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LSG Bayern, Urteil vom 18.04.2018 - 2 U 421/16
Veranlagung zu einem Gefahrtarif Autonom auszufüllendes Rechtsetzungsrecht der Unfallversicherungsträger Umfang der gerichtlichen Kontrolldichte Vorgreifliche Regelungen nach Fusionen von Unfallversicherungsträgern
1. Unfallversicherungsträgern haben bei der Erfüllung der Rechtspflicht, einen Gefahrtarif festzusetzen und Gefahrklassen zu bilden, ein autonom auszufüllendes Rechtsetzungsrecht und den Unfallversicherungsträgern als ihre Angelegenheiten selbst regelnden öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist dabei ein Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt.
2. Zu prüfen ist stets ist, ob das autonom gesetzte Recht mit dem SGB VII, insbesondere mit der Ermächtigungsgrundlage in § 157 SGB VII, sowie mit tragenden Grundsätzen des Unfallversicherungsrechts und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar ist.
3. Gerichtlich nicht überprüfbar ist, ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung trifft.
4. Bei einer umfassenden Neugestaltung des Gefahrtarifs nach Fusionen mit anderen Berufsgenossenschaften muss dem Unfallversicherungsträger gestattet sein, ähnliche Unternehmensarten in Gefahrtarifstellen zusammenzufassen, insbesondere kleinere "Gewerbezweige" bzw. Unternehmensarten mit größeren Unternehmensarten im Interesse einer Beitragsstabilität zusammenzufassen und in gewissem Umfang vorgreifliche Regelungen zu treffen, um anschließend die Entwicklung der Belastungsziffern langfristig zu beobachten.
Normenkette:
SGB III § 157 Abs. 1
,
Vorinstanzen: SG München 10.11.2016 S 24 U 449/15
Tenor
I.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 10.11.2016 wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
IV.
Der Streitwert für das Klage- und Berufungsverfahren wird auf 5.865,34 Euro festgesetzt.

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