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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.05.2009 - 28 AS 1354/08
1) Nach § 33 Abs. 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein, was insbesondere den Adressaten und den Verfügungssatz betrifft. Zur hinreichenden Bestimmtheit muss eine behördliche Entscheidung so eindeutig formuliert sein, dass sich ohne Rückfrage ergibt, für wen was wie geregelt wird.
2) Ob hinreichend konkrete Verfügungen vorliegen, ist durch Auslegung zu ermitteln. Maßstab für die Auslegung des Verwaltungsaktes ist die Sicht eines verständigen Empfängers, der als Beteiligter die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen in ihre Entscheidung einbezogen hat, wobei Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen (vgl. BSG, Urteil vom 14.08.1996 - 13 RJ 9/95 - zitiert nach juris Rn. 38 mwN).
3) Sowohl die Rücknahme eines rechtswidrigen Bewilligungsbescheides als auch die Rückforderung erbrachter Grundsicherungsleistungen können nur gegenüber dem jeweiligen Leistungsempfänger und damit nur gegenüber jedem einzelnen hilfebedürftigen Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft erklärt werden. Das Rückabwicklungsverhältnis von Leistungen, die Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zu Unrecht gewährt wurden, ist das "Spiegelbild" des Leistungsverhältnisses.
4) Es bestehen grundsätzliche Bedenken, eine pauschale Gesamtaufhebung im Sinne einer geltungserhaltenden Reduktion in dem jeweils rechnerisch und materiell zutreffenden Umfang hinsichtlich des oder der Adressaten bestehen zu lassen. Die komplexe gesetzliche Konstruktion der Bedarfsgemeinschaft mit den leistungs- und einkommensmäßigen Zuordnungen der Einzelansprüche verbietet es nach Überzeugung des Senats, aus einer möglicherweise zutreffenden Gesamtsumme auf eine materiell richtige Einzelaufhebung gegenüber dem Adressaten zu schließen. Globale Gesamtaufhebungen auch gegenüber einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ohne konkrete Verfügungen im jeweiligen Leistungsverhältnis sind mangels Bestimmtheit in Gänze und nicht nur in ihrem überschießenden - die anderen Mitglieder betreffenden - Teil aufzuheben (a.A. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13. November 2008 - L 6 AS 16/07 - zitiert nach juris Rn. 27).
Vorinstanzen: SG Berlin 13.10.2006 S 37 AS 1602/06
Auf die Berufung der Kläger zu 1), 2), 4) und 5) wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. Oktober 2006 geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 21. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2006, dieser in der Fassung des Bescheides vom 2. Mai 2008, wird hinsichtlich der Kläger zu 1), 2), 4) und 5) aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung der Kläger zu 1), 2), 4) und 5) zurückgewiesen.
Die Berufung der Klägerin zu 3) gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. Oktober 2006 wird verworfen.
Der Beklagte hat den Klägern die vollen außergerichtlichen Kosten für das gesamte Verfahren zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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