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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.05.2014 - 18 KN 116/12
Voraussetzungen für eine knappschaftliche Versicherung Versicherungspflicht bei Arbeitnehmerüberlassung Zweck der knappschaftlichen Rentenversicherung
1. § 133 Nr 1 SGB VI enthält die Grundregel, dass Versicherte, die in einem knappschaftlichen Betrieb im Sinne des § 134 SGB VI beschäftigt sind, der knappschaftlichen Rentenversicherung unterliegen.
2. Danach ist die knappschaftliche Versicherung eine Berufsversicherung der Bergleute, die den schwierigen Verhältnissen und Gefahren des Bergbaus besondere Rechnung trägt.
3. Schließlich zeigt auch die Entwicklungsgeschichte der knappschaftlichen (Sonder-)Versicherung, dass die Einbeziehung in die knappschaftliche Versicherung nach dem Willen des (jeweiligen) Gesetzgebers nicht allein nach formalen Kriterien erfolgen soll, sondern dass der Inhalt der Tätigkeit ein zentrales Kriterium für die Einordnung darstellt.
Normenkette:
SGB VI § 133 Nr. 1
,
SGB VI § 134 Abs. 1
,
SGB VI § 201 Abs. 2 S. 1
,
SGB VI § 7 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Gelsenkirchen 31.08.2012 S 7 KN 146/12
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 31.8.2012 geändert. Der Bescheid vom 24.3.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.2.2012 wird aufgehoben. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten aus beiden Rechtszügen zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: