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LSG Chemnitz, Urteil vom 06.05.2010 - 3 AS 588/09
Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren, Verwerfung durch Beschluss bei erstinstanzlicher Entscheidung durch Gerichtsbescheid
Gemäß § 158 S. 1 SGG ist die Berufung, wenn sie unter anderem nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist, als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann gemäß § 158 S. 2 SGG durch Beschluss ergehen. Hat das Sozialgericht über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden, so ist über die Berufung unter Beachtung des Prozessgrundrechts auf ein faires Verfahren, zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und unter Beachtung von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht durch Beschluss zu entscheiden, sondern nur aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil unter Einbeziehung der ehrenamtlichen Richter. Diese prozessrechtlichen Grundsätze gebieten jedoch nicht, gegen den Willen der Beteiligten eine mündliche Verhandlung durchzuführen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
MRK Art. 6 Abs. 1
,
SGG § 105
,
SGG § 124 Abs. 2
,
SGG § 151 Abs. 2
,
SGG § 158 S. 2
Vorinstanzen: SG Leipzig 05.08.2009 S 23 AS 4798/08
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 5. August 2009 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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