgenossenschaften auf 61 Gefahrtarifstellen
angewachsene Gefahrtarif 2010 sei nun auf 22 Gefahrtarifstellen reduziert worden. Im Rahmen der Reduzierung der Gefahrtarifstellen
würden rechts- und wirtschaftsberatende Unternehmen gemeinsam mit anderen technologisch ähnlichen Unternehmensgruppen die
Unternehmensart "Beratung und Auskunft" bilden. Bei Bildung der Unternehmensart "Beratung und Auskunft" habe die Beklagte
berücksichtigt, dass sich der Aufgabenbereich des Berufsstandes im Wesentlichen nicht verändert habe. Die Entscheidung für
die Zuordnung eines Unternehmens zu einer Unternehmensart richte sich nach Art und Gegenstand des Unternehmens. Da Unternehmensgegenstand
die Beratung/Vertretung in rechts- und/oder Steuerangelegenheiten gewesen sei, sei es der Unternehmensart "Beratung und Auskunft"
zuzuordnen. Eine Zuordnung zur Gefahrtarifstelle 01 wäre dagegen nicht sachgerecht. Dieser Unternehmensart würden Unternehmen
angehören, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig (§ 1 Abs. 1 KWG) betreiben oder Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig erbringen (§ 1 Abs. 1a KWG) oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordere. Ein Unternehmen
dieser Art sei die Klägerin nicht.
Zum Zwecke einer weiteren Reduzierung von Gefahrtarifstellen würden die Unternehmensarten "Beratung und Auskunft" und "Interessenvertretung
und Religionsgemeinschaft" gemeinsam eine Gefahrtarifgemeinschaft bilden, denn es hätten sich bei Art und Gegenstand der Unternehmen
Überschneidungen gezeigt, die eine Zusammenfassung dieser Unternehmensarten in einer Gefahrtarifstelle rechtfertigen würden.
Gemeinsam sei diesen Unternehmensarten die individuelle Beratung und Vertretung von Interessen in verschiedenen gesellschaftlichen
Bereichen. Darüber hinaus habe das LSG Berlin-Brandenburg am 27.11.2014 (L 3 U 134/13) im Rahmen eines Musterverfahrens rechtskräftig die Rechtmäßigkeit des Gefahrtarifs und der Veranlagung der Steuerberater
zur Gefahrtarifstelle 05 bestätigt.
Die Klägerin hat dagegen am 13.08.2015 Klage beim Sozialgericht München (SG) erhoben und die Aufhebung des Veranlagungsbescheides vom 19.07.2011 und der Beitragsbescheide für die Umlage 2012 und 2013
beantragt.
Zur Begründung hat die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:
Die der Gefahrtarifstelle 05 zugeordneten Unternehmen seien derart heterogen zusammengesetzt, dass von einer Zusammenfassung
annähernd gleicher Gefährdungsrisiken nicht die Rede sein könne. Bei Rechtsanwälten und Steuerberatern sei von überwiegend
bürogeprägten Arbeitsbedingungen auszugehen, was mit Organisationen wie Greenpeace, Hilfsorganisationen oder Kirchen nicht
vergleichbar sei, da diese überwiegend mit Außenaktionen, teils in der Dritten Welt, in Erscheinung treten würden und ihr
Unfallrisiko erheblich höher sei.
Die Zusammenfassung der Unternehmensarten "Beratung und Auskunft" und "Interessenvertretung und Religionsgemeinschaft" in
einer Gefahrtarifgemeinschaft verstoße gegen Art.
3 Abs.
1 Grundgesetz (
GG). Es würden Unternehmen mit vormaligen Gefahrklassen von 1,11 bzw. 1,36 mit der Unternehmensart der Klägerin - vormals Gefahrklasse
0,44 - zusammengefasst. Ein sachgerechter Anknüpfungspunkt fehle.
Dagegen gleiche die Unternehmensart unter GTS 01 "Erbringung von Finanzdienstleistungen / Versicherungsunternehmen" denen
der Rechtsanwälte und Steuerberater. Es sei nicht verständlich, warum keine Zusammenfassung dieser Unternehmensarten erfolgt
sei.
Die Beklagte habe nicht dargelegt, dass die bisherige Einstufung fehlerhaft gewesen sei und die Branche ein höheres Risiko
habe als bisher.
Zu berücksichtigen sei, dass es sich nicht um eine freiwillige Versicherung handele, sondern die Aufwendungen zwangsweise
erhoben würden. Daher seien die Abgaben an Art.
12 und
14 GG zu messen. Die Verwaltungsvereinfachung sei auch mit Einstufung in eine andere, etwa gleich hohe Risikoklasse zu erreichen
gewesen.
Die Beklagte hat entgegnet, dass sie im rechtlich zulässigen Rahmen ihrer autonomen Rechtssetzungsbefugnis einen Gefahrtarif
geschaffen habe, der gewerbezweigbezogen, nicht tätigkeitsbezogen sei. Die Bildung von Gefahrklassen nach dem Gewerbezweigprinzip
habe zur zwangsläufigen Folge, dass es innerhalb der Gewerbezweige nicht nur gewerbetypische, sondern auch vom Durchschnitt
der Gruppe mehr oder weniger deutlich abweichende Unternehmen und Unternehmensarten gebe. Dass alle einem Gewerbezweig zugehörigen
Betriebe und Einrichtungen trotz unterschiedlicher Gefährdungslage zur selben Gefahrklasse veranlagt und deshalb einzelne
von ihnen stärker mit Beitragen belastet würden als es ihrem tatsächlichen Gefährdungsrisiko entspreche, sei als Folge der
bei Tarifbildung notwendigen Typisierung hinzunehmen. Im Gefahrtarif ab 01.01.2011 seien Gefahrengemeinschaften durch Zusammenfassungen
von Unternehmensarten vergrößert worden und teilweise mehrere Unternehmensarten in einer Gefahrtarifstelle unter Beachtung
der Größe und des Belastungsprinzips zusammengefasst worden, u.a. die bisherigen Gefahrtarifstellen 08 "rechts- und wirtschaftsberatende
Unternehmen, Organ der Rechtspflege", 11 "wirtschaftliche und politische Interessenvertretung" sowie 14 "Religionsgemeinschaft"
zur Gefahrtarifstelle 05, Unternehmensart "Beratung und Auskunft/Interessenvertretung und Religionsgemeinschaft". Im Übrigen
hat sich die Beklagte auf das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 27.11.2014 (L 3 U 134/13) und das Urteil des SG München vom 05.06.2013 (S 23 U 268/11) gestützt und darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall keine Beitragserhöhung stattgefunden habe, da das Unternehmen
der Klägerin erst ab 2011 der Beklagten angehört habe.
Das SG hat die Beteiligten mit Schreiben vom 04.05.2016 dazu angehört, dass eine Entscheidung mittels Gerichtsbescheid beabsichtigt
sei. Mit Gerichtsbescheid vom 10.11.2016 hat das SG die Klage abgewiesen und sich im Wesentlichen auf das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 27.11.2014 gestützt.
Gegen den am 17.11.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 09.12.2016 Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht
(LSG) eingelegt. Die Berufungsbegründung entspricht im Wesentlichen der Klagebegründung.
Die Beklagte hat ihre Rechtsauffassung im Schriftsatz vom 03.01.2017 vertieft und u.a. darauf hingewiesen, dass die Erbringung
sozialer Dienste durch Religionsgemeinschaften im Regelfall nicht in den Zuständigkeitsbereich der Berufungsbeklagten falle.
Zuständiger Unfallversicherungsträger sei dafür die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW).
Auf das gerichtliche Hinweisschreiben vom 10.01.2017 wird Bezug genommen. Der Klägerbevollmächtigte hat mit Schriftsatz vom
14.02.2017 an der Berufung festgehalten. Die Beiträge seien sprunghaft auf das etwa doppelte Niveau angestiegen, eine Zusammenfassung
der Unternehmensarten in der Gefahrtarifstelle 05 sei nicht gerechtfertigt, insbesondere nicht durch Verwaltungsvereinfachung
und die Grundrechte auf Eigentum und Berufswahl / Berufsausübung seien betroffen.
Auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 18.04.2018 wird verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 10.11.2016 sowie die Beitragsbescheide für die Umlagejahre 2012 und 2013
vom 22.04.2013 und 22.04.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2015 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung
des Veranlagungsbescheides vom 19.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2015 zu verurteilen, die Klägerin
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hinsichtlich der Veranlagung ab 01.01.2011 neu zu verbescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und des SG sowie die Akte des LSG Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung erweist sich als unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klagen gegen den Veranlagungsbescheid vom 19.07.2011 sowie gegen den Beitragsbescheid für das Beitragsjahr 2012 vom 22.04.2013
und den Beitragsbescheid für das Beitragsjahr 2013 vom 22.04.2014 jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2015
abgewiesen.
Die gegen den Veranlagungsbescheid erhobene Anfechtungsklage ist zulässig, aber unbegründet.
Gemäß §
150 SGB VII sind nur die Unternehmer beitragspflichtig; ihre Beiträge berechnen sich gemäß §
153 Abs.
1 SGB VII nach dem Finanzbedarf der Träger (Umlagesoll), den Arbeitsentgelten der Versicherten und den Gefahrklassen. Rechtsgrundlage
für die Veranlagung der Klägerin durch die Beklagte ist §
159 Abs.
1 Satz 1
SGB VII. Danach wird die Klägerin als Mitgliedsunternehmen der Beklagten für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu Gefahrklassen
veranlagt.
Der Unternehmensgegenstand der Klägerin, die Ausübung der rechts-, steuer- und wirtschaftsberatenden Berufe, fällt eindeutig
unter die Unternehmensart "Beratung und Auskunft / Interessenvertretung und Religionsgemeinschaft" der Gefahrtarifstelle 05
des GT 2011 und lässt sich nicht der Unternehmensart "Erbringung von Finanzdienstleistungen / Versicherungsunternehmen nur
für Leasingunternehmen" der Gefahrtarifstelle 01 zuordnen. Wenn wie hier nach technologischen Kriterien die richtige Zuordnung
feststeht, kann die Zugehörigkeit zu einer Unternehmensart nicht mit dem Hinweis auf eine unterschiedliche Belastungssituation
in Frage gestellt werden (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.11.2014 - L 3 U 134/13 - Juris RdNr. 39 m.w.N.). Der Veranlagungsbescheid mit Zuordnung der Gefahrklasse 0,59 entspricht daher der Rechtsgrundlage,
dem GT 2011.
Der Veranlagungsbescheid ist auch nicht deswegen rechtswidrig, weil seine Rechtsgrundlage - der Gefahrtarif 2011 - seinerseits
wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht rechtswidrig wäre. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist insbesondere die Gefahrtarifstelle
05 rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Unfallversicherungsträger setzt gemäß §
157 Abs.
1 SGB VII i.V.m. §
33 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IV) die Gefahrklassen in einem Gefahrtarif durch seine Vertreterversammlung als autonomes Recht fest. Der Gefahrtarif ergeht
als autonome Satzung, die gemäß §
34 Abs.
2 Satz 1
SGB IV öffentlich bekannt zu machen ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 11.04.2013 - B 2 U 8/12 R - Juris RdNr. 15 m.w.N.). In den Satzungsregelungen sind gemäß §
157 Abs.
1 Satz 2
SGB VII zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen. Der Gefahrtarif ist nach Tarifstellen zu gliedern, in denen Gefahrengemeinschaften
nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden (vgl. §
157 Abs.
2 Satz 1
SGB VII). Dabei werden die Gefahrklassen nach §
157 Abs.
3 SGB VII aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet. Der beschlossene Gefahrtarif hat gemäß §
157 Abs.
5 SGB VII eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren und ist vom Bundesversicherungsamt (BVA) als Aufsichtsbehörde gemäß
§
158 Abs.
1 SGB VII zu genehmigen.
Das BSG hat in seiner Rechtsprechung wiederholt betont, dass den Unfallversicherungsträgern bei der Erfüllung der Rechtspflicht,
einen Gefahrtarif festzusetzen und Gefahrklassen zu bilden, ein autonom auszufüllendes Rechtsetzungsrecht zusteht und den
Unfallversicherungsträgern als ihre Angelegenheiten selbst regelnden öffentlich-rechtlichen Körperschaften dabei ein Entscheidungs-
und Gestaltungsspielraum eingeräumt ist, soweit sie innerhalb der ihnen erteilten gesetzlichen Ermächtigung autonomes Recht
setzen (vgl. BSG, Urteil vom 11.04.2013 - B 2 U 8/12 R - Juris RdNr. 16 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Prüfungsmaßstab für die Rechtmäßigkeit der Gefahrtarifstelle ist, ob das autonom gesetzte Recht mit dem
SGB VII, insbesondere mit der Ermächtigungsgrundlage in §
157 SGB VII, sowie mit tragenden Grundsätzen des Unfallversicherungsrechts und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar ist; dagegen
steht den Gerichten die Prüfung nicht zu, ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung trifft
(vgl. BSG, Urteil vom 11.04.2013 - B 2 U 8/12 R - Juris RdNr. 18, ebenso BSG vom 28.11.2006 - B 2 U 10/05 R - Juris RdNr. 16). Die Abwägung zwischen mehreren, für die eine oder andere Regelung bei der Ausgestaltung des Gefahrtarifs
sprechenden Gesichtspunkte und die Entscheidung hierüber obliegt dem zur autonomen Rechtsetzung berufenen Organ des Unfallversicherungsträgers
(vgl. BSG, Urteil vom 11.04.2013 - B 2 U 8/12 R - Juris RdNr. 18). Insbesondere kann der Unfallversicherungsträger laut BSG im Rahmen dieser Regelungsbefugnis bestimmen, welche und wie viele Tarifstellen der Gefahrtarif erhalten soll (vgl. BSG vom 11.04.2013 - B 2 U 8/12 R - Juris RdNr. 18).
Dabei ist anerkannt, dass gemäß §
157 Abs.
2 SGB VII die Gefahrengemeinschaften entsprechend der Gliederung nach Gewerbezweigen durch einen gewerbezweigspezifischen Gefahrtarif
(sog. Gewerbezweigprinzip) gebildet oder nach Tätigkeiten gegliedert unter Zusammenfassung von Tätigkeiten mit annähernd gleichem
Risiko zu Tarifstellen gefasst werden können (vgl. BSG, Urteil vom 11.04.2013 - B 2 U 8/12 R - Juris RdNr. 28 ff.). Ein gewerbezweigorientierter Gefahrtarif findet seine Rechtfertigung in der Gleichartigkeit der Versicherungsfallrisiken
und der Präventionserfordernisse in den Betrieben. Die Gefährdungsrisiken werden ihrerseits durch die hergestellten Erzeugnisse,
die Produktionsweise, die verwendeten Werkstoffe, die eingesetzten Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen sowie die
gesamte Arbeitsumgebung bzw. die Arbeitsbedingungen geprägt; das setzt in der Regel voraus, dass die in einer Tarifstelle
zusammengefassten Unternehmen strukturelle, technologische und wirtschaftliche Gemeinsamkeiten aufweisen (vgl. BSG, Urteil vom 11.04.2013 - B 2 U 8/12 R - Juris RdNr. 28 m.w.N.). Anknüpfungspunkt für Definition und Zuschnitt eines Gewerbezweigs sind Art und Gegenstand der zu
veranlagenden Unternehmen (vgl. BSG, Urteil vom 11.04.2013 -´ B 2 U 8/12 R - Juris RdNr. 30). Das BSG hat in seiner Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass die Gliederung der Gewerbezweige nach dem klassischen Technologieprinzip,
also in Anknüpfung an die Art der erzeugten Güter und die Art und Weise ihrer Herstellung oder Bearbeitung, in der modernen
Dienstleistungsgesellschaft zunehmend an Bedeutung verliert und dass deshalb für eine sachgerechte Abgrenzung auch andere
Merkmale wie einschlägige berufsrechtliche Regelungen oder bestehende verbandsorganisatorische Strukturen herangezogen werden
können (vgl. BSG, Urteil vom 21.03.2006 - B 2 U 2/05 R - Juris RdNr. 23). Dennoch bleiben für den Zuschnitt der Gewerbezweige in erster Linie Art und Gegenstand des Unternehmens
maßgebend, da sie den zuverlässigsten Aufschluss über die Unfallgefahren in den Unternehmen geben (vgl. BSG, ebenda). Die Bildung von Gefahrklassen nach dem Gewerbezweigprinzip hat im Übrigen zur zwangsläufigen Folge, dass es innerhalb
der Gewerbezweige nicht nur gewerbetypische, sondern auch vom Durchschnitt der Gruppe mehr oder weniger deutlich abweichende
Unternehmen und Unternehmensarten gibt (vgl. BSG, Urteil vom 24.06.2003 - B 2 U 21/02 R - Juris RdNr. 28). Zudem ist der Solidarausgleich innerhalb des gesamten Systems der gewerblichen BGen auf den verschiedenen
Ebenen zu beachten, der vom Ausgleich innerhalb der Gefahrtarifstellen bis zum Ausgleich zwischen den BGen reicht (BSG, Urteil vom 24.06.2003 - B 2 U 21/02 R - Juris RdNr. 34).
Ferner können Gefahrengemeinschaften aus mehreren Gewerbezweigen gebildet werden, wenn diese nach den in den jeweiligen Unternehmen
anzutreffenden Arbeits- und Produktionsbedingungen gleichartige Unfallrisiken und Präventionserfordernisse aufweisen (vgl.
BSG, Urteil vom 11.04.2013 - B 2 U 8/12 R - Juris RdNr. 33).
Dabei darf der Unfallversicherungsträger berücksichtigen, dass es dem Willen des Gesetzgebers des
SGB VII entspricht (vgl. Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung - UVMG - vom 30.10.2008, BGBl I 2130), die
Vielzahl früher getrennt bestehender Solidargemeinschaften, wie sie sich in Form einer größeren Anzahl von Berufsgenossenschaften
unterschiedlicher Größe, Betriebszahlen und Anzahl von Versicherten herausgebildet hatten, langfristig zu nur noch neun Unfallversicherungsträgern
zusammenzufassen, um Unterschiede in den Beiträgen der Berufsgenossenschaften deutlich zu reduzieren (vgl. BT-Drucks. 16/9154,
S. 1). Damit entspricht es, wie das BSG dargelegt hat (vgl. BSG, Urteil vom 11.04.2013 - B 2 U 8/12 R - Juris RdNr. 55) gerade dem Willen des Gesetzgebers, größere Solidargemeinschaften zu bilden, die einen geringeren Lastenausgleich
erfordern und deren Beitragsbelastung sich einander angleicht. Von diesen Zielvorgaben ausgehend ist es nach Auffassung des
BSG auch sachgerecht, innerhalb der größer organisierten Solidargemeinschaften bei der Bildung von Gefahrengemeinschaften für
den Gefahrtarif eine Zusammenfassung zu größeren Gruppen von Gewerbezweigen anzustreben und nicht für jeden früher getrennt
geführten Gewerbezweig weiterhin eine eigene Gefahrtarifstelle anzubieten (vgl. BSG, ebenda).
Das BSG hat ferner darauf hingewiesen, dass selbst bei erheblicher Abweichung der Gefährdungsrisiken innerhalb einer Gefahrengemeinschaft
zu berücksichtigen ist, dass gerade §
157 Abs.
2 Satz 1
SGB VII einen versicherungsmäßigen Ausgleich der Risiken ausdrücklich fordert und Ausdruck des Solidaritätsgedankens ist (vgl. BSG, Urteil vom 11.04.2013 - B 2 U 8/12 R - Juris RdNr. 37). Allein die Beitragshöhe vermag eine Rechtswidrigkeit der Bildung der Gefahrtarifstellen nicht zu begründen.
Allerdings muss namentlich bei heterogen zusammengesetzten Gewerbezweigen oder bei aus unterschiedlichen Gewerbezweigen gebildeten
Gefahrengemeinschaften geprüft werden, ob die nach technologischen Gesichtspunkten vorgenommene Zuordnung und die daran geknüpfte
Vermutung einer gemeinsamen "gewerbetypischen" Unfallgefahr die tatsächliche Risikosituation in den betroffenen Unternehmen
zutreffend widerspiegelt (vgl. BSG, Urteil vom 11.04.2013 - Juris RdNr. 34). Ergibt sich, dass bei einer bestimmten Art von Unternehmen ein vom Durchschnitt
des Gewerbezweiges erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko besteht, kann daraus ein Anspruch auf Verselbständigung als eigener
Gewerbezweig oder auf Zuteilung zu einem anderen, "passenderen" Gewerbezweig folgen (vgl. BSG, Urteil 21.03.2006 - B 2 U 2/05 R - Juris RdNr. 23; BSG, Urteil vom 11.04.2013 - B 2 U 8/12 R - Juris RdNr. 34).
Weichen die Belastungsziffern verschiedener Gewerbezweige also auffällig (statistisch signifikant) von der durchschnittlichen
Belastungsziffer der Tarifstelle ab, kann dies eine Pflicht zur Neuordnung der Gefahrtarifstellen begründen. Angesichts des
Regelungsspielraums, welcher den Unfallversicherungsträgern bei der Abstufung nach Gefahrklassen eingeräumt ist, können diese
allerdings auch vorgreifliche Regelungen treffen und die Entwicklung der Belastungsziffern langfristig beobachten (vgl. BSG, Urteil vom 11.04.2013 - B 2 U 8/12 R - Juris RdNr. 35). Ferner hängt der Grad der noch unschädlichen Abweichung auch von der Größe der einzelnen Gewerbezweige
ab (vgl. BSG, Urteil vom 11.04.2013 - B 2 U 8/12 R - Juris RdNr. 28).
Zum Grenzwert für das Überschreiten des Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers bei Zusammenlegen von Risiken in einer Gefahrengemeinschaft
hat das BSG im Urteil vom 11.04.2013 (B 2 U 8/12 R - Juris RdNr. 36 f.) ausgeführt, dass dieser nicht erreicht wird bei einer Differenz des Gefährdungsrisikos der Gefahrengemeinschaft
und dem Gefährdungsrisiko des Unternehmens von 33,3 v.H. (1/3) (dort: Gefahrklasse 4,0 der Klägerin und Gefahrklasse 6,0 der
Gefahrengemeinschaft). Soweit in der Literatur geringere Grenzwerte als ca. 33 v.H. angegeben wurden, konnte das BSG dem nicht folgen. Denn die Normformulierung des §
157 Abs.
2 Satz 1
SGB VII zeige, dass die Risiken der Gewerbezweige nicht gleich oder sehr ähnlich sein müssten, weil §
157 Abs.
2 Satz 1
SGB VII u.a. auch einen versicherungsmäßigen Ausgleich der Risiken ausdrücklich fordere (vgl. BSG, Urteil vom 11.04.2013 - B 2 U 8/12 R - Juris RdNr. 37). Hierauf habe auch der EuGH in seiner Entscheidung zur Europarechtskonformität des Systems der deutschen
gesetzlichen Unfallversicherung maßgeblich abgestellt und betont, dass §
157 Abs.
2 SGB VII ein Ausdruck des Solidaritätsgedankens sei (vgl. EuGH, Urteil vom 05.03.2009 - C-350/07 - Slg. 2009, I-1513 - Kattner-Stahlbau, Juris RdNr. 48).
Vor diesem Hintergrund ist der Gefahrtarif 2011 der Beklagten einschließlich der Gefahrtarifstelle 05 rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Gefahrtarif 2011 wurde durch die Vertreterversammlung der Beklagten am 08.07.2010 beschlossen, am 26.07.2010 vom Bundesversicherungsamt
genehmigt gemäß §
158 Abs.
1 SGB VII und öffentlich bekannt gemacht (§
33 Abs.
1 Satz 1, §
34 Abs.
2 Satz 1
SGB IV).
Zutreffend hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass ihr Gefahrtarif eine Bildung der Gefahrtarifstellen entsprechend dem
Gewerbezweigprinzip nach Unternehmensarten enthält. Hintergrund für die Bezeichnung als Unternehmensart statt Gewerbezweig
ist, dass ihre Mitgliedsunternehmen zu einem großen Teil keinem klassischen Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung nachgehen (vgl. hierzu auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.11.2014 - L 3 U 134/13 - Juris RdNr. 21).
Die Bildung der Gefahrtarifstelle 05 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat verweist auf folgende überzeugende Ausführungen
des LSG Berlin-Brandenburg im Urteil vom 27.11.2014 (L 3 U 134/13 - Juris):
"RdNr. 27 Die Gefahrtarifstelle 05 erfasst nach dem ab dem 01. Januar 2011 geltenden Gefahrtarif der Beklagten Beratung und
Auskunft/ Interessenvertretung und Religionsgemeinschaften. Im Gegensatz zum vorher geltenden Gefahrtarif bezieht diese Tarifstelle
aus den früheren Gefahrtarifstellen 06 (Beratungsunternehmen; Gefahrklasse 0,63), 08 (rechts- und wirtschaftsberatendes Unternehmen,
Organ der Rechtspflege; Gefahrklasse 0,44), 11 (wirtschaftliche und politische Interessenvertretung; Gefahrklasse 0,59), 14
(Religionsgemeinschaft; Gefahrklasse 1,11), 15 (Zusammenschluss zur Verfolgung gemeinsamer Interessen; Gefahrklasse 1,36),
28 (Auskunfts- und Inkassounternehmen, Gebührenermittlung, -abrechnung, -einzug; Gefahrklasse 0,60) und aus der Gefahrtarifstelle
33 (sonstiges Dienstleistungsunternehmen, Gefahrklasse 1,00) nichttechnische Gutachter und Sachverständige mit ein.
Laut dem auf dem Beobachtungszeitraum 2006 bis 2008 beruhenden Unfallverzeichnis, welches dem Gefahrtarif 2011 zugrunde gelegt
wurde, belief sich die Entgelt- und Versicherungssumme auf 85.830.366.479,00 €, die Entschädigungsleistungen (Neulast) betrugen
50.332.032,18 €. Aus der Neulast x 1.000 ÷ Entgeltsumme im Beobachtungszeitraum errechnete sich die Belastungsziffer (hier:
0,5864). Die gerundete Belastungsziffer ergibt die Gefahrklasse (hier: 0,59). Die Berechnung und ihre Grundlagen ergeben sich
aus Abschnitt C Nr. 5 (S. 11), Nr. 7 (S. 15 ff.) und Abschnitt F der Beschlussvorlage für den Gefahrtarif 2011.
Von der gesamten Entgelt- und Versicherungssumme i.H.v. 85.830.366.479,00 € entfallen 38.818.328.841,00 € (45,23%) auf rechts-
und wirtschaftsberatende Unternehmen bzw. Organe der Rechtspflege, auf Beratungsunternehmen 23.152.137.328,00 €, auf Auskunfts-,
Inkassounternehmen, Gebührenermittlung,-abrechnung, -einzug 1.828.573.163,00 €, auf Gutachter und nichttechnische Sachverständige
70.989.195,00 €, auf wirtschaftliche und politische Interessenvertretungen 7.646.832.340,00 €, auf Religionsgemeinschaften
8.700.328.516,00 € und auf Zusammenschlüsse zur Verfolgung gemeinsamer Interessen 5.613.177.096,00 €.
RdNr. 28 Zunächst machte die Beklagte in sachgerechter Weise von ihrem Gestaltungsspielraum Gebrauch, indem sie ausweislich
ihrer Erwägungen zu den Veränderungen der Gefahrtarifstellen (Abschnitt C, S. 18 der Beschlussvorlage für den Gefahrtarif
2011) die die Zusammenfassung zur einer Gefahrtarifstelle rechtfertigende Gemeinsamkeit der Beratungsunternehmen, rechts-
und wirtschaftsberatenden Unternehmen bzw. Organe der Rechtspflege, der Auskunfts- und Inkassounternehmen und Unternehmen
mit dem Unternehmensgegenstand Gebührenermittlung, -abrechnung und -einzug sowie der nichttechnischen Gutachter und Sachverständigen
in Beratung und Auskunft sieht. Die so neu gebildete Unternehmensart "Beratung und Auskunft" umfasst zum einen alle ursprünglichen
Gefahrtarifstellen, die Beratung im originären Sinn zum Inhalt hatten und zum anderen die Auskunfts- und Inkassounternehmen
sowie die Unternehmen, die Gebühren ermitteln, abrechnen und einziehen.
Hierzu hat das SG München im oben angesprochenen Verfahren S 23 U 268/11 ergangenen Urteil vom 05. Juni 2013 zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Unternehmen sich ebenfalls durch den Geschäftszweck
der Beratung und/ oder einer Dienstleistung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz auszeichnen, wie z.B. durch den Einzug fremder Forderungen. Zudem besteht eine enge Zusammenarbeit gerade mit den Organen
der Rechtspflege. Dieser enge Zusammenhang gilt auch für die zusätzlich miteinbezogenen nichttechnischen Gutachter und Sachverständigen,
die auf den Gebieten der Sozial-, Wirtschafts- und Geisteswissenschaft sowie auf medizinischem Fachgebiet Gutachten erstellen
(SG München, Urteil vom 05. Juni 2013 - S 23 U 268/11 -, zitiert nach juris Rn. 23). Die Beklagte erblickt einen sachgerechten Anknüpfungspunkt für eine Zusammenfassung mit Interessenvertretungen
wiederum darin, dass sowohl den beratenden bzw. auskunfterteilenden Unternehmen und Interessenvertretungen, welche ihre Mitglieder
beraten, das Beratungsmoment gemein ist. Wesentlich unterschiedliche Unfallrisiken lassen sich in diesem Zusammenhang nicht
ausmachen.
RdNr. 29 Der weitere Zusammenschluss mit den Unternehmen der Interessenvertretung und den Religionsgemeinschaften ist ebenfalls
nicht zu beanstanden. Unter die Unternehmensart "Interessenvertretung", die die bisherigen Unternehmensarten "wirtschaftliche
und politische Interessenvertretung" und "Zusammenschluss zur Verfolgung gemeinsamer Interessen" umfasst, fallen - vgl. zur
Branchenzuordnung in Abschnitt C Nr. 8, S. 33 ff. der Beschlussvorlage für den Gefahrtarif 2011 - zum einen z.B. Abgeordnetenbüros,
Arbeitgeberverbände, Rechtsanwalts- und Steuerberaterkammern, die in enger Verbundenheit zu den oben aufgeführten Beratungsunternehmen
stehen. So liegt es in der Tat nicht fern, die Beratungsunternehmen selbst und deren Interessenvertretung, wie z.B. Rechtsanwälte
und Rechtsanwaltskammern in einem Gewerbezweig zusammenzufassen. Zum anderen zeichnen sich aber auch die Zusammenschlüsse
zur gemeinsamen Interessenvertretung, wie z.B. Automobilclubs, Bürgerinitiativen, Elternverbände, Mietervereinigungen und
Verbraucherschutzzentralen, ebenso in erster Linie durch die Beratung ihrer Mitglieder aus. Auch hier steht bei der Bandbreite
der erfassten Unternehmen eine büromäßige Tätigkeit im Vordergrund. Relevante Unterschiede bei den Unfallrisiken sind auch
hier nicht ersichtlich.
RdNr. 30 Es kann dahinstehen, ob sich die Beklagte für die Einbeziehung der Religionsgemeinschaften in die Gefahrtarifstelle
05 nachvollziehbar von der Zuordnung in der NACE leiten lässt. Jedenfalls erscheint auch unter Einbeziehung der Religionsgemeinschaften
die Vertretung eigener oder fremder Interessen als gemeinsamer Nenner aller drei Unternehmenszweiggruppen; ferner sind ihnen
allen vor allem büromäßige Verrichtungen zu eigen. Unfallrisikoerhebliche Unterschiede lassen sich so auch nicht unter Einbeziehung
von Religionsgemeinschaften feststellen.
RdNr. 31 Der Klägerin ist es insbesondere nicht gelungen, überzeugend darzulegen, dass in die Tarifstelle 05 überwiegend Interessenvertretungen
eingeordnet sind, die aufgrund einer Unternehmensstruktur, die von ihrer deshalb erheblich abweicht, weil die Vertretung nicht
ausschließlich büromäßig, sondern durch Außendienste o.ä. verrichtet wird, ein erhöhtes Gefährdungsrisiko bergen. Die Klägerin
lässt außer Betracht, dass auch Steuerberater und Rechtsanwälte Außentermine bei Mandanten, Finanzämtern und Gerichten wahrnehmen.
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang z.B. auf Greenpeace hinweist, mag zutreffen, dass einzelne Interessenvertretungen
wie eben Greenpeace zu einem nicht zu vernachlässigenden Anteil die Interessen ihrer Mitglieder auch durch Außenaktionen wahrnehmen.
Daraus leitet sich jedoch keine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung, d.h. kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz
(Art.
3 Abs.
1 des
Grundgesetzes (
GG)) ab. Denn die Außenaktionen/ -dienste sind zwar ein Bestandteil der Tätigkeit dieser Unternehmen/ Organisationen, aber nicht
das wesentlich prägende Element (siehe hierzu die Ausführungen des erkennenden Senats betreffend den ADAC, die Sportverbände
und den Deutschen Alpenverein im Urteil vom 20. August 2010 - L 3 U 349/08 -, zitiert nach juris Rn. 36 ff.). Allein schon die Bündelung von Unternehmen unterschiedlicher vormaliger Gefahrklassen
begründet einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch nicht (vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom 20. August
2010 - L 3 U 349/08 -, a.a.O.).
RdNr. 32 Diese Ausführungen gelten auch für die Religionsgemeinschaften, deren Schwerpunkt ebenfalls in einer büromäßigen
Tätigkeit liegt. Auch hier ist zu beachten, dass die sozialen Einrichtungen der Religionsgemeinschaften wie Kindergärten,
Pflegediensten etc. in der Regel der BG für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege zuzuordnen sind, so dass diese Argumentation
der Klägerin ins Leere geht. Zudem sind Sozialberatungen und Seelsorge von der Gefahrtarifstelle 10 (Gefahrklasse 4,27) erfasst
(vgl. Branchenzuordnung in Abschnitt C Nr. 8, S. 33 f., 35 der Beschlussvorlage für den Gefahrtarif 2011).
Die vorgenommene Zusammenfassung entspricht auch dem in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung hervorgehobenen Schutz
kleinerer Gewerbezweige (BSG, Urteil vom 12. Dezember 1985 - 2 RU 40/85 -, zitiert nach juris Rn. 26). So können die zwei großen Gewerbezweige "Beratungsunternehmen" mit einer Entgelt- und Versicherungssumme
in Höhe von ca. 23 Milliarden € und "Rechts- und wirtschaftsberatende Unternehmen, Organ der Rechtspflege" mit einer Entgelt-
und Versicherungssumme in Höhe von ca. 39 Milliarden € die kleineren Gewerbezweige mit Entgelt- und Versicherungssummen in
Höhe von 70 Millionen € (nichttechnische Gutachter und Sachverständige) bis zu ca. 8,7 Milliarden € (Religionsgemeinschaften)
im Rahmen des Solidarausgleichs mit auffangen."
Der Senat weist ferner darauf hin, dass gerade kleine Risikogemeinschaften typischerweise stärkeren Schwankungen hinsichtlich
der Belastungsziffer unterliegen. Bei solchen kleinen Unternehmensgruppen bzw. bei Unternehmensgruppen mit zurückgehenden
Mitgliederzahlen oder rückläufigen Entgelt- und Versicherungssummen dient die Zuordnung zu einer größeren Risikogemeinschaft
daher der Beitragsstabilität. Denn jede Gefahrtarifstelle bedarf einer ausreichenden Größe, um zufallsbedingte Schwankungen
in der Belastungsentwicklung auszuschließen und dem Versicherungsprinzip zu entsprechen (vgl. Spellbrink, in: Kasseler Kommentar
zum Sozialversicherungsrecht, zu §
157 SGB VII RdNr. 11). Durch Einordnung in eine deutlich größere Solidargemeinschaft werden Beitragsschwankungen ausgeglichen und ggf.
eintretende Beitragssteigerungen für das einzelne Unternehmen durch die Aufteilung innerhalb einer größeren Solidargemeinschaft
abgemildert. Vor diesem Hintergrund ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die verhältnismäßig kleine Risikogemeinschaft
der Religionsgemeinschaften, deren Anteil an den Entgelt- und Versicherungssummen nur ca. 10% beträgt, vor allem wegen rückläufiger
Mitglieder- und Entgeltzahlen in eine größere Risikogemeinschaft eingegliedert wurde, wie der Beklagtenvertreter in der mündlichen
Verhandlung dargelegt hat.
Außerdem ist zu berücksichtigen, dass Hintergrund der Neugestaltung des GT 2011 die vorangegangenen Fusionen mit zwei anderen
Berufsgenossenschaften waren. Wie bereits dargelegt entspricht es dem Willen des Gesetzgebers mit Blick auf die Zusammenfassung
von Berufsgenossenschaften, dass größere Solidargemeinschaften gebildet werden, die einen geringeren Lastenausgleich erfordern
und deren Beitragsbelastung sich einander angleicht, so dass es sachgerecht ist, innerhalb der größer organisierten Solidargemeinschaften
bei der Bildung von Gefahrengemeinschaften für den Gefahrtarif eine Zusammenfassung zu größeren Gruppen von Gewerbezweigen
anzustreben und nicht für jeden früher getrennt geführten Gewerbezweig weiterhin eine eigene Gefahrtarifstelle anzubieten.
Das BSG hat ferner darauf hingewiesen, dass selbst bei erheblicher Abweichung der Gefährdungsrisiken innerhalb einer Gefahrengemeinschaft
zu berücksichtigen ist, dass gerade §
157 Abs.
2 Satz 1
SGB VII einen versicherungsmäßigen Ausgleich der Risiken ausdrücklich fordert und Ausdruck des Solidaritätsgedankens ist (vgl. BSG, Urteil vom 11.04.2013 - B 2 U 8/12 R - Juris RdNr. 37).
Gerade bei einer derart umfassenden Neugestaltung des Gefahrtarifs nach zwei Fusionen mit anderen Berufsgenossenschaften wie
hier muss dem Unfallversicherungsträger gestattet sein, ähnliche Unternehmensarten in Gefahrtarifstellen zusammenzufassen,
insbesondere kleinere "Gewerbezweige" bzw. Unternehmensarten mit größeren Unternehmensarten im Interesse einer Beitragsstabilität
zusammenzufassen und in gewissem Umfang vorgreifliche Regelungen zu treffen, um anschließend die Entwicklung der Belastungsziffern
langfristig zu beobachten (vgl. BSG, Urteil vom 11.04.2013 - B 2 U 8/12 R - Juris RdNr. 35). Angesichts des komplexen Sachverhaltes nach den Fusionen ist der Beklagten ein zeitlicher Anpassungsspielraum
zuzubilligen, um Erfahrungen mit den neu geschaffenen Gefahrtarifstellen zu sammeln (vgl. BSG, Urteil vom 24.06.2003 - B 2 U 21/02 R - Juris RdNr. 21). Vor diesem Hintergrund vermag die Abweichung der Belastungsziffer der bisherigen GTS 08 "rechtsu. wirtschaftsberatende
Unternehmen, Organe der Rechtspflege" von gerundet 0,40 (0,3963) zur gerundeten Gesamtbelastungsziffer der neu geschaffenen
GTS 05 von 0,59 keine Pflicht zur Neuordnung der Gefahrtarifstellen zu begründen. Denn die Abweichung der Belastungsziffer
dieser Unternehmen von der Gesamtbelastungsziffer der GTS 05 liegt mit 0,19 bei 32,2% und damit unterhalb von 33,3% der Gesamtbelastungsziffer.
Wie dargelegt, ist aber nach BSG-Rechtsprechung selbst die Abweichung von einem Drittel noch nicht ausreichend für die Annahme eines erheblich abweichenden
Gefährdungsrisikos (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.11.2014 - L 3 U 134/13 - Juris RdNr. 33 f.).
Der Gefahrtarif 2011 und insbesondere die Gefahrtarifstelle 05 stehen auch nicht im Widerspruch zu Verfassungsrecht, insbesondere
zu Art.
12 GG, Art.
14 GG oder Art.
3 Abs.
1 GG.
Mangels objektiv berufsregelnder Tendenz der Beiträge bzw. der Gefahrtarifgestaltung hinsichtlich Wahl oder Ausübung des Berufs
ist schon der Schutzbereich des Grundrechts auf Berufsfreiheit nach Art.
12 Abs.
1 GG nicht tangiert (vgl. BSG, Urteil vom 21.10.1999 - B 11/10 AL 8/98 R - Juris RdNr. 21; BVerfG, Beschluss vom 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87 - Juris RdNr. 47; BVerfG, Beschluss vom 03.06.2013 - 1 BvR 131/13 - Juris RdNr.18). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass mit der Beitragspflicht und insbesondere der Gestaltung
des Gefahrtarifs auf Wahl oder Ausübung des Berufs der Partner der Klägerin Einfluss ausgeübt werden könnte. Eine objektiv
berufsregelnde Wirkung scheidet vielmehr schon aufgrund der geringen Höhe der Beiträge aus. Denn diese beliefen sich ausweislich
der vorliegenden Beitragsbescheide 2012 mit 464,25 € auf lediglich 0,32% des gemeldeten Bruttoarbeitsentgelt (145.318 €) und
2013 mit 401,09 € auf 0,30% des gemeldeten Bruttoarbeitsentgelts (132.204 €) und betrugen insgesamt weniger als 470 € im Jahr.
Ebenso wenig liegt ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art.
14 Abs.
1 Satz 1
GG vor. Legt der Staat den Bürgern Geldleistungspflichten auf, so greift er damit grundsätzlich nicht in den Schutzbereich von
Art.
14 Abs.
1 GG ein, denn die Eigentumsgarantie schützt nicht das Vermögen als solches (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.10.2009
- L 6 U 1859/08 - Juris RdNr. 39 m.w.N.). Etwas Anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn eine Abgabe den Pflichtigen übermäßig belastet und
seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigt, die Abgabe also "erdrosselnde Wirkung" hat (vgl. LSG Baden-Württemberg,
a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87 - Juris RdNr. 48; BVerfG, Beschluss vom 31.05.1988 - 1 BvL 22/85 - Juris RdNr. 32). Angesichts der eben dargelegten geringen Höhe der Jahresbeiträge besteht dafür aber keinerlei Anhaltspunkt;
vielmehr ist eine nennenswerte Auswirkung auf das Vermögen der Klägerin fernliegend.
Eine Verletzung von Vertrauensschutz gemäß Art.
2 Abs.
1 GG i.V.m. Art.
20 Abs.
3 GG ist durch die Neufassung der Gefahrtarifstellen im GT 2011 nicht ersichtlich. Denn ein Gefahrtarif ist jeweils nach Ablauf
seiner Geltungsdauer von maximal sechs Jahren zwingend neu festzulegen gemäß §
157 Abs.
5 SGB VII (vgl. BSG, Urteil vom 11.04.2013 - B 2 U 8/12 R - Juris RdNr. 48 ff.). Außerdem spricht gegen Vertrauensschutz im konkreten Einzelfall, dass die Klägerin erstmals mit dem
streitgegenständlichen Bescheid veranlagt wurde, weil sie erst 2011 gegründet wurde und zuvor rechtlich nicht existent war.
Die Klägerin wurde daher auch nicht, wie der Prozessbevollmächtigte vorgetragen hat, sprunghaft mit höheren Beiträgen belastet.
Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art.
3 Abs.
1 GG ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich
und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.06.2013 - 1 BvR 131/13 - Juris RdNr. 11 m.w.N.); er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen, wobei es grundsätzlich
Sache des Gesetzgebers ist, zu entscheiden, welche Merkmale er beim Vergleich von Lebenssachverhalten als maßgebend ansieht,
um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (vgl. BVerfG, a.a.O.). Differenzierungen sind zulässig, bedürfen aber
stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.06.2013 - 1 BvR 131/13 - Juris RdNr. 12). Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab,
dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen
bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.06.2013 - 1 BvR 131/13 - Juris RdNr. 13). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Differenzierung an
Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, wobei sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr verschärfen, je weniger die
Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art.
3 Abs.
3 GG annähern (vgl. BVerfG, a.a.O.). Ferner kann sich eine strengere Bindung des Gesetzgebers aus den betroffenen Freiheitsrechten
ergeben (vgl. BVerfG, a.a.O.).
Auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrecht ist dem Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wegen
der fortwährenden schnellen Veränderungen des Arbeits-, Wirtschafts- und Soziallebens eine besonders weite Gestaltungsfreiheit
zuzugestehen, die nur einer eingeschränkten verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.06.2013
- 1 BvR 131/13 - Juris RdNr. 14). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des BVerfG der Gesetzgeber
die Rechtssetzungsbefugnis hinsichtlich der Festsetzung von Gefahrtarifen an die Unfallversicherungsträger zur autonomen Regelung
delegieren durfte; die gesetzliche Ermächtigung des Unfallversicherungsträgers zur Festsetzung des Gefahrtarifs (§
157 Abs.
1 Satz 1
SGB VII) ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.07.2007 - 1 BvR 1696/03 - Juris RdNr. 21 ff.). Dabei setzten die berufsgenossenschaftlichen Selbstverwaltungsorgane, die bei der Bewältigung dieser
Aufgabe über lange Erfahrung verfügen und mit den spezifischen Strukturen innerhalb der einzelnen Berufsgenossenschaften vertraut
sind, den Gefahrtarif als autonomes Recht fest (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.07.2007 - 1 BvR 1696/03 - Juris RdNr. 22 ff., 29). Dementsprechend hat das BSG - wie oben bereits aufgezeigt - in seiner Rechtsprechung stets betont, dass den Unfallversicherungsträgern bei Erfüllung
der ihnen vom Gesetzgeber übertragenen Rechtspflicht, einen Gefahrtarif festzusetzen und Gefahrklassen zu bilden, ein autonom
auszufüllendes Rechtsetzungsrecht zusteht und dass auch den Unfallversicherungsträgern als ihre Angelegenheiten selbst regelnden
öffentlich-rechtlichen Körperschaften dabei ein Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt ist, soweit sie innerhalb
der ihnen vom Gesetzgeber erteilten Ermächtigung autonomes Recht setzen (vgl. BSG, Urteil vom 11.04.2013 - B 2 U 8/12 R - Juris RdNr. 16 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Ferner ist zu berücksichtigen, dass in der Sozialversicherung neben dem Versicherungsprinzip auch das fürsorgerische Prinzip
eines sozialen Ausgleichs (Solidarprinzip) von Bedeutung ist, ohne dass sich eine Gewichtung der Grundsätze zugunsten des
Versicherungsprinzips aus dem
Grundgesetz ableiten ließe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.09.2007 - 1 BvR 58/06 - Juris RdNr. 11).
Nicht zu prüfen ist insbesondere, ob der Gesetzgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung
gefunden hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.06.2013 - 1 BvR 131/13 - Juris RdNr. 14). Außerdem ist der Gesetzgeber bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, generalisierende, typisierende
und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen damit verbundener unvermeidlicher Härten gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.06.2013 - 1 BvR 131/13 - Juris RdNr. 15). Vor diesem Hintergrund ist die Gestaltung der Gefahrtarifs 2011 auch mit Blick auf Art.
3 Abs.
1 GG rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Regelungen des Gefahrtarifs knüpfen hier hinsichtlich der Einteilung der Gefahrtarifstellen an die Art des Unternehmensgegenstandes
an, weil daraus typischerweise gleichartige Unfallrisiken folgen. Daher sind die Gliederungen im Gefahrtarif der Beklagten
nach Maßgabe des Art.
3 Abs.
1 GG nur daraufhin überprüfbar, ob der Satzungsgeber sich in den Grenzen einer zulässigen, den Bedürfnissen einer Massenverwaltung
genügenden Typisierung gehalten hat (vgl. BSG, Urteil vom 11.04.2013 - B 2 U 8/12 R - Juris RdNr. 53 m.w.N.). Sachfremde oder willkürliche Erwägungen bei Bildung der Gefahrtarifstelle 05 sind nicht erkennbar.
Vielmehr wählte die Beklagte eine an Sachkriterien orientierte Anknüpfung und fasste Unternehmensarten mit ähnlichen Versicherungsrisiken
und Präventionserfordernissen zusammen. Da die Bildung größerer Solidargemeinschaften gerade dem Willen des Gesetzgebers mit
Blick auf die Zusammenfassung von Unfallversicherungsträgern entsprach, erweist sich die Bildung von Gefahrengemeinschaften
mit Zusammenfassung von Gewerbezweigen zu größeren Gruppen als sachgerecht (vgl. BSG, Urteil vom 11.04.2013 - B 2 U 8/12 R - Juris RdNr.
55). Die Beklagte hat gemäß Art.
3 Abs.
1 GG eine zulässige Typisierung getroffen, als sie von zumindest ähnlichen Risiken und vergleichbaren Präventionserfordernissen
der in der Gefahrtarifstelle 05 zusammengefassten Unternehmensarten - "Beratung und Auskunft" sowie "Interessenvertretung
und Religionsgemeinschaften" - ausging (ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.11.2014 - L 3 U 134/13 - Juris RdNr. 36 f.). Der Unfallversicherungsträger darf durch Typisierungen den Bedürfnissen der Massenverwaltung Rechnung
tragen; dabei ggf. auftretende Härten sind bei generalisierenden Regelungen unvermeidlich, aber hinzunehmen, wenn wie - wie
hier - nicht das Maß des Zumutbaren überschritten wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.07.2007 - 1 BvR 1696/03).
Da die Veranlagung rechtlich nicht zu beanstanden ist, sind auch keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der gemäß §
168 SGB VII erlassenen Beitragsbescheide für 2012 und 2013 vorgetragen oder ersichtlich. Die von der Klägerin erhobenen zulässigen Anfechtungsklagen
gegen diese Bescheide sind daher unbegründet.
Der Senat setzt den Streitwert gemäß §
197a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) auf 5.865,34 € fest.
In Rechtsmittelverfahren richtet sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Dabei ist nach § 52 Abs. 1 GKG in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich
aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag der Klägerin
eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Bietet hingegen der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein
Streitwert von 5.000 € anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).
Soweit die Klägerin die Aufhebung der Beitragsbescheide 2012 und 2013 beantragt und folglich die Beitragsbescheide neben dem
Veranlagungsbescheid eigenständig angegriffen hat, richtet sich der Streitwert gemäß §
197a SGG i.V.m. § 52 Abs. 1, Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) zwingend nach der Höhe der in den Beitragsbescheiden festgestellten Beiträge (vgl. BSG, Beschluss vom 23.07.2015 - B 2 U 78/15 B) und beläuft sich daher auf 865,34 €.
Soweit die Klägerin die Aufhebung des Veranlagungsbescheides und Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts
beantragt hat, ist der Streitwert auf 5.000 € festzusetzen gemäß §
197a SGG i.V.m. § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG.
Die Beurteilung der wirtschaftlichen Bedeutung von Klagen gegen Veranlagungsbescheide hat sich in der höchstrichterlichen
Rechtsprechung gewandelt. So hatte das BSG im Beschluss vom 03.05.2006 (B 2 U 415/05 B - Juris; vgl. auch BSG, Beschluss vom 08.09.2009 - B 2 U 113/09 - Juris) ausgeführt, dass sich der Streitwert nach der Höhe der mit der Klage erstrebten Beitragsersparnis bestimme, wobei
das Zweifache des Differenzbetrags zwischen dem nach der bisherigen Veranlagung zu zahlenden und dem bei Erfolg der Klage
zu erwartenden Jahresbeitrag, mindestens aber der dreifache Auffangstreitwert anzusetzen sei; dies entspreche dem wirtschaftlich
gesehen erheblichem Gewicht. Andererseits hatte das BSG im Beschluss vom 05.03.2008 (B 2 U 353/07 B - Juris) die Ansicht vertreten, dass in Beitragsstreitigkeiten mindestens der (einfache) gesetzliche Auffangstreitwert -
also 5.000 € - zu Grunde zu legen sei, weil die den Gegenstand des Prozesses bildenden Rechtsfragen in der Regel über den
konkret streitigen Zeitraum hinaus auch für die Beitragsfestsetzung in späteren Jahren von Bedeutung seien. Unter Hinweis
auf weitere Unstimmigkeiten in der BSG-Rechtsprechung hatten Becker / Spellbrink (NZS 2012, 283, 286) zum Streitwert von Klagen gegen einen Veranlagungsbescheid eine Stufenprüfung vorschlagen, wonach der konkret für ein
Jahr streitige Betrag zu ermitteln sei, der dann, wenn die wirtschaftliche Bedeutung für den Kläger wegen Auswirkungen auf
spätere Beitragsjahre höher ist, in Anlehnung an § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG mit maximal dem Faktor 3 zu vervielfachen sei; sei dagegen kein konkreter Beitrag zu ermitteln, sei der einfache Auffangstreitwert
von 5.000 € gemäß § 52 Abs. 2 GKG zu Grunde zu legen. Abzulehnen sei dagegen die Vervielfachung des Auffangstreitwertes.
Vor diesem Hintergrund hat das BSG seine Rechtsprechung zur Vervielfachung von Jahresbeträgen oder Auffangstreitwerten mittlerweile aufgegeben (vgl. BSG, Beschluss vom 07.11.2017 - B 2 U 125/17 B - Juris). Die Bedeutung einer Klage gegen die Höhe der Veranlagung bemisst sich vorrangig nach der Differenz zwischen dem
geforderten und dem bei Erfolg der Klage zu erwartenden Beitrag im Veranlagungszeitraum (vgl. BSG, Urteil vom 11.04.2013 - B 2 U 8/12 R - Juris; BSG, Beschluss vom 13.12.2016 - B 2 U 135/16 B - Juris). Ist dieser Wert nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand festzustellen, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf den Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 € zurückzugreifen (vgl. BSG, Beschluss vom 13.12.2016 - B 2 U 135/16 B - Juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 20.07.2015 - L 2 U 318/13 - Juris; Becker / Spellbrink, NZS 2012, 283, 286; vgl. auch Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit, 5. Auflage 2017, veröffentlicht vom LSG Rheinland-Pfalz unter https://lsgrp.justiz.rlp.de/de/startseite/). Der Senat schließt
sich dieser Auffassung an.
Die Klägerin hat mit ihren Anträgen nicht nur die Zuordnung ihres Unternehmens in eine andere Gefahrklasse geltend gemacht.
Sie hat vielmehr die Rechtswidrigkeit der mit Gefahrtarif 2011 neu gebildeten für sie maßgeblichen Gefahrtarifstelle 05 geltend
gemacht und eine Neufassung der Gefahrtarifstellen hinsichtlich der erfassten Unternehmensgruppen sowie eine entsprechende
Neuberechnung der Gefahrklassentarife gefordert. Geltend gemacht wurde im Laufe des Verfahrens u.a. eine Neugestaltung der
Gefahrtarifstelle 01 unter Zuordnung von rechts-, wirtschafts- und steuerberatenden Unternehmen oder alternativ eine Neufassung
der Gefahrtarifstelle 05 ohne Erfassung von Unternehmen der Interessenvertretung und / oder ohne Erfassung von Unternehmen
der Religionsgemeinschaften. Jede dieser geltend gemachten Neufassungsvarianten der Gefahrtarifstellen erfordert aber eine
unterschiedliche Neuberechnung und ergibt jeweils unterschiedliche Gefahrklassen und Beiträge. Hinzu kommen weitere Schwankungen
der Beitragshöhe u.a. wegen unterschiedlicher Beschäftigtenzahl und Bruttoentgelten. Vor diesem Hintergrund fehlen aber hinreichende
Anhaltspunkte, um mit vertretbarem Aufwand die konkret geltend gemachte Beitragsdifferenz im Veranlagungszeitraum als Grundlage
der Bedeutung der Berufung zu ermitteln. Daher ist im vorliegenden Fall als Streitwert der einfache Auffangstreitwert von
5.000 € festzusetzen.
Da die begehrte Veranlagung neben den angegriffenen Beitragsbescheiden bereits Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens
war, macht der Senat von der Möglichkeit gemäß § 63 Abs. 3 GKG Gebrauch, die jeweilige Festsetzung des Streitwerts durch das SG abzuändern.