Tatbestand:
Streitig ist noch, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für den Zeitraum vom 18. Januar 1966 bis 30. Juni 1990 Zeiten der Zugehörigkeit zur Zusätzlichen Altersversorgung
der technischen Intelligenz (AVTI) sowie die entsprechenden Arbeitsentgelte festzustellen.
Der 1941 geborene Kläger erwarb nach Besuch der Bergingenieurschule in der Fachrichtung Tiefbohrtechnik die Berufsbezeichnung
Ingenieur (Urkunde vom 18. Januar 1966). Der Kläger war vom 2. August 1965 bis 21. April 1968 als Bohringenieur bzw. Sachbearbeiter
beim VEB Baugrund Berlin, vom 22. April 1968 bis 31. Dezember 1971 bei dem VE Autobahnkombinat Teilbetrieb Bohr- und Sprengtechnik
Berlin als Gruppenleiter NT/Oberbauleiter bzw. "Ing. Neue Technik", vom 1. Januar 1972 bis 31. März 1984 bei dem VEB Erdgas
und Erdöl Mittenwalde als Bohrmeister/Vorhabenleiter/Leitingenieur beschäftigt. Nachdem er ab 1. April 1984 als Abteilungsleiter
beim VEB Geophysik Leipzig tätig gewesen war, wechselte er zu dem zum 1. Juli 1984 gegründeten VEB Geothermie Neubrandenburg
(VEB GN). Dort war er bis zum 30. Juni 1990 als Abteilungsleiter/Hauptabteilungsleiter beschäftigt. Der letztgenannte Betrieb
war dem Ministerium für Geologie unterstellt und der Wirtschaftsgruppe 64410 (geologische Untersuchungen) zugeordnet. Nach
den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis war der Kläger seit 1. April 1984 bergbauversichert und seit 1. April 1985
Mitglied der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung. Eine Versorgungszusage hatte er nicht erhalten.
Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers vom 13. September 2004, mit dem er die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften
für den Zeitraum "1966 - 30.6.1990" aus dem Zusatzversorgungssystem "Techn. Intelligenz" begehrte, mit Bescheid vom 17. September
2004, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2004, ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, Zeiten der Zugehörigkeit
zueinem Zusatzversorgungssystem seien mangels Anwendbarkeit des AAÜG nicht festzustellen.
Im auf die Feststellung von Beschäftigungszeiten vom 2. August 1965 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVTI
und der Arbeitsentgelte aus dieser Beschäftigung gerichteten Klageverfahren hat der Kläger vorgetragen: Sämtliche Betriebe,
in denen er beschäftigt gewesen sei, seien volkseigene Produktionsbetriebe im Industrie und Baubereich gewesen und hätten
dem Ministerium für Bauwesen oder dem Ministerium für Geologie und Montanindustrie unterstanden. Dies treffe insbesondere
auch für den VEB GN zu. Dessen Aufgabenbereich habe in der Planung und Errichtung kompletter Industrieanlagen, bestehend aus
dem Untertageteil und dem Bau sowie der Ausrüstung der industriellen Anlagen bestanden. Der Betrieb sei darauf ausgerichtet
gewesen, Erdwärmeanlagen zu planen, deren geothermische Voraussetzungen zu erkunden, die Anlagen in Eigenleistung komplett
zu errichten und in Betrieb zu nehmen und somit die Wärmeversorgung für neu zu errichtende Wohngebiete sicherzustellen. Die
Anlagen seien nach Fertigstellung an die späteren Nutzer, z.B. die Geothermische Heizzentrale (GHZ) Waren/Müritz, die GHZ
Prenzlau und die GHZ Neubrandenburg übergeben worden. Zudem habe der Betrieb die Planung für die GHZ in Schwerin, Neustadt/Glewe
und Rostock vorangetrieben. Neben diesen Anlagen sei im Kernkraftwerk G eine Entsorgungsanlage für schadhaltige Beizwässer
aus dem Reaktorbau und Instandhaltungsprozessen errichtet worden. An diesen Projekten sei er als Abteilungsleiter, Hauptabteilungsleiter
und stellvertretender Forschungsdirektor in erheblichem Umfang beteiligt gewesen. Es sei für die Zuordnung des Betriebs zur
Produktion bzw dem Bauwesen auch unerheblich, dass der VEB GN während seines sechsjährigen Bestehens noch nicht den nach der
Planung für 1995 vorgesehenen vollen Umfang seiner Produktion erreicht habe. Schließlich sei auf die "Bezeugung des Produktionsprofils
des VEB GN" vom 17. April 2007 durch den Geschäftsführer der im Wege eines management-buy-out aus dem VEB GN entstandenen
Geothermie N GmbH, Dr. K, hinzuweisen. Daraus ergebe sich, dass der VEB GN besser der Wirtschaftsgruppe 63320 - Anlagenbaubetrieb
(Bergwesen) - zuzuordnen sei.
Mit Urteil vom 29. Juli 2010 hat das Sozialgericht (SG) Potsdam die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch
auf Feststellung des geltend gemachten Zeitraums als Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG. Er habe am 30. Juni 1990 keine Tätigkeit oder Beschäftigung ausgeübt, aufgrund der ihm nach Bundesrecht zwingend eine Versorgungszusage
zu erteilen gewesen wäre, weswegen er keinen fiktiven bundesrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt
hätte. Aus § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen
gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. I 844; AVTI-VO - iVm § 1 Abs. 1 und 2 der dazu ergangenen Zweiten Durchführungsbestimmung
vom 24. Mai 1951 (GBl. I 487; 2. DB) folge, dass ein solcher Anspruch von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen)
Voraussetzungen abhänge. Generell sei das Zusatzversorgungssystem für Personen eingerichtet gewesen, die berechtigt gewesen
seien, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, die eine entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt hätten und die zudem
in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb gearbeitet hätten. Der Kläger habe zwar den Titel
eines Ingenieurs gehabt, er sei aber zum maßgeblichen Zeitpunkt am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb
der Industrie oder des Bauwesen tätig gewesen. Das SG Cottbus habe in einem vom Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg
bestätigten und rechtskräftigen Urteil vom 27. Oktober 2006 - S 3 RA 858/04 - festgestellt, dass der VEB GN kein volkseigener Betrieb der Industrie bzw des Bauwesens gewesen sei. Selbst wenn neben
den in der DDR bereits errichteten zwei geothermischen Anlagen der Bau weiterer sechs geothermischer Anlagen geplant gewesen
sei, habe es sich von der Größenordnung her nicht um eine der industriellen serienmäßigen wiederkehrenden Produktion von Sachgütern
bzw Massenproduktion von Bauwerken in kompletter Serienfertigung vergleichbare Produktionstätigkeit im Sinne des Versorgungsrechts
gehandelt. Der VEB GN sei auch kein nach § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellter Versorgungsbetrieb gewesen, denn sein ausschließlicher
Zweck habe gerade nicht in der Übernahme von Versorgungsleistungen bestanden. Zu demselben Ergebnis sei auch das LSG Mecklenburg-Vorpommern
(Urteil vom 29. Oktober 2009 - L 4 R 23/09 -) gelangt. Der Einordnung eines volkseigenen Betriebs in die Systematik der Volkswirtschaft der DDR komme eine besondere
Indizwirkung zu, denn sie beinhalte ein von subjektiven Elementen weitgehend freies, aus dem Wirtschaftssystem der DDR selbst
stammendes Indiz für die Beurteilung der Frage, was Hauptzweck eines VEB gewesen sei. Soweit der VEB GN auch Anlagen, insbesondere
die GHZ und Rohrleitungssysteme hergestellt habe, sei dies nicht Hauptzweck gewesen. Auch sei die Herstellung dieser Anlagen
schon wegen der Forschungs- und Erprobungsanteile nicht in der sogenannten fordistischen Methode erfolgt, sondern mit dem
Ziel, quasi Prototypen herzustellen. Der VEB GN sei auch kein gleichgestellter Betrieb iSd § 1 Abs. 2 der 2. DB gewesen. Insbesondere
habe es sich nicht um ein "Forschungsinstitut" oder einen "Versorgungsbetrieb" gehandelt. Bereits die Herstellung von Anlagen
zur Fernwärmeversorgung und der Betrieb derselben zeige, dass der VEB GN zwar relativ neue Technologien verwendet und entwickelt
habe und dabei auch eine Reihe von Forschungsergebnissen erzielt habe, die Forschung aber nicht der Hauptzweck der Produktion
gewesen sei. Ebenso wie die Anlagenherstellung erscheine auch die Versorgung als Reflex der eigentlichen Aufgabe, nämlich
der Erforschung und Erkundung der Nutzbarmachung von Erdwärme nebst Herstellung entsprechender Anlagen und Ausrüstungen. Die
Kammer schließe sich der dargestellten einheitlichen Auffassung der genannten Gerichte zur Problematik des Produktionsbetriebs
oder eines gleichgestellten Versorgungsbetriebs an.
Mit der Berufung vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen und trägt unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Dr. K vom
11. April 2011 sowie den Aufsatz von Herbert Schneider, Geothermie in Ostdeutschland (1977 bis 1990), in: Schriftenreihe für
Geowissenschaften 2007, 269 ff. ergänzend vor: Hauptzweck des VEB GN sei die Errichtung von geothermischen Einrichtungsanlagen
gewesen. Entgegen der Auffassung des SG habe der VEB GN diese Anlagen auch in Serie produziert. Neben realisierten Großanlagen in Neubrandenburg und Prenzlau sei
konkret mit der Errichtung weiterer Anlagen entsprechender Größenordnung in Schwerin, Stralsund, Karlshagen, Neustadt-Glewe,
Neuruppin, Waren-Zentrum, Pritzwalk, Velten und Berlin-Wartenberg begonnen worden. So sei 1989 zB der Untertagebereich für
Anlagen in Schwerin, Stralsund, Karlshagen, Neustadt-Glewe und Neuruppin bereits komplett errichtet gewesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 29. Juli 2010 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 17. September
2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2004 zu verpflichten, die Zeit vom 18. Januar 1966 bis zum
30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der Zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz
sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und trägt ergänzend vor: Der VEB GN sei kein volkeigener Produktionsbetrieb
im Sinne der Versorgungsordnung gewesen, denn er sei nicht einem Industrie(- oder Bau-)ministerium unterstellt gewesen. Außerdem
habe er als der Wirtschaftgruppe 64410 zugeordneter geologischer Erkundungsbetrieb weder Sachgüter in industrieller Fertigung
produziert noch sich der Massenproduktion von Bauwerken gewidmet. Hauptzweck dieses Betriebes sei vielmehr die Erbringung
geologischer Erkundungsdienste gewesen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Die von dem Kläger erhobene Klage ist auch noch nach dem 1. Januar 2008 weiterhin als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage
iS des §
54 Abs.
4 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässig (s.h. dazu BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 7/06 R - juris). Ein - ggf. zur Unzulässigkeit der Klagen führendes - gerichtliches Rentenstreitverfahren gegen die Beklagte als
Rentenversicherungsträger ist nicht anhängig.
Die Klage ist indes nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 iVm Abs. 1 AAÜG auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG sowie der entsprechenden Arbeitsentgelte gemäß § 8 Abs. 2 AAÜG für den Zeitraum vom 18. Januar 1966 bis 30. Juni 1990. Das AAÜG ist auf den Kläger schon deshalb nicht anwendbar, weil er am 1. August 1991, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG, keinen Versorgungsanspruch im Sinne von § 1 Satz 1 AAÜG hatte. Denn der Versorgungsfall (des Alters oder der Invalidität) war bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingetreten. Der Kläger
war aber auch am 1. August 1991 nicht Inhaber einer Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Denn er hatte bis zum 30. Juni 1990 eine Versorgungszusage in der DDR nicht erhalten und ihm war auch nicht im Rahmen einer
Einzelentscheidung eine Versorgung zugesagt worden. Die Beklagte hat zudem weder in den angefochtenen Bescheiden noch mit
einem sonstigen Verwaltungsakt eine positive Statusentscheidung über die Anwendbarkeit des AAÜG getroffen. Eine solche Einbeziehung hat der Kläger auch nicht nachträglich durch Rehabilitierung nach Maßgabe des beruflichen
Rehabilitierungsgesetzes erlangt.
§ 1 Abs. 1 AAÜG ist zwar im Wege verfassungskonformer Auslegung dahin auszulegen, dass den tatsächlich einbezogenen Personen diejenigen gleichzustellen
sind, die aus bundesrechtlicher Sicht aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage am 1. August 1991 einen (fingierten)
Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG -: vgl
z.B. Urteile vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 und - B 4 RA 3/02 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 sowie vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 8). Ein derartiger fiktiver Anspruch ist aber nur dann zu bejahen, wenn am Stichtag (30. Juni 1990)
eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in dem betreffenden
Versorgungssystem vorgesehen war (ständige Rechtsprechung: vgl z.B. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 18/03 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 1; BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 4 RA 23/04 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 6). Allein maßgebend sind insoweit die Texte der AVTI-VO vom 17. August 1950 (GBl. S. 844) und §
1 Abs. 1 der 2. DB, soweit diese am 30. Oktober 1990 zu sekundärem Bundesrecht geworden sind. Die genannten Vorschriften der
DDR sind dabei unabhängig von deren Verwaltungs- und Auslegungspraxis allein nach bundesrechtlichen Kriterien auszulegen (vgl
BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 3 S. 22; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - juris). Von diesen Grundsätzen ausgehend liegt ein fingierter Anspruch im Bereich der AVTI nur vor, wenn der Betreffende
zum Stichtag am 30. Juni 1990 drei Voraussetzungen erfüllt: Er muss 1. die Berechtigung gehabt haben, eine bestimmte Berufsbezeichnung
zu führen (persönliche Voraussetzung), 2. eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit oder Beschäftigung verrichtet
haben (sachliche Voraussetzung) und 3. die Beschäftigung oder die Tätigkeit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich
der Industrie oder des Bauwesens oder einem diesen Betrieben gleichgestellten Betrieb ausgeübt haben (betriebliche Voraussetzung:
vgl hierzu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 6; SozR 3-8570 § 1 Nr. 3).
Der Kläger war zwar am 30. Juni 1990 berechtigt, die ihm mit der Ingenieururkunde der Bergingenieurschule vom 18. Januar 1966
zuerkannte Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen.
Ein fingierter Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage scheitert jedoch daran, dass der Kläger nicht die betriebliche
Voraussetzung erfüllt. Er war am 30. Juni 1990 weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens
(§ 1 Abs. 1 der 2. DB) noch in einem gleichgestellten Betrieb (§ 1 Abs. 2 der 2. DB) beschäftigt.
Ob die betriebliche Voraussetzung erfüllt ist, bestimmt sich danach, wer am maßgeblichen Stichtag Arbeitgeber im rechtlichen
Sinne war (vgl BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R = SozR 4-8570 § 5 Nr. 3). Ausschlaggebend hierfür sind die tatsächlichen Gegebenheiten am 30. Juni 1990. Arbeitgeber des
Klägers im vorgenannten Sinne war am Stichtag der VEB GN. Bei diesem Beschäftigungsbetrieb des Klägers handelte es sich nicht
um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Denn der Hauptzweck des Beschäftigungsbetriebs
des Klägers, auf den abzustellen ist, bestand nicht in der regelmäßig wiederkehrenden, serienmäßigen Massenproduktion von
Sachgütern oder Bauleistungen (zu diesem Erfordernis vgl z.B. BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R = SozR 4-8570 § 1 Nr 3). Im Hinblick auf die in der Präambel zur AVTI-VO zum Ausdruck gekommene Zielsetzung des Versorgungssystems
war allein die Beschäftigung in einem Betrieb, der die Massenproduktion von Gütern zum Gegenstand hatte, von Bedeutung für
die Einbeziehung in die Versorgung. Dem lag das so genannte fordistische Produktionsmodell zu Grunde, das auf stark standardisierter
Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe spezialisierter, monofunktionaler Maschinen beruhte. Der Massenausstoß
standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen (vgl hierzu BSG,
Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 16).
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens war indes der Hauptzweck der betrieblichen Tätigkeit des VEB GN nicht die Massenproduktion
von Sachgütern oder Bauleistungen im vorgenannten Sinn. Es kann dabei offen bleiben, ob zum hier maßgeblichen Zeitpunkt (30.
Juni 1990) die Einrichtung und Durchführung geologischer Erkundungsarbeiten - wie vom SG festgestellt - dem VEB GN (noch) das (alleinige) Gepräge gegeben hat. Jedenfalls steht nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens
fest, dass der VEB GN am Stichtag kein VEB der Industrie oder des Bauwesens war.
Dem VEB GN war allerdings schon bei seiner Gründung in Jahr 1984 ua die Aufgabe der Errichtung von Objekten und Anlagen zur
Nutzung geothermischer Energie sowie unterirdischer Deponien übertragen worden (vgl Beschluss des LSG Mecklenburg-Vorpommern
vom 6. Oktober 2010 - L 7 R 278/09 -). In Ausführung dieser Aufgabe hatte er die GHZ in Prenzlau und Neubrandenburg errichtet. Im Jahr 1989 waren die etwa 800
Beschäftigten dieses Betriebes u.a. in den Bereichen Forschung, Geologie, Bohrtechnik, Anlagenbau und Werkstätten tätig (vgl
Schneider, aaO., S.272). Der Betrieb hatte im Jahr 1990 für sechs weitere Standorte die Eignung für die Errichtung von GHZ
mit mindestens zwei Tiefbohrungen und für vier Objekte auf der Grundlage einer Tiefenbohrung einen geothermischen Nutzhorizont
nachgewiesen (vgl Schneider, aaO., S. 273). Diese Umstände sprechen sämtlich dafür, dass der VEB GN zum Stichtag am 30. Juni
1990 sich nicht mehr vorwiegend der Erkundung von Erdwärmevorkommen gewidmet hatte, sondern schon zu einem wesentlichen Teil
oder gar überwiegend mit der Errichtung von GHZ befasst war.
Selbst wenn damit nicht nur die Erkundung der Nutzbarkeitmachung von Erdwärme, sondern auch die Errichtung von GHZ zum Stichtag
30. Juni 1990 zu einem Hauptzweck dieses Betriebes geworden war, folgt hieraus aber keineswegs, dass der VEB GN zu diesem
Zeitpunkt - etwa wie die Bau- und Montagekombinate (vgl BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 - juris -) "fordistisch" produzierte. So stand schon bei der Errichtung von GHZ nicht die Herstellung von Sachgütern bzw
das Erbringen einer Bauleistung im Vordergrund. Dabei kann wiederum dahinstehen, ob - entsprechend dem Vorbringen des Klägers
- die geothermische Dublette als das zentrale Element einer GHZ sowie das sie umgebende Bauwerk vom VEB GN selbst produziert
bzw errichtet wurde, oder ob insoweit auf andere Betriebe als Zulieferer zurückgegriffen wurde und insoweit lediglich Anpassungsarbeiten
vorgenommen und auch beim Bau der GHZ "Subunternehmer" eingesetzt wurden. Möglicherweise oblag dem VEB GN lediglich die "Koordinierung"
der Errichtung des technischen Übertageteiles von Wärmeversorgungsanlagen (vgl Schneider, aaO., S. 272). Selbst wenn aber
davon ausgegangen wird, dass dieser Betrieb die geothermischen Dubletten selbst hergestellt und die Bauwerke in eigener Verantwortung
errichtet hatte, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Leistungen gegenüber den vom VEB GN durchgeführten Projektierungs-,
Planungs-, Koordinierungs- und Erkundungsleistungen (vgl dazu die Aufzählung von Dr. Kabus im Schreiben vom 11. April 2011)
dominierten.
Aber auch wenn entgegen den vorstehenden Ausführungen die Herstellung technischer Anlagen bzw. die Errichtung der dazugehörenden
Bauwerke Tätigkeitsschwerpunkt des VEB GN gewesen wäre, hätte es sich jedenfalls nicht um eine "fordistische" Produktion iSd
angeführten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gehandelt. Angesichts des Umstandes, dass bis zum 30. Juni 1990
in der DDR lediglich drei GHZ errichtet worden waren, fehlt es für eine "Massenproduktion" bereits an der erforderlichen Stückzahl
der errichteten Anlagen. Dem lässt sich angesichts der noch nicht eingetretenen Standardisierung auch nicht mit Erfolg entgegenhalten,
dass weitere Anlagen in Planung bzw im Bau waren.
Eine industrielle Serienproduktion von GHZ lag ferner deshalb nicht vor, weil angesichts der noch nicht ausgereiften Technologie
der geothermischen Anlagen keine Serienreife gegeben war. So weist Dr. K in seiner Stellungnahme vom 11. April 2011 darauf
hin, dass es sich bei sämtlichen bereits errichteten GHZ (noch) um "Pilotanlagen" gehandelt habe. Diese Ausführungen stehen
in Einklang mit der Charakterisierung der errichteten GHZ im Aufsatz von Schneider (aaO., S. 273). Dieser Autor weist (S.
276) weiterhin darauf hin, dass der Grad der Nutzung mit den bis 1990 ausgeführten Pilotanlagen "noch nicht den Möglichkeiten"
entsprochen habe. Dass entgegen den Ausführungen des Klägers mit der Errichtung und in Betriebnahme der GHZ in Neubrandenburg
und Prenzlau in den Jahren 1987 bis 1989 im Jahr 1990 noch keine Serienreife erreicht war, ergibt sich ferner aus den technischen
Mängeln dieser Anlagen, die im Fall der GHZ Prenzlau 1990 (Schneider, aaO., S. 273) zur Stilllegung der Anlage führten. Auch
in Neubrandenburg konnte die GHZ nur eingeschränkt (zu 49,1, %) genutzt werden (vgl Schneider, aaO., S. 276).
Soweit der Kläger schließlich der Auffassung ist, dass der VEB GN nicht der Wirtschaftsgruppe 64410, sondern der Wirtschaftsgruppe
63320 zuzuordnen sei, ergäbe sich aus einer derartigen Zuordnung auch keine Einordnung als Produktionsbetrieb der Industrie
und des Bauwesens. Der VEB wäre dann als ebenfalls nicht unter die Versorgungsordnung fallender Bergbaubetrieb zu qualifizieren.
Der VEB GN war auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB. Es handelte sich bei insbesondere nicht
um ein Forschungsinstitut oder einen Versorgungsbetrieb im Sinne dieser Vorschrift.
Das BSG, dessen Rechtsprechung der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, hat sich mit der Frage der Begriffsbestimmung
des "Forschungsinstituts" i.S.v. § 1 Abs. 2 der 2. DB bereits in seinem Urteil vom 26. Oktober 2004 (- B 4 RA 40/04 R = SozR 4-8570 § 5 Nr. 5) befasst. Dort hat es u.a. ausgeführt, dass der Begriff des Forschungsinstituts i.S.v. § 1 Abs.
2 der 2. DB anders zu verstehen ist als der in § 6 der Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen,
künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (AVI-VO). Während zu den Forschungsinstituten i.S.v.
§ 6 AVI-VO nur jeweils "selbstständige staatliche" (wissenschaftliche) Einrichtungen zählten und nicht volkseigene Betriebe,
auch wenn sie über wissenschaftliche Forschungseinrichtungen bzw. Abteilungen verfügten, sind Forschungsinstitute i.S.v. §
1 Abs. 2 der 2. DB, die durch diese Bestimmung volkseigenen Produktionsbetrieben im Bereich der Industrie oder des Bauwesens
gleichgestellt sind, Forschung betreibende selbstständige Einrichtungen der Wirtschaft, deren Hauptzweck die zweck- und betriebsbezogene
wissenschaftliche Forschung und Entwicklung ist. Diese Auslegung ergibt sich auch aus der Präambel der AVTI-VO. In dieses
Versorgungssystem sollten grundsätzlich nur solche Personen einbezogen werden, die für die Entwicklung der wissenschaftlichen
Forschungsarbeit und der Technik zuständig waren, also diejenigen, die mit ihrer "technischen" Qualifikation aktiv den Produktionsprozess,
sei es in der Forschung oder bei der Produktion, förderten. Zu den durch § 1 Abs. 2 der 2. DB den volkseigenen Produktionsbetrieben
im Bereich der Industrie oder des Bauwesens als Forschungsinstitute gleichgestellten Betrieben gehören demnach vor allem volkseigene
(Kombinats-)Betriebe, die nicht Produktionsbetriebe waren, aber deren Aufgabe die Forschung und Entwicklung war. Das BSG hat
in seiner Entscheidung vom 26. Oktober 2004 (aaO.) schließlich noch darauf hingewiesen, dass betriebliche Forschungseinrichtungen
nicht nur dann zu den Forschungsinstituten (und wissenschaftlichen Instituten) zählten, wenn es sich um solche der Post, der
Eisenbahn und der Schifffahrt gehandelt habe, weil sich für die gegenteilige Auffassung im Wortlaut des § 1 Abs. 2 der 2.
DB keine Stütze findet. Denn in der durch Semikolon jeweils getrennten Aufzählung der gleichgestellten Betriebe sind neben
den ohne Zusatz genannten "Forschungsinstituten" nur "Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des
Post- und Fernmeldewesens" aufgeführt. Insgesamt ist damit geklärt, dass jedenfalls eine Einrichtung, dessen zweck- und betriebsbezogene
wissenschaftliche Forschung und Entwicklung sich weder auf die Bereiche der Industrie oder des Bauwesens oder die in § 1 Abs.
2 der 2. DB aufgezählten Bereiche/Kategorien bezogen hat, nicht zu den gleichgestellten Betrieben ins dieser Bestimmung gehört
(vgl. auch BSG, Beschluss vom 5. Mai 2009 - B 13 RS 1/09 B - juris).
Ausgehend davon zählt der VEB GN nicht zu den maßgeblichen Forschungsinstituten des § 1 Abs. 2 der 2. DB. Soweit er im Rahmen
der ihm obliegenden Aufgaben der Erkundung von Standorten zur Nutzung geothermischer Energie und der Errichtung von GHZ auch
Forschungsarbeiten durchgeführt hat, fehlt es an der notwendigen Anknüpfung zur industriellen (serienmäßigen wiederkehrenden)
Fertigung von Sachgütern oder an der Massenproduktion von baulichen Anlagen. Abgesehen davon war die vom VEB GN, der im Übrigen
auch nicht als "Institut" firmierte, betriebene Forschungstätigkeit anders als die Erkundungstätigkeit und u.U. der Anlagenbau
nur von untergeordneter Bedeutung und hat mithin dem Betrieb nicht das Gepräge gegeben.
Der VEB GN war schließlich auch kein Versorgungsbetrieb iSv § 1 Abs. 2 der 2. DB. Zwar hat Dr. K im vorliegenden Verfahren
mit Schreiben vom 17. April 2007 pauschal die "Versorgung der Bevölkerung und der Industrie mit Energie aus heimischen Energiequellen
("Erdwärme") als "Produktionsprofil" des VEB GN benannt. Aus dem Schreiben ergibt sich jedoch nicht, dass der VEB GN die GHZ
Waren und/oder die GHZ Neubrandenburg (die GHZ Prenzlau war 1990 ohnehin schon stillgelegt) über das "Inbetriebsetzen der
Anlagen" hinaus in dem Sinne betrieben hat, dass er die Fernwärme in der Art eines "Stadtwerkes" oder eines Energieversorgungskombinats
an die Verbraucher geliefert hat. Im Berufungsverfahren hat sich Dr. K mit seiner ergänzenden Stellungnahme vom 11. April
2011 nur noch auf die seiner Auffassung nach vorliegende "industrielle Serienproduktion" des VEB GN Bezug genommen, an deren
Ende die "Inbetriebnahme (der GHZ) und Übergabe" gestanden habe. Damit ist klargestellt, dass der VEB GN nicht als Energieversorgungsbetrieb
iSd § 1 Abs. 2 der 2. DB tätig geworden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß §
160 Abs.
2 Nrn. 1 oder 2
SGG liegen nicht vor.