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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.04.2018 - 7 AS 1476/17
Ablehnung eines Antrags auf mündliche Verhandlung Bestimmung des Beschwerdewertes Unbezifferter Klageantrag Überschlägige Berechnung unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens
1. Bei einer Klage auf Gewährung einer Geldleistung bestimmt sich der Beschwerdewert i.S.v. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG allein nach dem Geldbetrag, den das erstinstanzliche Gericht versagt hat und der vom Beschwerdeführer weiter verfolgt wird.
2. Maßgebend ist die Leistung, die im Streit ist.
3. Bei einem unbezifferten Klageantrag hat das Berufungsgericht den Beschwerdewert zu ermitteln.
4. Dabei ist eine überschlägige Berechnung unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens ausreichend.
Normenkette:
SGG § 105
,
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Münster 04.07.2017 S 5 AS 403/16
Tenor
Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 04.07.2017 aufgehoben.

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