Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
Das Sozialgericht Detmold hat seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit Beschluss vom 21.03.2012 zu Recht zurückgewiesen.
Das Gericht kann gemäß §
86 b Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende
Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Bei der Entscheidung gemäß §
86 b Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGG hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG. 10. Auflage 2012, §
86 b Rdn. 12 und 12 c). Dabei ist in den Fällen des §
86 a Abs.
2 Nr.
2 bis
4 SGG dem Gesetz ein Regel-Ausnahmeverhältnis zu Gunsten des Suspensiveffektes zu entnehmen, weil der Gesetzgeber die sofortige
Vollziehung zunächst angeordnet hat. (Keller a.a.O, Rdn. 12c).
Der Widerspruch und die zwischenzeitlich am 18.04.2012 erhobene Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 22.03.2012 gegen
den eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Bescheid vom 07.02.2012 entfalten nach §
86a Abs.
2 Satz 1 Nr.
4 SGG keine aufschiebende Wirkung. § 39 Nr. 1 2. Alt. SGB II (i.d.F. der Bekanntmachung vom 13.05.2011, BGBl. I, 850) ordnet an, dass der Widerspruch und die Anfechtungsklage gegen einen
Verwaltungsakt, der Leistungen zur Eingliederung und Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung
regelt, keine aufschiebende Wirkung hat. Vorliegend legt der angefochtene Bescheid fest, dass der Antragsteller ab dem 01.03.2012
an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit teilzunehmen hat.
Das SG hat in seinem angefochtenen Beschluss vom 21.03.2012 zu Recht ausgeführt und ausführlich begründet, dass nach summarischer
Prüfung keine ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Bescheides bestehen
bzw. keine Gesichtspunkte ersichtlich sind, die ein hinreichendes Gewicht haben, um ein Abweichen von dem gesetzlich angeordneten
Suspensiveffekt zu rechtfertigen. Sofern in dem Beschluss im Antrag für den Widerspruch das Datum des 09.09.2011 und als Bescheidsdatum
der 08.09.2011 genannt wird, handelt es sich offensichtlich um ein Versehen. Denn sowohl in den Gründen zu I als auch in den
Gründen zu II prüft das SG zu Recht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 13.02.2012 gegen den Bescheid vom 07.02.2012. Aus
den gleichen Gründen scheidet auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 22.03.2012
aus.
Das SG hat zu Recht ausgeführt, dass eine Eingliederungsvereinbarung bislang nicht zustande gekommen war, der Antragsgegner berechtigt
war, eine Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt zu ersetzen und die Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung
nach § 16 d Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beim Sozialkaufhaus "eigenart" in dem Bescheid hinreichend bestimmt bezeichnet war.
Das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung. Insbesondere kann der Senat
keinen Verstoß gegen die in Artikel
12 Grundgesetz (
GG) normierte Berufsfreiheit, die allgemeine Handlungsfreiheit des Artikel
2 GG und das Recht auf Freizügigkeit nach Art.
11 GG erkennen. Nicht vom Schutzbereich des Art.
12 GG erfasst wird nach herrschender Meinung jedenfalls ein nur mittelbarer Arbeitszwang, wenn staatliche Leistungen mit der Ausübung
von Arbeitstätigkeiten verknüpft werden. Auf dieser Grundlage ist auch der Entzug sozialrechtlicher Begünstigungen nicht als
(mittelbarer) Eingriff in die Freiheit von Arbeitszwang zu werten, auch wenn es zu den tatsächlichen Folgen einer Leistungskürzung
oder -verweigerung gehört, dass der Leistungsempfänger sich zur Aufnahme der ihm angetragenen Tätigkeit genötigt sieht. Durch
die Sanktionsregelung des SGB II wird folglich kein Arbeitszwang i.S. des Art.
12 Abs.
2 GG bewirkt. (Voelzke, Fördern und Fordern - Die Instrumente und ihre Umsetzung/ Gewährung von Sozialleistungen und Wirkungsweise
von Sanktionstatbeständen, in: Grundrechte und Solidarität, Festschrift für Renate Jaeger, 2011, Seite 358 m.w.N., im Ergebnis
auch Thie in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 16 d, Rdn. 2 mit Hinweis auf BVerfGE 74, 102 ff und Kramer/Spindler, NVD 2005, 17 f. und Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2007, § 10 Rdn. 24). Auch unter dem Aspekt eines eventuellen Verstoßes des einen Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Bescheides gegen
das vom Antragsteller herangezogene Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über Zwangs- und Pflichtarbeit
ist keine Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers geboten. Auch insoweit ist die Eingliederungsvereinbarung nicht
offensichtlich rechtswidrig. Auch im Bundessozialhilfegesetz (BSHG) gab es in § 19 Abs. 2 BSHG eine Regelung über gemeinnützige Arbeit und in § 25 Abs. 1 BSHG war der Verlust des Anspruchs bei Weigerung, zumutbare Arbeit zu leisten, vorgesehen. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
hat in der Vergangenheit ebenso wie das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) entschieden, dass diese Regelungen
mit dem Gesetz betreffend das Übereinkommen Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1930 über Zwangs-
und Pflichtarbeit vom 01.06.1956 (BGBl. II S. 640) in Einklang zu bringen sind (BVerwG, Beschluss vom 23.03.1979, Az.: 5 B 114/78, OVG NRW, Beschluss vom 14.07.2000, Az.: 16 B 605/00 und Urteil vom 19.07.1995, Az.: 8 A 46/92). Auch das Bundessozialgericht (BSG) hat in seinen Entscheidungen zu den Mehraufwandsentschädigungen nach § 16 SGB II nicht erkennen lassen, dass es Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung hat. (BSG, Urteile vom 13.11.2008, Az.: B 14 AS 66/07 R, vom 16.12.2008, Az.: B 4 AS 60/07 R, vom 13.04.2011, Az.: B 14 AS 101/10 R und Urteil vom 13.04.2011, Az.: B 14 AS 98/10 R). In den zur Ortsabwesenheit getroffenen Regelungen kann der Senat ebenfalls keinen Verstoß gegen Grundrechte erkennen.
Beispielsweise ist eine Ortsabwesenheit nach vorheriger Absprache nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar, §
177 SGG.