Tatbestand
Der Kläger begehrt eine Beihilfe zur Anschaffung von Winterbekleidung.
Der 1939 geborene, alleinstehende Kläger wurde nach einer Zwangsräumung der zuvor bewohnten Notunterkunft in F, bei der sein
gesamtes persönliches Habe verloren ging, am 13.01.2016 in die städtische Obdachlosenunterkunft "L 5" in T eingewiesen. Er
bezieht eine Altersrente durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) mit einem Zahlbetrag von 90,03 € (Stand: 01.07.2017).
Bis zum 29.02.2016 erhielt er ergänzende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten
Kapitel des SGB XII durch die Stadt F. Seit dem 01.03.2016 bezieht er diese Leistungen von der Beklagten.
Mit Schreiben vom 29.02.2016 beantragte der Kläger erstmalig bei der Beklagten die Gewährung einer Beihilfe für Winterbekleidung.
Zuvor hatte er bereits einen entsprechenden Antrag bei der vormals zuständigen Stadt F gestellt. Mit Bescheid vom 10.03.2016
bewilligte die Beklagte Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum vom 01.03.2016 bis zum 31.12.2016 und wies zugleich darauf
hin, dass weitere als die in § 31 SGB XII genannten Beihilfen nicht gewährt werden könnten. Die erforderlichen Mittel seien vielmehr aus dem Regelsatz anzusparen.
Mit weiterem Bescheid vom 11.03.2016 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Beihilfe für Bekleidung ab. Gegen diesen Bescheid
legte der Kläger Widerspruch ein, den die StädteRegion B mit Widerspruchsbescheid vom 01.06.2016 zurückwies. Hiergegen erhob
der Kläger am 08.06.2016 vor dem Sozialgericht Aachen Klage (S 20 SO 86/16, später L 20 SO 401/16), die mit Urteil vom 05.07.2016
abgewiesen wurde.
Am 26.10.2016 beantragte der Kläger erneut die Gewährung einer Beihilfe für Winterbekleidung. Die Beklagte wandte sich daraufhin
mit Schreiben vom 24.11.2016 an den Kläger und bat um Mitteilung, ob der Antrag bis zu einer Entscheidung des Landessozialgerichts,
in dem es um die gleiche Rechtsfrage gehe, ruhend gestellt werden könne. Der Kläger überreichte daraufhin eine Liste, welche
Bekleidungsstücke er benötige: Thermo-Unterwäsche, Thermo-Hose, Pullover, Winterjacke, Handschuhe, Winterschuhe.
Mit Bescheid vom 17.01.2017 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 26.10.2016 ab. Auch hiergegen legte der Kläger
Widerspruch ein, den die StädteRegion B mit Widerspruchsbescheid vom 30.05.2017 zurückwies. Dieser Bescheid ist Gegenstand
des Berufungsverfahrens L 20 SO 293/18.
Mit Schreiben vom 05.10.2017 beantragte der Kläger abermals die Gewährung einer Beihilfe für Winterbekleidung. Diesen Antrag
lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27.11.2017 ab. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 01.12.2017 Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.01.2018 wies die StädteRegion B den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 17.01.2017
nach Beteiligung sozial erfahrener Dritter zurück. Der Kläger habe sowohl bei der Stadt F (am 09.09.2015) als auch bei der
Beklagten (am 29.02.2016) bereits Anträge auf Gewährung einer Beihilfe für Winterbekleidung gestellt. Die daraufhin ergangenen
Bescheide seien Gegenstand von Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht (L 20 SO 43/17 und L 20 SO 401/16). Ein weiteres
Verfahren sei bei dem Sozialgericht Aachen unter dem Aktenzeichen S 19 SO 98/17 anhängig. In jenen Verfahren habe der Kläger
bereits vorgetragen, bei der Zwangsräumung der Obdachlosenunterkunft in F sei es zum Totalverlust seiner Bekleidung gekommen.
Dieses Argument könne daher bei einem erneuten Antrag nicht mehr herangezogen werden. Zudem liege die Räumung bereits anderthalb
Jahre zurück. Es könne sich daher nur um ergänzenden Bedarf handeln, der jedoch aus dem Regelbedarf zu finanzieren sei.
Am 22.01.2018 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Aachen Klage erhoben, die er nicht weiter begründet hat.
Er hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.11.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der StädteRegion B vom
16.01.2018 zu verpflichten, ihm Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für Winterbekleidung zuschussweise
zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat den angefochtenen Bescheid für zutreffend gehalten.
Auf die Terminsladung zum 26.04.2018 hat der Kläger mitgeteilt, er befinde sich zu diesem Zeitpunkt auf der Industriemesse
in Hannover; er beantrage daher Terminsverlegung. Mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung sei er nicht einverstanden.
Der Kammervorsitzende hat gleichwohl an dem Termin festgehalten und hat in Abwesenheit des Klägers die mündliche Verhandlung
durchgeführt.
Am 05.03.2018 fand vor dem erkennenden Senat eine mündliche Verhandlung in anderen Verfahren des Klägers statt. Darin schlossen
der Kläger sowie die (jeweils durch die StädteRegion B als delegierendem Sozialhilfeträger vertretene) Stadt F und die Beklagte
des vorliegenden Verfahrens einen Vergleich, in dem sich die dortigen Beklagten verpflichteten, eine Pauschale für eine Erstausstattung
mit Bekleidung i.H.v. 350 € zu zahlen.
Mit Urteil vom 26.04.2018 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Das Gericht habe dem Terminsverlegungsantrag des Klägers
nicht nachkommen müssen. Der Kläger habe keine Tatsachen vorgebracht, die erhebliche Gründe i.S.d. §
202 S. 1
SGG i.V.m. §
227 Abs.
1 ZPO dargestellt hätten. Der Kläger hätte die Industriemesse am 24., 25. und 27.04.2018 besuchen können. Umstände, die einen Besuch
auch am 26.04.2018 erforderlich gemacht hätten, seien nicht dargetan, zumal der Kläger die Messeausweise "zum Nulltarif" erhalte.
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch könne allein § 31 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 SGB XII sein. Ein solcher Anspruch scheide indes jedenfalls deshalb aus, weil zwischen der Räumung der Unterkunft, in der der Kläger
zuvor gewohnt habe, und seiner Antragstellung ein Zeitraum von rund zweieinhalb Jahren liege. Ein Zeitraum von mehr als einem
Jahr zwischen dem Ereignis und Stellung des Antrags auf Erstausstattung rechtfertige jedoch keine Anerkennung eines erneuten
Bedarfs für eine Bekleidungserstausstattung. Überdies sei die Klage auch unbegründet, weil im Berufungsverfahren L 20 SO 43/17
ein Bedarf des Klägers festgestellt worden und die Stadt F dazu verpflichtet worden sei, dem Kläger zur Deckung seines Bekleidungsbedarfs
350 € zu zahlen. Der Bedarf sei damit gedeckt.
Gegen das ihm am 28.06.2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 09.07.2018 Berufung eingelegt. Rentner, die Grundsicherungsleistungen
bezögen, würden anders behandelt als reguläre Rentner. Dies stelle einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar. Zudem
moniere er, dass seinem Antrag auf Terminsverlegung nicht entsprochen worden sei und er daher nicht an der mündlichen Verhandlung
habe teilnehmen können.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 26.04.2018 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 27.11.2017
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2018 zu verurteilen, ihm zuschussweise Leistungen für Winterbekleidung
zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten
der Beklagten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nicht begründet. Denn die Klage ist zwar zulässig,
aber unbegründet.
A.I. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 27.11.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2018. Hiergegen
wendet sich der Kläger mit seiner Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in Form der sog. Verpflichtungsbescheidungsklage (§§
54 Abs.
1,
56 SGG). Begehrt ein Hilfebedürftiger Leistungen für Erstausstattungen in Form bestimmter Gegenstände und ohne sich auf eine bestimmte
Art der Leistung (Geld- oder Sachleistung) zu beschränken, steht dem Sozialhilfeträger zwar insoweit kein Handlungsermessen
zu; denn auf derartige Leistungen besteht ein Rechtsanspruch. Allerdings räumt ihm § 10 Abs. 1 und 3 SGB XII ein Auswahlermessen dergestalt ein, dass er die Leistungen als Sach- oder Geldleistungen, unter den Voraussetzungen des §
31 Abs. 3 SGB XII auch in Form von Pauschalbeträgen, erbringen kann. Ein Fall der Ermessensreduzierung auf Null, in dem eine kombinierte Anfechtungs-
und Leistungsklage gemäß §
54 Abs.1, 4, §
56 SGG statthaft ist, liegt nicht vor. Dies wäre nur der Fall, wenn der Sozialhilfeträger durch interne Verwaltungsrichtlinien dahin
gebunden wäre, dass für die Erstausstattung stets eine Leistung in Geld (in pauschalierter Höhe) statt einer Sachleistung
zu erbringen wäre (BSG, Urteil vom 19.08.2010 - B 14 AS 36/09 R Rn. 18). Das sieht die SGB XII-Richtlinie der StädteRegion B zu einmaligen Bedarfen jedoch so nicht vor. In deren Ziff. 31.3.2 wird für Männer über 16 Jahren
zwar eine grundsätzlich zu gewährende Pauschale von 335 € vorgesehen; Sachleistungen sollen aber auch zulässig sein, soweit
Zweifel an der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel bestehen. Insofern besteht durchaus noch ein Auswahlermessen der
Behörde.
II. Die Klage wurde fristgerecht und nach Durchführung des Vorverfahrens erhoben.
III. Die Klage ist auch nicht bereits wegen doppelter Rechtshängigkeit i.S.d. §
202 SGG i.V.m. §
17 Abs.
1 S. 2
GVG unzulässig. Ob der vorliegend angefochtene Bescheid vom 17.01.2017 bereits gemäß §
96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens L 20 SO 401/16 (Berufung eingelegt am 18.07.2016, Verfahren endete am 05.03.2018) geworden
ist, der Bescheid vom 27.11.2017 also den Bescheid vom 11.03.2016 abändert oder ersetzte und daher einen identischen Regelungsgegenstand
hatte (vgl. zu dieser Voraussetzung des §
96 SGG Schmidt in Meyer-Ladewig u.a.,
SGG, 12. Auflage 2017, §
96 Rn. 4a) kann für die Frage der doppelten Rechtshängigkeit offen bleiben. Denn selbst wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung
am 22.01.2018 eine doppelte Rechtshängigkeit vorgelegen haben sollte, so wäre die Sperrwirkung des bereits anhängigen Berufungsverfahrens
spätestens mit dessen Erledigung wieder entfallen und die vorliegende Klage wäre zulässig geworden. Sie bliebe nur dann unzulässig,
soweit sie denselben Streitgegenstand beträfe und das ältere Verfahren rechtskräftig abgeschlossen worden wäre (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 17/13 R Rn. 17). Das aber ist nicht geschehen. Denn das Verfahren L 20 SO 401/16 endete nicht durch Urteil, sondern durch am 05.03.2018
geschlossenen gerichtlichen Vergleich. Ein solcher ist aber - anders als ein Urteil - nicht der Rechtskraft fähig (BSG, Urteil vom 20.10.1999 - B 9 SB 4/98 R Rn. 21; Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 141 Rn. 5). Eine neue Klage wäre nur dann unzulässig, wenn sie sich gegen
die damals angefochtenen Bescheide richtete (BSG, a.a.O., Schmidt, a.a.O., § 101 Rn. 10).
IV. Dem Kläger kann auch nicht von vornherein ein Rechtschutzbedürfnis abgesprochen werden. Denn zwar hat der Kläger durch
den gerichtlichen Vergleich vom 05.03.2018 einen Betrag zur Anschaffung von Bekleidung i.H.v. 350 € als Zuschuss im Rahmen
einer Erstausstattung erhalten. Er hat damit Leistungen NACH § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII (der einzig denkbaren rechtlichen Grundlage, die eine zuschussweise Leistungsgewährung ermöglicht) erhalten. Eine erneute
Gewährung von Erstausstattung scheidet vorliegend aus, weil der Kläger schon nicht geltend gemacht hat, dass ein neues Ereignis
die bereits angeschafften Kleidungsstücke erneut unwiederbringlich zerstört hätte. Der Kläger hat jedoch zumindest im Berufungsverfahren
L 20 SO 293/18, das ebenfalls einen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zur Anschaffung von Winterbekleidung zum Gegenstand
hatte, geltend gemacht, dass der gewährte Betrag nicht ausreichend gewesen sei, um seinen Bedarf zu decken. Er hat diesbezüglich
auch nachgewiesen, dass er mit dem erhaltenen Geld überwiegend Sommerbekleidung, nicht jedoch die hier im einzelnen begehrten
Gegenstände (Wintermantel, Schal, ein Paar Lederhandschuhe, Winterschuhe, Winterhose, Winterunterwäsche sowie Winterpullover)
erwerben konnte bzw. erworben hat. Da zugleich nicht feststeht, dass die gewährte Pauschale tatsächlich bedarfsdeckend ist,
kann dem Kläger ein Rechtschutzbedürfnis nicht verneint werden.
B. Ob die Entscheidung des Sozialgerichts wegen unterlassener Terminsverlegung gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör gem.
§
62 SGG verstieß und daher verfahrensfehlerhaft war, kann dahinstehen. Es besteht schon keine Pflicht zur Zurückverweisung an das
Sozialgericht bei erstinstanzlichen Verfahrensfehlern; §
159 SGG räumt dem Senat insofern lediglich ein Ermessen ein. Die Voraussetzungen des §
159 Abs.
1 Nr.
2 SGG liegen überdies auch nicht vor, weil keine umfangreiche und aufwändige Beweiserhebung notwendig war. Zudem ist die Heilung
eines Verfahrensfehlers gemäß §
202 S. 1
SGG i.V.m. §
295 ZPO auch noch in der Berufungsinstanz möglich (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a.,
SGG, 12. Auflage 2017, §
62 Rn. 11e); der Kläger hatte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch die Möglichkeit, sich zur Sach- und Rechtslage
zu äußern.
C. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger ist durch den Bescheid vom 27.11.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 16.01.2018 nicht beschwert i.S.d. §
54 Abs.
2 S. 1
SGG. Denn ein Anspruch auf eine höhere als die bereits gewährte Erstausstattung besteht nicht.
I.1. Einzig denkbare Anspruchsgrundlage für die Gewährung zuschussweiser Leistungen für Bekleidung ist § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII. Danach werden u.a. Leistungen zur Deckung von Bedarfen für Erstausstattungen für Bekleidung gesondert erbracht.
2. Für die Erbringung dieser Leistungen ist die Beklagte gem. §§ 97 Abs. 1, 98 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. § 1 Nr. 1 der "Satzung über die Durchführung der Aufgaben nach dem SGB XII in der StädteRegion B vom 29.10.2009" sachlich und örtlich zuständig.
3. Dem geltend gemachten Anspruch des Klägers steht jedoch der gerichtliche Vergleich vom 05.03.2018 entgegen.
a) Zwar wurde der Vergleich nicht nur mit der im vorliegenden Verfahren beklagten Stadt T, sondern auch mit der Stadt F geschlossen.
Dieser Umstand steht einer Wirkung des Vergleichs für und gegen die Beklagte des vorliegenden Verfahrens jedoch nicht entgegen.
Denn sowohl die Stadt T als auch die Stadt F sind kreisangehörige Städte der StädteRegion B. Tatsächlich Verpflichteter des
Vergleichs war damit die StädteRegion B in ihrer Funktion als (delegierender) zuständiger örtlicher Sozialhilfeträger (vgl.
§§ 98 Abs. 1, § 3 Abs. 2 SGB XII i.V.m. § 1 der Satzung über die Durchführung der Aufgaben nach dem SGB XII in der StädteRegion B vom 29.10.2009), die auch die Kosten der zu erbringenden Sozialhilfeleistungen trägt (vgl. § 5 der
Satzung).
b) Aus den Umständen des Einzelfalls ergibt sich im vorliegenden Fall, dass die Beteiligten mit dem Abschluss des gerichtlichen
Vergleichs den Anspruch auf Bekleidungserstausstattung auf Grund der vorausgegangenen Räumung endgültig regeln wollten (vgl.
zu einem Fall, in dem das BSG nach Abschluss eines Vergleichs auch die Anwendbarkeit von § 44 SGB X für ausgeschlossen hielt, Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 17/13 R Rn. 21 ff.). Gegenstand sowohl der in dem Verfahren L 20 SO 401/16 als auch der im jetzigen Verfahren angefochtenen Bescheide
war jeweils ein Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für Winterbekleidung, der sich einzig aus § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII ergeben kann. Auf Grund der Räumung der Notunterkunft in F kann sich aber nur ein einmaliger Anspruch auf Erstausstattung
ergeben. Ist dieser befriedigt, kommt ein solcher Anspruch erst dann erneut in Betracht, wenn eine neue Bedarfslage auf Grund
eines Verlustes der einmal angeschafften Gegenstände geltend gemacht wird. Der Kläger stellte indes den Antrag vom 05.10.2017
deshalb, weil ihm bislang keine Erstausstattung gewährt wurde; einen erneuten Bedarfsanfall hat er hingegen nicht geltend
gemacht. Er trägt vielmehr ausschließlich vor, dass die gewährten Leistungen nicht ausreichend seien, er daher weitere 1.000
bis 2.000 € benötige. Den Umständen, unter denen der Vergleich am 05.03.2018 geschlossen wurde, ist aber zu entnehmen, dass
sich die dortigen Beteiligten umfassend und endgültig über den Erstausstattungsanspruch einigen wollten. Dafür spricht bereits,
dass der Kläger mit Abschluss des Vergleichs insgesamt vier Berufungsverfahren, in denen ein Anspruch auf Winter- bzw. Sommerbekleidung
streitig war, für erledigt erklärt hat. Aus dem in die Sitzungsniederschrift aufgenommenen Hinweis des Senatsvorsitzenden
geht zudem hervor, dass der Anspruch auf eine Erstausstattung in Höhe einer vollen Ganzjahrespauschale bezogen auf das Jahr
2018 gewährt werden sollte. Dass hier nur eine vorläufige Regelung getroffen werden sollte, geht aus der Sitzungsniederschrift
an keiner Stelle hervor. Insbesondere ist kein Vorbehalt des Klägers erkennbar, in weiteren - dem Senat damals noch nicht
bekannten, erstinstanzlichen - Verfahren weitergehende Ansprüche auf der Grundlage desselben Lebenssachverhaltes geltend zu
machen. Insbesondere vor dem Hintergrund der zahlreichen Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten (und vorgehend auch
des Klägers mit der Stadt F) kann der Vergleich vielmehr nur so verstanden werden, dass zwischen den Beteiligten die Erstausstattung
mit Bekleidung endgültig geregelt werden sollte. Die Beteiligten haben sich auf Vorschlag des Gerichts und auf Grund der gegebenen
Hinweise durch gegenseitiges Nachgeben auf einen Kompromiss geeinigt; ein weitergehender Anspruch sollte damit gerade ausgeschlossen
sein.
II. Ein Anspruch des Klägers auf Kostenübernahme für weitere Bekleidungsgegenstände käme daher allenfalls als Darlehen in
Betracht. Nach § 37 Abs. 1 SGB XII sollen, soweit im Einzelfall ein von den Regelbedarfen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf
keine andere Weise gedeckt werden kann, auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden. In der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger eine darlehensweise Gewährung der begehrten Leistungen aber ausdrücklich abgelehnt.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
D. Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen nicht.