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LSG Chemnitz, Beschluss vom 13.08.2009 - 1 KR 41/09
Anspruch auf Hilfsmittelversorgung durch die gesetzliche Krankenversicherung; Versorgung mit einem Elektrorollstuhl mit Hubvorrichtung bei einer behinderungsbedingten Einschränkung des Grundbedürfnisses Greifen
1. Ein von § 33 SGB V erfasstes Grundbedürfnis ist die Herstellung der Fähigkeit, irgendeine sich nicht notwendig auf den allgemeinen Arbeitsmarkt beziehende Tätigkeit erwerbsmäßig ausüben zu können.
2. Ein behinderter Versicherter hat einen Anspruch auf Versorgung mit einem Elektrorollstuhl mit Hubvorrichtung zur variablen Erhöhung der Sitzhöhe um weitere 20 cm bei behinderungsbedingter Einschränkung des Grundbedürfnisses Greifen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 19 Abs. 4
,
SGB IX § 14 Abs. 1
,
SGB IX § 14 Abs. 2 S. 5
,
SGB V § 27 Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
,
SGB V § 33 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Leipzig 30.01.2009 S 8 KR 429/08 ER
I. Unter Zurückweisung der Beschwerde der Antragsgegnerin im Übrigen wird der Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 30. Januar 2009 wie folgt gefasst:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens einen für sie angepassten Elektro-Hubrollstuhl einschließlich Beleuchtung, Vollgummirädern, elektrischer Sitzkantelung, elektrischer Verstellung der Rückenlehne (90° bis 150°), elektrischer Verstellung der Beinstützen (90° bis 165°) mit Einkürzung der Beinschienen um 26 cm, Stoffkopfstütze, Schiebehandgriffen sowie Gurt- und Schnappverschluss zur Verfügung zu stellen.
II. Die Antragsgegnerin hat auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Entscheidungstext anzeigen: