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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.04.2018 - 3 KA 82/15
Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung Rechtmäßigkeit eines Verordnungsregresses für die Verordnung von Medizinprodukten als Sprechstundenbedarf
Medizinprodukte - hier: Mittel zur Kryotherapie - können auch dann als Sprechstundenbedarf verordnet werden, wenn sie mangels entsprechender Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht in die Arzneimittelversorgung einbezogen worden sind.
1. Die allgemeinen Vorgaben in den SSB-Vereinbarungen stehen einer Verordnung des Medizinprodukts Histofreezer medium Dos.-Spray als SSB nicht entgegen.
2. Für die Verordnungsfähigkeit von Medizinprodukten als SSB sprechen auch praktische Erwägungen; die korrekte Anwendung der in den Anlagen zu den SSB-Vereinbarungen aufgeführten Medizinprodukte setzen regelmäßig besondere medizinische Kenntnisse und Erfahrung voraus.
Normenkette:
SGB V § 31 Abs. 1 S. 2
,
SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6
,
Vorinstanzen: SG Hannover 01.07.2015 S 61 KA 224/12
Auf die Berufungen des Klägers werden die Urteile des Sozialgerichts Hannover vom 1. Juli 2015 geändert und die Bescheide des Beklagten vom 22. Dezember 2011, 12. Januar 2012, 1. März 2012 und 29. März 2012 aufgehoben, soweit dort ein Sprechstundenbedarfsregress für das Quartal IV/2008 von mehr als 660,96 Euro, für das Quartal I/2009 von mehr als 272,16 Euro, für das Quartal II/2009 von mehr als 570,81 Euro, für das Quartal III/2009 von mehr als 505,44 Euro und für das Quartal IV/2009 von mehr als 904,20 Euro festgesetzt worden ist.
Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen.
Die Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens tragen der Beklagte zu 9/10 und der Kläger zu 1/10 mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert der ursprünglich selbstständigen Berufungsverfahren wird auf 5.488 Euro (L 3 KA 82/15), 5.540 Euro (L 3 KA 83/15), 7.180 Euro (L 3 KA 90/15), 7.844 Euro (L 3 KA 91/15) und 6.737 Euro (L 3 KA 92/15) festgesetzt. Der Streitwert des verbundenen Berufungsverfahrens wird auf 32.790 Euro (L 3 KA 82/15) festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: