Tatbestand
Der Kläger begehrt höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Der 1939 geborene, alleinstehende Kläger lebt in einer städtischen Gemeinschaftsunterkunft in T. Er bezieht eine Altersrente
durch die Deutsche Rentenversicherung, deren Zahlbetrag von Juli 2016 bis Juni 2017 88,56 € monatlich betrug, sowie seit März
2016 ergänzende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII durch die Beklagte. Zuletzt wurden ihm mit Bescheid vom 06.12.2016 für die Zeit vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 monatliche
Leistungen i.H.v. 566,74 € bewilligt. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wies die StädteRegion B mit Widerspruchsbescheid
vom 07.03.2017 zurück. Die hiergegen am 13.03.2017 erhobene Klage, gerichtet auf Gewährung höherer Leistungen für Stromkosten
(S 19 SO 43/17), endete durch Teilanerkenntnis- und Endurteil vom 27.10.2017, gegen das der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde
einlegte. Diese wurde durch Beschluss des erkennenden Senates vom 12.03.2018 zurückgewiesen (L 20 SO 154/18 NZB). In Umsetzung
des sozialgerichtlichen Urteils erließ die Beklagte am 05.02.2018 einen Abhilfebescheid, mit dem sie dem Kläger für den Zeitraum
vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 weitere 6,67 € monatlich (insgesamt 80,04 €) im Rahmen der Erhöhung des Regelbedarfs für
die anfallende Stromkostenpauschale bewilligte.
Am 05.10.2017 erließ die Beklagte einen Änderungsbescheid wegen der zum 01.07.2017 erfolgten Rentenanpassung. Sie berücksichtigte
ab dem 01.07.2017 nunmehr eine monatliche Altersrente i.H.v. 90,03 € und bewilligte daher laufende Grundsicherungsleistungen
i.H.v. 565,27 € monatlich. Darin enthalten waren Unterkunftskosten i.H.v. 136,37 € monatlich. Mit Schreiben vom 05.10.2017
hörte die Beklagte den Kläger zu der in den Monaten Juli bis Oktober 2017 entstandenen Überzahlung i.H.v. 5,88 € an.
Gegen den Änderungsbescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 06.10.2017 wegen der "ständigen Anpassung von Grundsicherung
und Rente" eine "1. Beschwerde" ein.
Mit Schreiben vom 08.10.2017 legte er eine "2. Beschwerde" gegen den Änderungsbescheid vom 05.10.2017 ein. Beanstandet werde
die monatliche Leistungsreduzierung von 1,47 €.
Mit weiterem Schreiben vom 09.10.2017 erhob der Kläger gegen den Änderungsbescheid eine "3. Beschwerde". Es werde erneut die
sehr hohe Stromkostenpauschale beanstandet.
Schließlich legte der Kläger mit Schreiben vom 10.10.2017 eine "4. Beschwerde" gegen den Änderungsbescheid ein. Es werde die
hohe Mietzahlung kritisiert. Durchschnittlich bewohnten drei Personen eine Wohnfläche von knapp 60 m²; mitunter seien es auch
noch mehr Personen. Außerdem handele es sich bei der Unterkunft um einen Altbau mit keinem Komfort. Die Mietkosten in der
von ihm bewohnten Unterkunft seien durch die Zahl der anwesenden Bewohner zu dividieren.
Die StädteRegion B wies den Widerspruch des Klägers vom 06.10.2017 gegen den Änderungsbescheid vom 05.10.2017 nach Beteiligung
sozial erfahrener Dritter mit Widerspruchsbescheid vom 16.01.2018 (dem Kläger als undatierter Widerspruchsbescheid zugegangen
am 18.01.2018) zurück. Die Berücksichtigung der Stromkostenpauschale und der Unterkunftskosten sei bereits mit Bescheid vom
06.12.2016 erfolgt. Auf die diesbezüglich erhobene Klage sei für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 ein zusätzlicher
monatlicher Betrag i.H.v. 6,67 € berücksichtigt worden. Der nunmehr angefochtene Änderungsbescheid habe die Höhe der Stromkostenpauschale
und der Unterkunftskosten nicht verändert, sondern enthalte hierzu lediglich eine wiederholende Verfügung. Das erhöhte Renteneinkommen
sei ab Juli 2017 bedarfsmindernd zu berücksichtigen gewesen.
Am 22.01.2018 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Aachen Klage erhoben, die er nicht weiter begründet hat. Hinsichtlich seiner
"2., 3. und 4. Beschwerde" hat der Kläger Untätigkeitsklagen erhoben (Az. S 19 SO 43/18, S 19 SO 44/18 und S 19 SO 76/18)
und später auch Berufungen (Az. L 20 SO 570/18, L 20 SO 571/18 und L 20 SO 572/18) eingelegt, über die der erkennende Senat
am 25.04.2019 durch Beschluss gemäß §
153 Abs.
4 SGG entschieden hat.
Der Kläger hat in der Antragsfassung, die das Sozialgericht zu Grunde gelegt hat, sinngemäß beantragt,
den Bescheid vom 05.10.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2018 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich nicht weiter zum Verfahren geäußert.
Auf die Terminsladung des Sozialgerichts zum 26.04.2018 hat der Kläger mitgeteilt, er befinde sich zu diesem Zeitpunkt auf
der Industriemesse in Hannover; er beantrage daher Terminsverlegung. Mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung sei
er nicht einverstanden. Das Sozialgericht hat gleichwohl an dem Termin festgehalten und in Abwesenheit des Klägers die mündliche
Verhandlung durchgeführt.
Mit Urteil vom 26.04.2018 hat das Sozigericht die Klage abgewiesen. Das Gericht habe dem Terminsverlegungsantrag des Klägers
nicht entsprechen müssen. Der Kläger habe keine Tatsachen vorgebracht, die erhebliche Gründe i.S.d. §
202 S. 1
SGG i.V.m. §
227 Abs.
1 ZPO dargestellt hätten. Der Kläger hätte die Industriemesse am 24., 25. und 27.04.2018 besuchen können. Umstände, die einen Besuch
auch am 26.04.2018 erforderlich gemacht hätten, seien nicht dargetan, zumal der Kläger die Messeausweise "zum Nulltarif" erhalte.
Der Kläger sei durch den angefochtenen Bescheid auch nicht beschwert. Rechtsgrundlage für die erfolgte Änderung sei § 48 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 3 SGB X. Dessen Voraussetzungen seien erfüllt. Bei der vorausgegangenen Bewilligung handele es sich um einen Dauerverwaltungsakt.
In den tatsächlichen Verhältnissen sei durch die Erhöhung der Altersrente eine Änderung eingetreten. Auch die Änderung mit
Wirkung für die Vergangenheit sei rechtmäßig, weil die Altersrente Einkommen darstelle, das nach Erlass des ursprünglichen
Bewilligungsbescheides erzielt worden sei. Hinsichtlich der Stromkostenpauschale und der Unterkunftskosten treffe der Änderungsbescheid
keine eigenständige Regelung, es handele sich lediglich um eine wiederholende Verfügung.
Gegen das ihm am 28.06.2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 03.07.2018 Berufung eingelegt. Er meint, es liege ein Verstoß
gegen den Gleichheitsgrundsatz vor. Außerdem entspreche es keiner klaren Regelung, wenn ein Widerspruchsbescheid mehrere Sachverhalte
gleichzeitig behandele.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 26.04.2018 und den Änderungsbescheid vom 05.10.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 05.01.2017 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Sie verweist auf ihren Widerspruchsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten
der Beklagten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
A. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig.
I. Sie wurde zwar form- und fristgerecht i.S.d. §
151 SGG eingelegt.
II. Die Berufung ist jedoch unzulässig, weil der Mindestbeschwerdewert von 750,01 € (§
144 Abs.
1 S. 1 Nr.
1 SGG) nicht erreicht ist und auch keine wiederkehrenden laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind (§
144 Abs.
1 S. 2
SGG).
Der Kläger hat in seinen vier "Beschwerden" insgesamt drei Themenkomplexe vorgetragen, durch die er sich beschwert fühlt.
Der Kläger wendet sich zunächst gegen die Anrechnung der Rentenerhöhung von 1,47 € bereits im Monat der erstmaligen erhöhten
Rentenzahlung, also im Juli 2017. Hinsichtlich der leistungsrechtlichen Umsetzung entspricht der Beschwerdewert im Berufungsverfahren
diesem Betrag.
Darüber hinaus wendet sich der Kläger gegen die nach seiner Ansicht "sehr hohe Stromkostenpauschale". Diese betrug entsprechend
der Satzung für Übergangswohnheime und Obdachlosenunterkünfte der L,T vom 09.09.2016 für den Kläger 39,98 € monatlich. Im
Anschluss an den Abhilfebescheid vom 05.02.2018 wird dieser Betrag durch die vorgenommene Regelsatzerhöhung vollständig bei
den Leistungen an den Kläger berücksichtigt, so dass insofern keinerlei wirtschaftliche Beschwer des Klägers vorliegt.
Schließlich beanstandet der Kläger die "hohe Mietzahlung". Die Beklagte berücksichtigte monatlich Unterkunftskosten i.H.v.
136,37 € (68,54 € Grundgebühr + 67,83 € Nebenkostenpauschale) entsprechend der Satzung der Stadt T. Unabhängig von der Frage,
ob diese Kosten ihrer Höhe nach in der Satzung zu Recht festgelegt wurden, hat die Beklagte im streitbefangenen Zeitraum die
vollen, tatsächlich anfallenden Kosten übernommen. Der Kläger ist daher leistungsrechtlich durch die Höhe der Mietzahlungen
ebenfalls nicht beschwert.
Insgesamt ergibt sich daher ein Beschwerdewert von 1,47 €; der Mindestbeschwerdewert von 750,01 € wird damit nicht erreicht
(§
144 Abs.
1 S. 1 Nr.
1 SGG). Zudem handelt es sich nicht um einen überjährigen streitigen Leistungszeitraum (§
144 Abs.
1 S. 2
SGG).
Der Kläger hätte allein die Möglichkeit gehabt, Nichtzulassungsbeschwerde gemäß §
145 SGG einzulegen. Dass das Sozialgericht in seiner Rechtsmittelbelehrung auf diese Möglichkeit nicht hingewiesen hat, ändert an
der Unzulässigkeit der Berufung nichts. Denn die Berufung ist vom Sozialgericht nicht zugelassen worden. Seine unzutreffende
Rechtsmittelbelehrung führt nicht zur Zulässigkeit des darin angegebenen Rechtsmittels, sondern hat lediglich zur Folge, dass
der richtige Rechtsbehelf binnen Jahresfrist hätte eingelegt werden können (§
66 Abs.
2 SGG).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
IV. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.