Tatbestand
Der Kläger begehrt höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Form der Übernahme weiterer Stromkosten.
Der 1939 geborene, alleinstehende Kläger lebt in einer städtischen Gemeinschaftsunterkunft in T. Er bezieht eine Altersrente
durch die Deutsche Rentenversicherung, deren Zahlbetrag ab Juli 2017 90,03 € monatlich betrug, sowie seit März 2016 ergänzende
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII durch die Beklagte. Zuletzt waren ihm mit Bescheid vom 06.12.2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 05.10.2017 für
die Zeit vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 Grundsicherungsleistungen bewilligt worden (zuletzt i.H.v. 565,27 €).
Mit Bescheid vom 12.12.2017 bewilligte die Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 Leistungen
der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung i.H.v. 728,66 € monatlich. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus 416,00
€ Regelbedarf, Mehrbedarfen i.H.v. insgesamt 112,32 €, Miet- und Nebenkosten i.H.v. 136,37 € sowie (einmalig) Leistungen für
Winterfeuerung i.H.v. 154,00 €. Als Einkommen berücksichtigte die Beklagte eine monatliche Altersrente i.H.v. 90,03 €. Von
diesen Leistungen überwies sie einen Betrag von 176,35 € an die Stadt T als Betreiberin der Obdachlosenunterkunft. Dieser
Betrag umfasste neben den Miet- und Nebenkosten auch die monatlich entsprechend der "Satzung der Stadt T für Übergangswohnheime
und Obdachlosenunterkünfte der L, T vom 09.09.2016" zu zahlende Stromkostenpauschale i.H.v. 39,98 €. Der Kläger hatte um diese
Direktzahlung gebeten.
Gegen den Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 16.12.2017, 18.12.2017, 19.12.2017 und 20.12.2017 insgesamt vier "Beschwerden"
ein. Darin monierte er die "ständigen Anpassung von Grundsicherung und Rente" ("1. Beschwerde"), die sehr hohe Stromkostenpauschale
("2. Beschwerde"), die ungerechten Mietzahlungen ("3. Beschwerde") sowie die ungerechte Verteilung der Betriebskosten ("4.
Beschwerde").
Mit Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 06.03.2018 bewilligte die Städteregion Aachen dem Kläger weitere Leistungen
für Stromkosten i.H.v. 6,67 € monatlich im Rahmen einer Regelbedarfserhöhung und wies den Widerspruch des Klägers vom 16.12.2017
nach Beteiligung sozial erfahrener Dritter im Übrigen zurück. Dabei wertete es die vier "Beschwerden" des Klägers als einheitlichen
Widerspruch.
Am 12.03.2018 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Aachen Klage erhoben.
Die Beklagte hat am 26.03.2018 einen Änderungsbescheid erlassen, mit dem sie die bereits im Widerspruchsbescheid berücksichtigte
Erhöhung des Regelbedarfs um 6,67 € monatlich umgesetzt und dem Kläger eine Nachzahlung von 20,01 € gewährt hat. Den hiergegen
eingelegten Widerspruch des Klägers vom 31.03.2018 hat die StädteRegion B durch Widerspruchsbescheid vom 29.05.2018 zurückgewiesen.
In der mündlichen Verhandlung am 22.06.2018 hat der Kläger sodann erklärt, es gehe ihm im Grunde um die Anfechtung der von
der Beklagten auf der Grundlage der Beitragssatzung monatlich erhobenen Kosten für Strom, die er für zu hoch halte.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 12.12.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2018 in der
Fassung des weiteren Bescheides vom 26.03.2018 zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 höhere Leistungen
der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Form von weiteren 29,98 € monatlich für Haushaltsstrom zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat insbesondere auf den Änderungsbescheid vom 06.03.2018 verwiesen.
Mit Urteil vom 22.06.2018 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Regelsatzerhöhung nach
§ 27a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB XII lägen vor, weil im streitbefangenen Zeitraum die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für Haushaltsstrom monatlich 33,31
€ betragen hätten. Dem Kläger entstünden indessen monatliche Stromkosten i.H.v. 39,98 €. Diese könne er auch nicht senken,
weil es sich um eine auf der Satzung der L, T basierende Pauschale handele. Der Kläger habe daher Anspruch auf weitere Regelbedarfsleistungen
i.H.v. 6,67 € monatlich. Ein darüber hinausgehender Anspruch bestehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.
Gegen das ihm am 22.08.2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.08.2018 Berufung eingelegt. Fünf anhängige Klageverfahren
hätten innerhalb von 25 Minuten ihre Erledigung gefunden. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei völlig außer Acht gelassen
worden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 22.06.2018 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 12.12.2017
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2018 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26.03.2018 zu verurteilen,
ihm für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 monatlich weitere 29,98 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihren Widerspruchsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten
der Beklagten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
A. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig.
IV. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.