1. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 13.02.2007 abgeändert und
die Berufung zugelassen sowie das Verfahren als Berufung fortgeführt.
2. Der Antrag der Klägerin vom 10.12.2007, ihr für das vorliegende Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen wird mangels
Bedürftigkeit abgelehnt.
Gründe:
1. Mit Urteil vom 13.02.2007 hat das Sozialgericht der Klage gegen die Festsetzung von Mahngebühren gemäß Entscheidung der
Beklagten vom 22.10.2003/22.12.2003 mit der Folge der Kostentragungspflicht der Beklagten stattgegeben und dabei der Festsetzung
von Mahngebühren Bescheidsqualität zuerkannt mit der Folge der Kostentragungspflicht der Beklagten für die anwaltliche Vertretung
der Klägerin im Vorverfahren. Die Berufung wurde mangels Erreichens des Beschwerdewerts nicht zugelassen. Dagegen richtet
sich die Beschwerde der Beklagten, die sie mit der grundsätzlichen Bedeutung der Sache sowie mit der Abweichung von höchstrichterlicher
Rechtsprechung begründet hat.
Auf die zulässige Beschwerde der Beklagten ist die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gem. §
144 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz -
SGG zuzulassen. Die streitentscheidende Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung und ist bisher noch nicht geklärt. Ob entgegen
der früheren Auffassung des BSG, Mahnungen seien unselbständige Vollstreckungshandlungen (BSG vom 05.08.1997 - 11 BAr 95/97 und vom 07.06.1999 - B 7 AL 264/98 B), in der Festsetzung von Mahngebühren ein Verwaltungsakt iSd § 31 SGB X zu sehen ist (und ob in der Folge eine Kostenerstattungspflicht für die Beauftragung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren
gem. § 63 SGB X entsteht), ist Gegenstand der beim Bundessozialgericht anhängigen und von der Vorinstanz wegen grundsätzlicher Bedeutung
zugelassenen Revision B 14 AS 54/10 R. Allein deshalb, aber auch wegen der Vielzahl der von der Beklagten angegebenen Parallelverfahren ist die Berufung zuzulassen.
Insoweit wird das angegriffene Urteil des Sozialgerichts München vom 13.02.2007 abgeändert, die Berufung zugelassen und das
anhängige Verfahren als Berufung fortgeführt. Die vorliegende Entscheidung ist somit nicht anfechtbar.
Einer Kostenentscheidung bedarf es insoweit nicht, weil über die Kostentragung im Rahmen der Berufung zu entscheiden ist,
§
193 SGG.
2. Der von der Klägerin am 10.12.2007 gestellte Antrag, ihr für das vorliegende Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen,
wird gem §
73a SGG, §
114 ZPO mangels Bedürftigkeit abgelehnt.
Die gem. §
183 SGG kostenprivilegierte Klägerin wird voraussichtlich lediglich Rechtsanwaltsgebühren gem. § 3 Abs 1 S 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG - iVm Vergütungsverzeichnis Nr. 3102 in Höhe einer Mittelgebühr (§ 14 RVG) von EUR 250,00 im Falle des Unterliegens zu tragen haben. Hierzu kann nochmals eine Erledigungsgebühr treten nach der Vergütungsverzeichnis-Nr.
3106 von im Mittel EUR 200,00. Hinzu kommen 19% Umsatzsteuer sowie Auslagen und Kosten. Nach der von der Klägerin abgegebenen
Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist sie Eigentümerin eines Familieneigenheimes vom 110m²
aus dem Baujahr 1967. Ihr ist es somit zumutbar, die genannten, nicht allzu umfangreichen Prozesskosten über eine (Teil-)Hypothek
oder eine anderweitige Grundeigentums-Sicherheit auf ihr Immobiliar-Vermögen abzudecken.
Der Klägerin ist deshalb die Prozesskostenhilfe zu versagen. Auf die übrigen Anforderungen der Prozesskostenhilfe nach §
73a SGG, §§
114 ff
ZPO ist nicht mehr einzugehen.
Die Kosten der Beschwerde werden nicht erstattet, §
127 Abs.
4 ZPO iVm §
73 a SGG.