Gründe:
Die Beschwerde des Antragsgegners hat - soweit hiermit der Beschluss des Sozial-gerichts (SG) Neuruppin vom 14. April 2020
angefochten worden ist - teilweise Er-folg. Insofern war der Beschluss aufzuheben und der noch allein anhängige Antrag der
Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Soweit sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde vom 8. Mai 2020 nicht mehr gegen die einstweilige Verpflichtung zur Gewährung
von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an den Sohn der Antragstellerin, dem vormaligen Antragsteller zu 2., sowie
gegen die Gewährung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung insge-samt wendet, hat der Beschluss des SG materielle Rechtskraft
erlangt (vgl. § 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG analog). Soweit sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde ausdrücklich nur noch gegen
seine Verpflichtung wendet, der Antragstellerin für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 31. März 2021, längstens bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, einen Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgesetzbuch
- Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) zu gewähren, handelt es sich zwar nicht um einen eigenständigen, von den Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts abtrennbaren Streitgegenstand; die Gewährung eines Mehrbedarfs kann nicht in zulässiger
Weise - mithin auch nicht mit der Beschwerde - zum isolierten Streitgegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gemacht werden
(stRspr., vgl. BSG, Beschluss vom 10. Februar 2020 - B 14 AS 21/19 BH u.a. - juris Rn. 10; BSG, Urteile vom 29. April 2015
- B 14 AS 8/14 R - juris Rn. 12 und vom 4. Juni 2014 - B 14 AS 30/13 R - juris Rn. 12 jeweils m.w.N.). Nach entsprechender
Auslegung des Beschwerdebegehrens wendet sich der Antragsgegner indes sinngemäß gegen die Verpflichtung zur Gewährung von
über den Regelbedarf nach der Regelbedarfsstufe 1 hinausgehenden, höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an
die Antragstellerin, und zwar in Höhe des Mehrbedarfs für Alleinerziehende (vgl. insofern BSG, Urteil vom 11. Juli 2019 -
B 14 AS 23/18 R - juris Rn. 8). Insofern ist die Beschwerde zulässig (vgl. § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz Nr.
1 SGG) und teilweise begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen in Bezug auf den Streitgegenstand zur Regelung eines vorläufigen
Zustands zur Abwendung wesentli-cher Nachteile zulässig. Der Gesetzgeber hat auf eine beispielhafte Aufzählung der Voraussetzungen
für den Erlass einer einstweiligen Anordnung verzichtet, weil dem Gericht ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien eine Einzelfallentscheidung
ob-liegt (vgl. BTDrucks. 14/5943, S. 25). Damit begrenzt der Gesetzgeber den einstwei-ligen Rechtsschutz nicht auf die Beeinträchtigung
bestimmter formaler Rechtspositi-onen, sondern verlangt eine wertende Betrachtung im konkreten Einzelfall. Entspre-chend haben
die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit in Verfahren des Eilrechtsschut-zes zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung
der Zielsetzung des anzuwendenden Rechts, hier der §§ 7 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3, 9, 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II zu prüfen,
welche wesentlichen Nachteile dem jeweiligen Antragsteller im konkreten Einzelfall drohen. Insofern ist im Rahmen einer -
vorliegend auch zu Recht vom SG vorgenommenen - wertenden Betrachtung zu berücksichtigen, welche negativen Folgen finanzieller,
sozialer, gesundheitlicher oder sonstiger Art eine vollständige oder teilweise Ablehnung des Antrags für den oder die Betroffenen
hätte. Wie ebenfalls zutreffend mit dem nur insofern angefochtenen Beschluss des SG ausgeführt worden ist, ist im vorliegenden
einstweiligen Anordnungsverfahren ein Mehrbedarf für Alleinerziehende zugunsten der Antragstellerin im Rahmen der Leis-tungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts zu berücksichtigen.
Anspruch auf Anerkennung eines Mehrbedarfs bei Alleinerziehung haben nach § 21 Abs. 3 SGB II Personen, die mit einem oder
mehreren minderjährigen Kindern zu-sammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, und zwar in Höhe von 36 v.H.
des nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgebenden Bedarfs, wenn sie - wie die Antragstellerin - u.a. mit einem Kind unter sieben Jahren
zusammenleben (Nr. 1 Alt. 1). Eine in diesem Sinne "alleinige Sorge für die Pflege und Erziehung" des Kindes liegt nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, vor, wenn der hilfebedürftige Elternteil während der Betreuungszeit
von dem anderen Elternteil, Partner oder einer anderen Person nicht in einem Um-fang unterstützt wird, der es rechtfertigt,
von einer nachhaltigen Entlastung auszuge-hen. Entscheidend ist danach, ob eine andere Person in erheblichem Umfang bei der
Pflege und Erziehung des Kindes mitwirkt (vgl. BSG, Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 50/07 R - juris Rn. 19; Urteil vom 11.
Juli 2019 - B 14 AS 23/18 R - a.a.O. Rn. 15 m.w.N.). Bezug genommen wird hiermit auf die besondere Bedarfssituation Al-leinerziehender,
die dadurch geprägt ist, dass bei diesem Personenkreis - in gleicher Weise wie bei den weiteren von § 21 SGB II erfassten
Leistungsberechtigten (wer-dende Mütter, erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte) - tatsächlich beson-dere Lebensumstände
vorliegen, bei denen typischerweise ein zusätzlicher Bedarf gegeben ist (vgl. BSG vom 3. März 2009 - B 4 AS 50/07 R - a.a.O.).
Jene Mehrbe-darfe sind daher grundsätzlich bereits durch den Gesetzgeber als existentiell für den insofern betroffenen Personenkreis
mit § 21 SGB II anerkannt worden und berühren - anders als der Antragsgegner mit seiner Beschwerde geltend macht - insofern
das grundrechtlich geschützte und zu gewährleistende soziokulturelle Existenzminimum unmittelbar.
Solche besonderen Lebensumstände werden in ständiger Rechtsprechung ausge-hend von den Gesetzesmaterialien zur Einführung
und zum Zweck der entsprechen-den Regelung im Bundessozialhilfegesetz (vgl. den Gesetzentwurf des Bundesrates vom 26. März
1985 [BT-Drucks. 10/3079 S. 5] "vor allem") exemplarisch darin gese-hen, dass Alleinerziehende wegen der Sorge für ihr Kind
oder ihre Kinder typischer-weise weniger Zeit hätten, preisbewusst einzukaufen sowie zugleich höhere Aufwen-dungen zur Kontaktpflege
und zur Unterrichtung in Erziehungsfragen tragen müssten bzw. externen Rat in Betreuungs-, Gesundheits- und Erziehungsfragen
benötigten. Auch der Zweck des in § 21 Abs. 3 SGB II geregelten Mehrbedarfs liege darin, den höheren Aufwand von Alleinerziehenden
für die Versorgung und Pflege bzw. Erzie-hung der Kinder etwa wegen geringerer Beweglichkeit und zusätzlicher Aufwendun-gen
für die Kontaktpflege oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter in pau-schalierter Form auszugleichen (vgl. BSG, Urteil
vom 23. August 2012 - BSG B 4 AS 167/11 R - juris Rn. 14 m.w.N.). Insofern sind sämtliche Ansprüche, die darauf ge-richtet
sind, als Ausfluss der grundrechtlich geschützten Menschenwürde das sozio-kulturelle Existenzminimum zu sichern (Art. 1 Abs.
1 Grundgesetz i.V.m. dem Sozial-staatsprinzip) in der Regel vorläufig zu befriedigen, wenn sich die Sach- oder Rechts-lage
im Eilverfahren - wie hier - nicht bereits vollständig klären lässt (vgl. Bundesver-fassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom
12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - juris). So liegt es dann, wenn die Bedarfe eine für die soziokulturelle Teilhabe unverzichtbare
Leistungshöhe erreichen, welches grundsätzlich auch für den streitigen Mehrbedarf für Alleinerziehende gemäß § 21 Abs. 3 SGB
II anzunehmen ist (vgl. auch LSG Nie-dersachsen-Bremen, Beschluss vom 19. Dezember 2016 - L 8 SO 220/16 B ER - juris Rn. 16),
weil jener weder nur einmalig noch für einen nur kurzfristigen Zeitraum zu gewähren ist. Im Rahmen der gebotenen Folgenabwägung
hat dann regelmäßig das Interesse des Leistungsträgers, gegebenenfalls ungerechtfertigte Leistungen zu vermeiden, gegenüber
der Sicherstellung des ausschließlich gegenwärtig (sog. Ge-genwärtigkeitsprinzip; vgl. BVerfG, a.a.O. Rn. 19 m.w.N.) zu befriedigenden
soziokulturellen Existenzminimums zurückzutreten. So liegt es nach der in diesem Verfahren grundsätzlich nur durchzuführenden
summarischen Prüfung hier. Die Angaben der Antragstellerin, der Vater des Antragstellers besuche das gemeinsame Kind und auch
sie selbst zwar regelmäßig, er bewohne aber eine eigene Wohnung und wirtschafte nicht gemeinsam mit ihr und dem gemeinsamen
Sohn, kann nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen weder bestätigt noch widerlegt werden. Bei der hiernach vom Senat
im Beschwerdeverfahren vorzunehmenden Folgenabwägung, mit der die grundrechtlichen Belange der Antragstellerin umfassend zu
berücksichtigen sind, legt der Senat vorliegend einen unabweisbaren Bedarf der Antragstellerin in Bezug auf den Mehrbedarf
für Alleinerziehende in der hälftigen Höhe (18 v.H.) bezogen auf den - vom Antragsgegner vorliegend nicht mehr gerügten -
Regelbedarf der Stufe 1 als unabweisbar zugrunde (vgl. Bundesverfassungsgericht BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR
569/05 - juris; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Januar 2019 - L 18 AS 141/19 B ER - juris Rn. 2 m.w.N.). Denn, wie
im Hauptsacheverfahren, kann lediglich ein hälftiger Mehrbedarf bei Alleinerziehung nach der Rechtsprechung des BSG ausnahmsweise
dann anzuerkennen sein, wenn der jeweilige Elternteil eine regelmäßige und erhebliche Unterstützung bei der Pflege und Erziehung
des Kindes bzw. der Kinder durch weitere Personen erhält, welches jedenfalls einem teilweisen Anspruch auf Mehrbedarf für
Alleinerziehende entgegenstände. Insofern ist der rechtliche Maßstab für die Annahme eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 3 SGB
II, ob nach den tatsächlichen Umständen eine wesentliche Mitwirkung des anderen Elternteils, eines Partners oder einer anderen,
regelmäßig im gleichen Haushalt lebenden Person in der verbleibenden Betreuungszeit vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 23. August
2012 - BSG B 4 AS 167/11 R - a.a.O. Rn. 18 m.w.N.). Das BSG hat für die Gestaltung einer hälftigen Aufteilung der Pflege und
Erziehung zwischen den Eltern im so genannten Wechselmodell die Rechtsfolgen des § 21 Abs. 3 SGB II teleologisch reduziert
und den Mehrbedarf auf die Hälfte der ausdrücklich geregelten Leistung begrenzt (BSG, Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 50/07
R - a.a.O. Rn. 16). Zwar behauptet die Antragstellerin, sie leiste allein die Versorgung, Pflege und Erziehung ihres im September
2019 geborenen Sohnes, wohingegen ihr weiterer Sohn bei dessen Vater lebe. Indes ist insbesondere im Verwaltungsverfahren
ausweislich der beigezogenen Leistungsakten seitens der Betreuerin mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 - unter gleichzeitigem
Bestreiten einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft - mitgeteilt worden, der Vater, der seinerseits zwei weitere, nicht
in seinem Haushalt lebende Kinder habe, besuche sein Kind, den vormaligen Antragsteller zu 2., täglich und unterstütze sie,
die Antragstellerin, im täglichen Leben, indem er etwa mit ihr Einkäufe erledige und mit ihr im Übrigen freundschaftlich verbunden
sei. Insofern bedarf es zur Feststellung, ob die Antrag-stellerin von dem Vater des gemeinsamen Kindes nachhaltig unterstützt
wird und insofern jedenfalls nicht insgesamt alleinerziehend ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. Au-gust 2012 - B 4 AS 167/11 R
- juris Rn. 14) oder ob sie mit dem Vater des Kindes sogar in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, welches die Alleinerziehung
im Sinne des Gesetzes von vornherein ausschließen dürfte, jedoch von der Antragstellerin bestrit-ten wird, weiterer Ermittlungen
im Hauptsacheverfahren. Insofern ist auch mit der Beschwerdeerwiderung des Verfahrensbevollmächtigten vom 18. Mai 2020 nur
pau-schal zum Anspruch auf den Alleinerziehendenzuschlag vorgetragen worden. Entge-gen dem Vortrag, der Antragsgegner verweigere
die volle Grundleistung sowohl für die Antragstellerin als auch das Kind, welches bereits einen "vollen" Alleinerziehen-denzuschlag
rechtfertige, ist die einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung der vollen Regelbedarfe der Stufen 1 (zugunsten
der Antragstellerin) und 6 (zugunsten des Sohnes) sowie der Bedarfe für Unterkunft und Heizung (unter Be-rücksichtigung der
Kinder- und Elterngeldzahlungen) insgesamt gerade nicht vom Antragsgegner mit der Beschwerde angefochten worden.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung (vgl. § 199 Abs. 2 SGG) hat sich durch die Beschwerdeentscheidung erledigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht ange-fochten werden (§ 177 SGG).