LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.04.2017 - 5 AR 11/17
Befangenheitsgesuche gegen Richter
Beschwerdeausschluss
Eine Beschwerde gegen Entscheidungen eines Sozialgerichts über Befangenheitsgesuche gegen Richter ist nicht statthaft.
Vorinstanzen: SG Münster S 18 P 129/16
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe
Die "wegen Befangenheit der Richter des SG Münster" eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Es liegt bereits keine Entscheidung
des SG Münster vor, gegen die sich überhaupt eine Beschwerde richten könnte. Weiterhin ist die Beschwerde gegen Entscheidungen
eines Sozialgerichts über Befangenheitsgesuche gegen Richter nicht statthaft (§
172 Abs.
2 SGG).
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§
177 SGG).