Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Bayern, Beschluss vom 13.08.2009 - 8 AL 189/07
Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren; Vertrauensschutz bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit, Ermessensausübung
1. Erst wenn ein Vertrauensschutz nicht aus den Gründen von § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X entfallen ist und somit Schutzwürdigkeit in subjektiver Hinsicht festgestellt wurde, ist zu prüfen, ob das Vertrauen des Begünstigten auch in objektiver Hinsicht im Sinne von § 45 Abs. 2 S. 1 und 2 SGB X schutzwürdig ist. Dieses erfolgt in jedem Falle durch eine Abwägung der Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Begünstigten in den Bestand des Verwaltungsakts gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme (hier: Erstattung ausbezahlter Lehrgangsgebühren für die Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme).
2. Auf einen Vertrauensschutz kann sich ein Leistungsempfänger nicht mit der Einlassung berufen, es sei ihm gleichgültig gewesen, wie viel Geld er bekommen habe.
3. Ebenso wie bei § 45 Abs. 1 SGB X ist nach § 47 Abs. 2 SGB X bei Bösgläubigkeit des Begünstigten wenig Raum für eine Ermessensentscheidung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB III § 330 Abs. 2
,
SGB III § 337 Abs. 3 S. 3
,
SGB III § 79 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3
,
SGB X § 47 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
,
SGB X § 47 Abs. 2 S. 2
,
SGB X § 47 Abs. 2 S. 3
,
SGB X § 47 Abs. 2 S. 4
Vorinstanzen: SG München 20.04.2007 S 40 AL 820/03
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 20. April 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: