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LSG Chemnitz, Urteil vom 06.05.2010 - 3 AS 58/09
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für Auszubildende, Anerkennung besonders guter Ausbildungsleistungen als besonderen Härtefall
Die "Erwerbszentriertheit" des SGB II erfordert eine Auslegung der Härteregelung des § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II, die der Zielsetzung einer möglichst dauerhaften Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit Rechnung trägt. Eine möglichst dauerhafte Eingliederung in das Erwerbsleben kann aber auch bei mittelmäßigen oder schwachen Ausbildungsleistungen erreicht werden, solange nur die Ausbildung erfolgreich mit einem Abschluss beendet wird. Daher spielt es keine Rolle, ob der Auszubildende besonders gute Ausbildungsleistungen erbringt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 7 Abs. 5 S. 1
,
SGB II § 7 Abs. 5 S. 2
Vorinstanzen: SG Leipzig 11.02.1008 S 7 AS 1454/07
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 11. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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