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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.05.2010 - 5 AS 457/10
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Abschlag von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bei Folgenabwägung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
Die besonderen Anforderungen an Eilverfahren schließen es nicht aus, dass die Gerichte den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden, indem sie Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen (hier: einstweilige Anordnung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach einer Folgenabwägung in Höhe von nur 80 vH. der Regelleistung). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 20
,
SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c
,
SGB II § 7 Abs. 3a Nr. 1
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Potsdam 26.01.2010 S 40 AS 98/10 ER
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 26. Januar 2010 geändert und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für den Zeitraum vom 11. bis zum 31. Januar 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 200,- EUR sowie für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 30. Juni 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 286,- EUR monatlich als Darlehen zu gewähren.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu vier Fünfteln.
Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwältin P beigeordnet.

Entscheidungstext anzeigen: