Anspruch auf Leistungen zur Deckung von Bedarfen für Erstausstattungen für Bekleidung nach dem SGB XII
Kein weiterer Anspruch nach einem Vergleich
Tatbestand
Der Kläger begehrt eine Beihilfe zur Anschaffung von Winterbekleidung.
Der 1939 geborene, alleinstehende Kläger wurde nach einer Zwangsräumung der zuvor bewohnten Notunterkunft in F, bei der sein
gesamtes persönliches Habe verloren ging, am 13.01.2016 in die städtische Obdachlosenunterkunft „L 5“ in T eingewiesen. Er
bezieht eine Altersrente durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) mit einem Zahlbetrag von 90,03 € (Stand: 01.07.2017).
Bis zum 29.02.2016 erhielt er ergänzende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten
Kapitel des SGB XII durch die Stadt F. Seit dem 01.03.2016 bezieht er diese Leistungen von der Beklagten.
Mit Schreiben vom 29.02.2016 beantragte der Kläger erstmalig bei der Beklagten die Gewährung einer Beihilfe für Winterbekleidung.
Zuvor hatte er bereits einen entsprechenden Antrag bei der vormals zuständigen Stadt F gestellt. Mit Bescheid vom 10.03.2016
bewilligte die Beklagte Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum vom 01.03.2016 bis zum 31.12.2016 und wies zugleich darauf
hin, dass weitere als die in § 31 SGB XII genannten Beihilfen nicht gewährt werden könnten. Die erforderlichen Mittel seien vielmehr aus dem Regelsatz anzusparen.
Mit weiterem Bescheid vom 11.03.2016 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Beihilfe für Bekleidung ab. Gegen diesen Bescheid
legte der Kläger Widerspruch ein, den die StädteRegion B mit Widerspruchsbescheid vom 01.06.2016 zurückwies. Hiergegen erhob
der Kläger am 08.06.2016 vor dem Sozialgericht Aachen Klage (S 20 SO 86/16, später L 20 SO 401/16), die mit Urteil vom 05.07.2016
abgewiesen wurde.
Am 26.10.2016 beantragte der Kläger erneut die Gewährung einer Beihilfe für Winterbekleidung. Die Beklagte wandte sich daraufhin
mit Schreiben vom 24.11.2016 an den Kläger und bat um Mitteilung, ob der Antrag bis zu einer Entscheidung des Landessozialgerichts,
in dem es um die gleiche Rechtsfrage gehe, ruhend gestellt werden könne. Der Kläger überreichte daraufhin eine Liste, welche
Bekleidungsstücke er benötige: Thermo-Unterwäsche, Thermo-Hose, Pullover, Winterjacke, Handschuhe, Winterschuhe.
Mit Bescheid vom 17.01.2017 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 26.10.2016 ab. Auch hiergegen legte der Kläger
Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.05.2017 wies die StädteRegion B den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 17.01.2017
nach Beteiligung sozial erfahrener Dritter zurück. Der Kläger habe sowohl bei der Stadt F (am 09.09.2015) als auch bei der
Beklagten (am 29.02.2016) bereits Anträge auf Gewährung einer Beihilfe für Winterbekleidung gestellt. Die daraufhin ergangenen
Bescheide seien Gegenstand von Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht (L 20 SO 43/17 und L 20 SO 401/16). In jenen
Verfahren habe der Kläger bereits vorgetragen, bei der Zwangsräumung der Obdachlosenunterkunft in F sei es zum Totalverlust
seiner Bekleidung gekommen. Dieses Argument könne daher bei einem erneuten Antrag nicht mehr herangezogen werden. Zudem liege
die Räumung bereits anderthalb Jahre zurück. Es könne sich daher nur um ergänzenden Bedarf handeln; ein solcher sei jedoch
aus dem Regelbedarf zu finanzieren.
Am 29.06.2017 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Aachen Klage erhoben, die er nicht weiter begründet hat. In der mündlichen
Verhandlung hat er erklärt, er benötige 400 €, vielleicht sogar 800 oder 1.000 €, um die notwendigen Kleidungsstücke anschaffen
zu können.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.01.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2017 zu verpflichten,
ihm Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für einen Wintermantel, einen Schal, ein Paar Lederhandschuhe,
Winterschuhe, eine Winterhose, Winterunterwäsche sowie für einen Winterpullover zuschussweise zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat den angefochtenen Bescheid für zutreffend gehalten.
Mit Urteil vom 23.02.2018 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch könne
allein § 31 Abs. 1 Nr. 2, Alt. 1 SGB XII sein. Ein solcher Anspruch scheide indes jedenfalls deshalb aus, weil zwischen der Räumung der Unterkunft, in der der Kläger
zuvor gewohnt habe, und der Antragstellung des Klägers ein Zeitraum von rund anderthalb Jahren liege. Ein Zeitraum von mehr
als einem Jahr zwischen dem Ereignis und Stellung des Antrags auf Erstausstattung rechtfertige jedoch keine Anerkennung eines
erneuten Bedarfs für eine Bekleidungserstausstattung. Überdies sei die Klage auch unbegründet, weil im Berufungsverfahren
L 20 SO 43/17 ein Bedarf des Klägers festgestellt und die Stadt F dazu verpflichtet worden sei, dem Kläger zur Deckung seines
Bekleidungsbedarfs 350 € zu zahlen. Der Bedarf sei damit gedeckt.
Tatsächlich hat am 05.03.2018 vor dem erkennenden Senat eine mündliche Verhandlung in anderen Verfahren des Klägers stattgefunden.
Darin haben der Kläger, die StadtF sowie die Beklagte des vorliegenden Verfahrens zur Erledigung der Verfahren L 20 SO 401/16,
L 20 SO 43/17 und L 20 SO 210/17 einen Vergleich geschlossen, in dem sich die dortigen Beklagten (beide vertreten durch die
StädteRegion B als delegierender Sozialhilfeträger) verpflichtet haben, eine Pauschale für eine Erstausstattung mit Bekleidung
i.H.v. 350 € zu zahlen.
Gegen das ihm am 26.03.2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 04.04.2018 Berufung eingelegt, mit der er weiterhin zuschussweise
Leistungen für einen Wintermantel, einen Schal, ein Paar Lederhandschuhe, Winterschuhe, eine Winterhose, Winterunterwäsche
sowie für einen Winterpullover begehrt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 23.02.2018 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 17.01.2017
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2018 zu verurteilen, ihm zuschussweise Leistungen für einen Wintermantel,
einen Schal, ein Paar Lederhandschuhe, Winterschuhe, eine Winterhose, Winterunterwäsche sowie für einen Winterpullover zu
gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Auf Nachfrage des Gerichts, welche Kleidungsstücke der Kläger aus dem Betrag von 350 € erworben habe bzw. welche er nicht
habe erwerben können, hat der Kläger diverse Rechnungen aus dem Zeitraum Januar 2018 bis Juli 2018 mit einem Gesamtwarenwert
von 717,07 € vorgelegt. Danach hat er vier Hosen, vier Pullunder, zwei Pullover, zwei Hemden, acht Poloshirts sowie ein Blousonshirt
erworben.
Der Kläger hat weiter vorgetragen, er habe sich bislang Sommer- wie Winterbekleidung immer in Kleiderkammern einschlägiger
Hilfsorganisationen beschafft. Diese seien zeitlich jedoch nur begrenzt nutzbar. Er benötige weitere 1.000 € bis 2.000 € zur
Anschaffung der notwendigen Kleidungsstücke.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten
der Beklagten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nicht begründet. Denn die Klage ist zwar zulässig,
aber unbegründet.
A.I. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 17.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2018. Hiergegen
wendet sich der Kläger mit seiner Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in Form der sog. Verpflichtungsbescheidungsklage (§§
54 Abs.
1,
56 SGG). Begehrt ein Hilfebedürftiger Leistungen für Erstausstattungen in Form bestimmter Gegenstände und ohne sich auf eine bestimmte
Art der Leistung (Geld- oder Sachleistung) zu beschränken, steht dem Sozialhilfeträger zwar insoweit kein Handlungsermessen
zu, denn auf derartige Leistungen besteht ein Rechtsanspruch. Allerdings räumt ihm § 10 Abs. 1 und 3 SGB XII ein Auswahlermessen dergestalt ein, dass er die Leistungen als Sach- oder Geldleistungen, unter den Voraussetzungen des §
31 Abs. 3 SGB XII auch in Form von Pauschalbeträgen, erbringen kann. Ein Fall der Ermessensreduzierung auf Null, in dem eine kombinierte Anfechtungs-
und Leistungsklage gemäß §
54 Abs.1 und 4, §
56 SGG statthaft ist, liegt nicht vor. Dies wäre der Fall, wenn der Sozialhilfeträger durch interne Verwaltungsrichtlinien dahin
gebunden ist, dass für die Erstausstattung stets eine Leistung in Geld (in pauschalierter Höhe) statt einer Sachleistung zu
erbringen ist (BSG, Urteil vom 19.08.2010 – B 14 AS 36/09 R Rn. 18). Das sieht die SGB XII-Richtlinie der StädteRegion B zu einmaligen Bedarfen jedoch so nicht vor; in Ziff. 31.3.2 wird für Männer über 16 Jahren
zwar eine grundsätzlich zu gewährende Pauschale von 335 € vorgesehen; Sachleistungen sollen aber auch zulässig sein, soweit
Zweifel an der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel bestehen. Insofern besteht durchaus noch ein Auswahlermessen der
Behörde.
II. Die Klage wurde fristgerecht und nach Durchführung des Vorverfahrens erhoben.
III. Die Klage ist auch nicht bereits wegen doppelter Rechtshängigkeit i.S.d. §
202 SGG i.V.m. §
17 Abs.
1 S. 2
GVG unzulässig. Ob der vorliegend angefochtene Bescheid vom 17.01.2017 bereits gemäß §
96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens L 20 SO 401/16 (Berufung eingelegt am 18.07.2016; das Verfahren endete am 05.03.2018)
geworden ist, der Bescheid vom 17.01.2017 also den Bescheid vom 11.03.2016 abändert oder ersetzte und daher einen identischen
Regelungsgegenstand hatte (vgl. zu dieser Voraussetzung des §
96 SGG Schmidt in Meyer-Ladewig u.a.,
SGG, 12. Auflage 2017, §
96 Rn. 4a), kann für die Frage der doppelten Rechtshängigkeit offen bleiben. Denn selbst wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung
am 29.06.2017 eine doppelte Rechtshängigkeit vorgelegen haben sollte, so wäre die Sperrwirkung des bereits anhängigen Berufungsverfahrens
spätestens mit dessen Erledigung wieder entfallen und die vorliegende Klage wäre zulässig geworden. Sie bliebe nur dann unzulässig,
soweit sie denselben Streitgegenstand beträfe und das ältere Verfahren rechtskräftig abgeschlossen worden wäre (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013 – B 4 AS 17/13 R Rn. 17). So liegt der Fall aber gerade nicht. Denn das Verfahren L 20 SO 401/16 endete nicht durch Urteil, sondern durch
den am 05.03.2018 geschlossenen gerichtlichen Vergleich. Ein solcher ist aber – anders als ein Urteil – nicht der Rechtskraft
fähig (BSG, Urteil vom 20.10.1999 – B 9 SB 4/98 R Rn. 21; Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 141 Rn. 5). Eine neue Klage wäre nur dann unzulässig, wenn sie sich gegen
die damals angefochtenen Bescheide richten würde (BSG a.a.O.; Schmidt, a.a.O., § 101 Rn. 10).
IV. Dem Kläger kann auch nicht von vornherein ein Rechtschutzbedürfnis abgesprochen werden. Denn zwar hat er durch den gerichtlichen
Vergleich vom 05.03.2018 einen Betrag von 350 € zur Anschaffung von Bekleidung als Zuschuss im Rahmen einer Erstausstattung
erhalten. Er hat damit Leistungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII (der einzig denkbaren rechtlichen Grundlage, die eine zuschussweise Leistungsgewährung ermöglicht) erhalten. Eine erneute
Gewährung von Erstausstattung scheidet auch aus, weil der Kläger schon nicht geltend gemacht hat, dass ein neues Ereignis
die bereits angeschafften Kleidungsstücke erneut unwiederbringlich zerstört hätte. Der Kläger macht vielmehr geltend, dass
der gewährte Betrag nicht ausreichend gewesen sei, um seinen Bedarf zu decken. Er hat diesbezüglich auch nachgewiesen, dass
er mit dem erhaltenen Geld überwiegend Sommerbekleidung, nicht jedoch die hier im einzelnen begehrten Gegenstände (Wintermantel,
Schal, ein Paar Lederhandschuhe, Winterschuhe, Winterhose, Winterunterwäsche sowie Winterpullover) erwerben konnte bzw. erworben
hat. Da zugleich nicht feststeht, dass die gewährte Pauschale tatsächlich bedarfsdeckend ist, kann dem Kläger ein Rechtschutzbedürfnis
nicht abgesprochen werden.
B. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger ist durch den Bescheid vom 17.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 30.05.2018 nicht beschwert i.S.d. §
54 Abs.
2 S. 1
SGG. Denn ein Anspruch auf eine höhere als die bereits gewährte Erstausstattungspauschale besteht nicht.
I.1. Einzig denkbare Anspruchsgrundlage für die Gewährung zuschussweiser Leistungen für Bekleidung ist § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII. Danach werden u.a. Leistungen zur Deckung von Bedarfen für Erstausstattungen für Bekleidung gesondert erbracht.
2. Für die Erbringung dieser Leistungen ist die Beklagte gem. §§ 97 Abs. 1, 98 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. § 1 Nr. 1 der „Satzung über die Durchführung der Aufgaben nach dem SGB XII in der StädteRegion B vom 29.10.2009“ sachlich und örtlich zuständig.
3. Dem geltend gemachten Anspruch des Klägers steht jedoch der gerichtliche Vergleich vom 05.03.2018 entgegen.
a) Zwar wurde der Vergleich nicht nur mit der Beklagten des vorliegenden Verfahrens (Stadt T), sondern auch mit der Stadt
F geschlossen. Dieser Umstand steht einer Wirkung des Vergleichs für und gegen die jetzige Beklagte aber von vornherein nicht
entgegen. Denn sowohl die jetzt beklagte Stadt T als auch die Stadt F sind kreisangehörige Städte der StädteRegion B. Tatsächlich
Verpflichteter des Vergleichs war damit die Städteregion B in ihrer Funktion als zuständiger örtlicher Sozialhilfeträger (vgl.
§§ 98 Abs. 1, § 3 Abs. 2 SGB XII i.V.m. § 1 der Satzung über die Durchführung der Aufgaben nach dem SGB XII in der StädteRegion B vom 29.10.2009), die auch die Kosten der zu erbringenden Sozialhilfeleistungen trägt (vgl. § 5 der
Satzung).
b) Aus den Umständen des Einzelfalls ergibt sich im vorliegenden Fall, dass die Beteiligten des Verfahrens L 20 SO 401/16
mit dem Abschluss des gerichtlichen Vergleichs eine endgültige Regelung in der Sache – nämlich betreffend den Anspruch auf
Bekleidungserstausstattung auf Grund der vorausgegangenen Räumung – treffen wollten (vgl. zu einem Fall, in dem das BSG nach Abschluss eines Vergleichs auch die Anwendbarkeit von § 44 SGB X für ausgeschlossen hielt, dessen Urteil vom 12.12.2013 – B 4 AS 17/13 R Rn. 21 ff.). Gegenstand sowohl der in dem Verfahren L 20 SO 401/16 als auch der im vorliegenden Verfahren angefochtenen
Bescheide war jeweils ein Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für Winterbekleidung, der sich einzig aus § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII ergeben kann. Auf Grund der erfolgten Räumung der Notunterkunft in F kann sich aber nur einmalig ein Anspruch auf Erstausstattung
ergeben. Ist dieser befriedigt, käme ein solcher Anspruch erst dann erneut in Betracht, wenn eine neue Bedarfslage auf Grund
eines Verlustes der einmal angeschafften Gegenstände geltend gemacht würde. Der Kläger stellte indes den Antrag vom 26.10.2016
allein deshalb, weil ihm bislang keine Erstausstattung gewährt wurde; einen erneuten Bedarfsanfall hat er hingegen nicht geltend
gemacht. Er trägt vielmehr ausschließlich vor, dass die gewährten Leistungen nicht ausreichend seien und er daher weitere
1.000 bis 2.000 € benötige. Den Umständen, unter denen der Vergleich am 05.03.2018 geschlossen wurde, ist aber zu entnehmen,
dass sich die dortigen Beteiligten umfassend und endgültig über den Erstausstattungsanspruch einigen wollten. Dafür spricht
bereits, dass der Kläger mit Abschluss des Vergleichs insgesamt vier Berufungsverfahren, in denen ein Anspruch auf Winter-
bzw. Sommerbekleidungsbeihilfe streitig war, für erledigt erklärt hat. Dem in das Protokoll aufgenommenen Hinweis des Senatsvorsitzenden
ist außerdem zu entnehmen, dass der Anspruch auf eine Erstausstattung in Höhe einer vollen Ganzjahrespauschale bezogen auf
das Jahr 2018 gewährt werden sollte. Dass dabei nur eine vorläufige Regelung getroffen werden sollte, ist der Sitzungsniederschrift
nirgends zu entnehmen. Insbesondere ist auch kein Vorbehalt des Klägers erkennbar, in weiteren – dem erkennenden Senat damals
noch nicht bekannten, erstinstanzlichen – Verfahren weitergehende Ansprüche auf der Grundlage desselben Lebenssachverhaltes
geltend zu machen. Vor dem Hintergrund der zahlreichen Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten (und vorgehend auch zwischen
dem Kläger und der Stadt F) kann der Vergleich vielmehr nur so verstanden werden, dass der Erstausstattungsanspruch des Klägers
im Anschluss an die Räumung seiner Unterkunft in F endgültig geregelt werden sollte. Die Beteiligten haben sich darin auf
Vorschlag des Gerichts und auf Grund der gegebenen Hinweise durch gegenseitiges Nachgeben auf einen Kompromiss geeinigt. Ein
weitergehender Anspruch sollte damit gerade ausgeschlossen sein.
II. Ein Anspruch des Klägers auf Kostenübernahme für weitere Bekleidungsgegenstände käme daher allenfalls als Darlehen in
Betracht. Nach § 37 Abs. 1 SGB XII sollen, soweit im Einzelfall ein von den Regelbedarfen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf
keine andere Weise gedeckt werden kann, auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden. In der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger eine darlehensweise Gewährung der begehrten Leistung jedoch ausdrücklich abgelehnt.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
D. Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen nicht.