Erstattung außergerichtlicher Kosten im sozialgerichtlichen Verfahren bei Obliegenheitsverletzung des Versicherten
Gründe:
I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für das
einstweilige Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht Regensburg (SG) aufzuerlegen sind.
Der 1974 geborene Antragsteller leidet nach einem Schädel-Hirn-Trauma an wiederholten depressiven Störungen. Seit 22.01.2009
ist der Antragsteller mit der Diagnose "schwere depressive Episode" arbeitsunfähig.
Nachdem der Antragsteller vom 10.10.2005 bis zum 08.04.2007 mit der gleichen Diagnose Krankengeld bis zur Aussteuerung erhalten
hatte, wurde von der Antragsgegnerin geprüft, ob auf Grund der neuerlichen Arbeitsunfähigkeit wieder ein Anspruch auf Krankengeld
besteht. Hierzu wurde der MDK eingeschaltet, der dieses bejahte. Mit Bescheid vom 16.03.2009 bewilligte die Antragsgegnerin
dem Antragsteller Krankengeld ab dem 11.02.2009. Der Bescheid enthielt unter anderem den Zusatz, dass die Überweisung nach
Vorlage des vom behandelnden Arzt des Antragstellers bestätigten Auszahlscheines erfolge. Dieser wurde am 23.03.2009 vorgelegt.
Bereits mit Schreiben vom 30.01. und 23.03.2009 hatte sich die Antragsgegnerin an den ehemaligen Arbeitgeber des Antragstellers
wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewandt. Dessen Antwort ging am 31.03.2009 bei der Antragsgegnerin ein. Am 23.03.2009
setzte die Antragsgegnerin telefonisch den Antragsteller darüber in Kenntnis, dass die Auszahlung des Krankengeldes nicht
erfolgen könne, wenn das voraussichtliche Arbeitsunfähigkeits-Ende nicht auf dem Auszahlungsschein bestätigt sei. Zudem wurde
dem Antragsteller bei dem Telefonat mitgeteilt, dass noch keine Antwort vom Arbeitgeber wegen der Kündigung eingegangen sei.
Schließlich wurde am 01.04.2009 die Überweisung des Krankengeldes an den Antragsteller veranlasst.
Bereits am 30.03.2009 hatte der Bevollmächtigte des Antragstellers beim Sozialgericht Regensburg (SG) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel gestellt, dass dem Antragsteller das kalendertägliche
Krankengeld auszuzahlen sei. Das Krankengeld habe Lohnersatzfunktion, so dass die Vorenthaltung bzw. Nichtauszahlung der bestehenden
Zahlungsrückstände dazu führe, dass der Antragsteller seine laufenden Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen könne und
somit in Zahlungsverzug mit den bekannten Verzugsfolgen gerate. Hieraus resultiere die Eilbedürftigkeit. Im Hinblick auf den
Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.03.2009 sei auch ein Anordnungsanspruch unstreitig gegeben.
Mit Beschluss vom 07.04.2009 hat das SG den Antrag auf Auszahlung des Krankengeldes im Wege einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Sinn der einstweiligen Anordnung
sei, den Antragsteller kurzfristig durch Geldleistungen für die nähere Zukunft (z.B. bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheides
bzw. bis zur Durchführung einer Hauptverhandlung) abzusichern. Es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers, da
dieser nicht beschwert sei. Die Antragsgegnerin habe zum 01.04.2009 die Überweisung des Krankengeldes veranlasst. Nur ergänzend
sei auszuführen, dass es schon an einem Regelungsgrund ebenfalls gefehlt hätte, da es nicht angehe, wenn der Prozessbevollmächtigte
des Antragstellers einfach behaupte, Eilbedürftigkeit resultiere aus den bestehenden Zahlungsrückständen. Vielmehr wäre es
nach Ansicht des Gerichts sinnvoller gewesen, sich mit der Antragsgegnerin im Vorfeld zur Auszahlung des Krankengeldes ins
Benehmen zu setzen und ihr bei den Ermittlungen behilflich zu sein.
Gegen den Beschluss des SG vom 07.04.2009 richtet sich die Beschwerde vom 20.04.2009. Zur Begründung lässt der Antragsteller im Wesentlichen auf sein
bisheriges Vorbringen verweisen. Mit Schreiben vom 20.04.2009 erklärte er "den Rechtsstreits in der Hauptsache für erledigt"
und beantragte, der Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, dass ihr die außergerichtlichen Kosten nicht aufzuerlegen seien, da der zu Grunde
liegende Beschluss des SG nicht zu beanstanden sei.
Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der beigezogenen Akten sowie der Schriftsätze
Bezug genommen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§
172,
173, 174
SGG). Sie ist unbegründet, denn die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten seines
Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes zu erstatten.
Gemäß §
193 Abs.3
SGG entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten
haben, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird. Die Entscheidung ergeht nach Ermessen ohne Rücksicht auf die
Anträge der Beteiligten. Hier hat das SG zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Insbesondere wusste der Antragsteller auf Grund des
Telefonats vom 23.03.2009, dass ein Anspruch auf Krankengeld an sich bestehe. Für die Überweisung des Krankengeldes fehlte
es hingegen an den Auszahlungsscheinen und der Antwort des ehemaligen Arbeitsgebers des Antragstellers. Zutreffend ist, dass
die Auszahlung des Krankengeldes nicht erfolgen konnte, wenn nicht das voraussichtliche Arbeitsunfähigkeitsende auf dem Auszahlschein
bestätigt wurde. So kann die Auszahlung des Krankengeldes nur erfolgen, wenn der Anspruch an sich nachgewiesen ist. Dieser
ist wiederum unter anderem davon abhängig, dass ein Nachweis über die Arbeitsunfähigkeit in Form der Auszahlscheine vorliegt
(vgl. § 6 der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien). Auch die Angaben des ehemaligen Arbeitsgebers waren von Bedeutung, weil zu
prüfen war, ob die Kündigungsfrist eingehalten wurde, was für einen eventuellen Anspruch auf (weitere) Entgeltfortzahlung
bedeutsam sein kann. Am 31.03.2009 ging erst das Antwortschreiben des Arbeitsgebers ein, wodurch dann klar war, dass eine
weitere Entgeltfortzahlung über den Kündigungstermin zum 01.02.2009 hinaus nicht in Betracht kam. Unverzüglich hat dann die
Antragsgegnerin am 01.04.2009 die Überweisung des Krankengeldes an den Antragsteller veranlasst.
Somit ist die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG Regensburg vom 07.04.2009 zurückzuweisen.
Es ist daher nicht angemessen, die Antragsgegnerin an den außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu beteiligen.
Diese Entscheidung ist endgültig (§
177 SGG).