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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17.04.2018 - 11 AS 1373/14
Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende Anrechnung einer Betriebsrente als Einkommen Unterhaltsbezogene Aufwendungen Titulierte Unterhaltszahlungen Fehlende gesetzliche Verpflichtung für eine Unterhaltsleistung
1. Absetzbar nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB II sind unterhaltsbezogene Aufwendungen nur, wenn sie tatsächlich erbracht worden sind, auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruhen und die Unterhaltspflicht tituliert ist.2. Indem der Gesetzgeber für die Höhe des vom Einkommen abzusetzenden Unterhaltsbetrags an den in einem Unterhaltstitel festgesetzten Unterhaltsanspruch als Obergrenze für die Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen als Abzugsbetrag anknüpft, unterstellt er im Sinne einer verwaltungspraktischen Anwendbarkeit der SGB II-Vorschriften zur Einkommensberücksichtigung typisierend, dass ein nach Maßgabe der §§ 1601 ff BGB gegebener Unterhaltsanspruch auch in der festgelegten Höhe besteht.3. Titulierte Unterhaltszahlungen, die nicht auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruhen, sind aber nicht als Absetzbeträge vom Einkommen zu berücksichtigen.4. Eine offensichtlich nicht bestehende Unterhaltspflicht ist nach Ansicht des erkennenden Senats z.B. dann gegeben, wenn eine gesetzliche Unterhaltspflicht schon nach Aktenlage, d.h. ausweislich der dem Leistungsträger im Verwaltungsverfahren zur Anspruchsprüfung vorliegenden Unterlagen nicht bestehen kann.
Normenkette:
SGB II § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 7
,
BGB §§ 1601 ff.
Vorinstanzen: SG Hannover 25.11.2014 S 7 AS 4070/13
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 25. November 2014 wird zurückgewiesen.
Eine Kostenerstattung im Berufungsverfahren findet nicht statt.
Die Revision wird zugelassen.

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