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LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.05.2020 - 5 KR 123/15
gesetzliche Krankenversicherung; Kostenerstattungsanspruch bei Unaufschiebbarkeit der Leistung; Vorfestlegung des Versicherten auf Inanspruchnahme einer Behandlungsleistung
1. Es bleibt offen, ob auch für den Kostenerstattungstatbestand der nicht rechtzeitigen Leistungsmöglichkeit der Krankenkasse bei medizinischer Unaufschiebbarkeit der Leistung (§ 13 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. SGB V) zwischen der nicht rechtzeitigen Leistungserbringung und der Entstehung der Kostenlast auf Seiten des Versicherten ein Kausalzusammenhang vorliegen muss, mit der Folge, dass ein entsprechender Kostenerstattungsanspruch bei bereits im Zeitpunkt der Beantragung der Leistung gegebenen Vorfestlegung des Versicherten auf die Inanspruchnahme der begehrten Therapie entfiele.
2. Zum Begriff der Unaufschiebbarkeit der Leistung im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. SGB V.
Normenkette:
SGB V § 13 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Lübeck 18.09.2012 S 1 KR 323/11
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 18. September 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für alle Rechtszüge nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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