Anspruch auf Sozialhilfe; Gewährung von Unterkunftskosten; Ernsthaftigkeit eines Mietvertrages unter Verwandten
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt für den Zeitraum von Juni 2004 bis Juni 2005 im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung nach dem Grundsicherungsgesetz
(GSiG) sowie dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII), die Gewährung des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand und von Unterkunftskosten.
Die Klägerin ist am --. --- 1985 geboren. Sie ist voll erwerbsgemindert und verfügt über einen Schwerbehindertenausweis mit
einem Grad der Behinderung (GdB) von 80 v. H. mit den Merkzeichen "G" und "B". Die Klägerin wurde 2003 in den Ausbildungsbereich
der N____________ Werkstätten aufgenommen und ist seit Mai 2005 in dem Arbeitsbereich der Werkstatt beschäftigt. Sie wohnt
zusammen mit ihren Eltern im Haus ihrer Mutter. Dort stehen ihr zwei miteinander verbundene Zimmer zur eigenen Verfügung mit
einer Gesamtquadratmeterzahl von 28 und ein Flur von ca. 5 qm. Neben diesen Zimmern befinden sich im ersten Stock des Hauses
das Schlafzimmer der Mutter sowie ein Badezimmer, das von der Klägerin und ihrer Mutter genutzt wird. Sie kann die Küche in
dem Haus im Erdgeschoss in Anspruch nehmen. Eine darüber hinausgehende räumliche Abtrennung der Wohnräume der Klägerin zum
übrigen Wohnbereich des Hauses besteht nicht.
Am 30. Januar 2004 wurde der Klägerin ein Antrag auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem GSiG ausgehändigt. Die Klägerin reichte den Antrag ausgefüllt am 11. Juni 2004 zurück und legte einen Mietvertrag mit ihrer Mutter
über ein Zimmer, eine Toilette und die Mitbenutzung der Küche im elterlichen Haus zum 1. Juni 2003 vor zu einer monatlichen
Miete inklusive Betriebskosten und Heizung von 350,00 EUR. Laut einer ebenfalls eingereichten Vermieterbescheinigung bestanden
Mietrückstände für den Zeitraum von Juni 2003 bis Februar 2004. Außerdem reichte sie Kontoauszüge ein, aus denen hervorgeht,
dass die Miete für die Monate März bis Mai 2004 abgebucht wurde.
Der Beklagte gewährte Leistungen nach dem GSiG für den Zeitraum von Juni bis Dezember 2004 zunächst mit Bescheid vom 27. April 2005 in Höhe von 70,30 EUR und mit Änderungsbescheid
vom 18. Juli 2005 in Höhe von 107,80 EUR. Mit Bescheid vom 26. April 2005 gewährte er Leistungen nach dem SGB XII für den
Zeitraum von Januar bis April 2005 und mit Bescheid vom 18. Mai 2005 für den Monat Mai 2005. Gegen diese Bescheide legte die
Klägerin mit Schreiben vom 12. am 26. Mai 2005 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 27. Mai 2005 gewährte der Beklagte Leistungen
nach dem SGB XII für Juni 2005. Dagegen legte die Klägerin am 16. Juni 2005 Widerspruch ein. In allen Bescheiden war in die
Berechnung des Bedarfs der Regelsatz für Haushaltsangehörige eingeflossen und ausgeführt worden, dass Unterkunftskosten nicht
übernommen werden könnten, weil der Mietvertrag als nicht ernstlich angesehen werde. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom
27. April 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18. Juli 2005 wurde hinsichtlich der Unterkunftskosten und des Regelsatzes
mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2006 zurückgewiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom selben Tage wurden die Widersprüche
hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und des Regelsatzes gegen die Bescheide vom 26. April, 18. und 27. Mai 2005 zurückgewiesen.
Die Klägerin hat am 24. Februar 2006 Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, sie habe Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten
von 350,00 EUR im Monat. Ihre Eltern seien nach Vollendung ihres - der Klägerin - 18. Lebensjahres nicht mehr bereit, für
sie zu sorgen und sie mietfrei wohnen zu lassen. Sie führe in dem Haus auch ein selbstständiges Leben. Allerdings könne die
Wohnung nicht räumlich abgetrennt werden, da sie wegen ihrer Krankheit (Epilepsie) ständiger akustischer Beaufsichtigung bedürfe.
Im Laufe des Verfahrens hat die Klägerin Kontoauszüge vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass im Jahre 2004 für den Zeitraum
von Februar bis Mai Miete gezahlt worden ist, für das Jahr 2005 Miete für die Monate Oktober und November, für das Jahr 2006
für Mai und den Zeitraum von Juli bis November. Ab Januar 2007 - ausgenommen Februar 2007 - ist die Miete regelmäßig überwiesen
worden.
Die Klägerin hat beantragt,
die Bescheide vom 27. April 2005 und 18. Juli 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2006 sowie die
Bescheide vom 26. April 2005, 18. Mai 2005, 27. Mai 2005 und 18. Juli 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.
Januar 2006 jeweils abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1. Juni 2004 bis zum 30. Juni 2005 Leistungen
nach dem Grundsicherungsgesetz und nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung des
Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes sowie von Unterkunfts- und Heizkosten in Höhe von 350,00 EUR zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, es sei fragwürdig, ob der Mietvertrag ernstlich gemeint sei. Darauf komme es aber letztlich nicht an,
denn bei mehreren Personen in einer Unterkunft würden die Unterkunftskosten nach Kopfteilen auf die einzelnen Bewohner aufgeteilt.
Da die Mutter der Klägerin sich weigere, Angaben über die Hauslasten zu machen, könnten auch keine Unterkunftskosten übernommen
werden.
Das Sozialgericht Schleswig hat mit Beschluss vom 20. Januar 2010 der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt unter Beiordnung
von Rechtsanwältin S________, Norderstedt.
Mit Urteil vom 27. Januar 2010 hat das Sozialgericht Schleswig die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Klägerin habe keinen
Anspruch auf höhere Grundsicherungsleistungen. Zwischen der Klägerin und ihren Eltern bestehe eine Haushaltsgemeinschaft.
Für ein gemeinschaftliches Wirtschaften spreche bereits die räumliche Situation innerhalb des Hauses. Die Klägerin verfüge
lediglich über einen eigenen Wohn- und Schlafbereich. Die übrigen Räumlichkeiten des Hauses würden gemeinsam mit ihren Eltern
genutzt. Die Klägerin verrichte auch die Dinge des täglichen Lebens nicht eigenständig allein. In der Haushaltsgemeinschaft
sei die Mutter als Haushaltsvorstand anzusehen. Daher habe die Klägerin lediglich Anspruch auf den Regelsatz als Haushaltsangehörige.
Wegen der Haushaltsgemeinschaft habe die Klägerin auch keinen eigenen Anspruch auf gesonderte Unterkunftskosten, sondern nur
nach dem so genannten Kopfteilprinzip. Das Urteil ist der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 25. März 2010 zugestellt
worden.
Die Klägerin hat am 15. April 2010 Berufung eingelegt und vorgetragen, ihre Wohn- und Lebenssituation sei identisch mit derjenigen
von behinderten Menschen in betreuten Einrichtungen. Sie erhalte Überwachung und Anleitung von ihren Eltern, weil sie darauf
wegen ihrer Behinderung angewiesen sei. Außerdem benutze sie das Bad im Obergeschoss nur zusammen mit ihrer Mutter. Der Vater
schlafe im Erdgeschoss und benutze das dortige Bad. Sie esse zusammen mit ihren Eltern lediglich deswegen, um eine ausgewogene
Ernährung sicherzustellen. Außerdem trage sie über die Unterkunftskosten auch zu den Generalkosten des Hauses bei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 27. Januar 2010 aufzuheben, die Bescheide vom 27. April 2005 und 18. Juli 2005
in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2006 sowie die Bescheide vom 26. April 2005, 18. Mai 2005 und 27.
Mai 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2006 des Beklagten jeweils abzuändern und den Beklagten
zu verurteilen, ihr - der Klägerin - für die Zeit vom 1. Juni 2004 bis zum 30. Juni 2005 Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz
und nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes
sowie von Unterkunfts- und Heizkosten in Höhe von 350,00 EUR zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hat zur Sache nicht Stellung genommen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 15. März 2011 der Klägerin für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung
von Rechtsanwältin S________, N----------, bewilligt.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichts- und Beiakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und teilweise begründet.
Soweit das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 27. Januar 2010 und die angegriffenen Bescheide Unterkunftskosten nicht
gewähren und auch für den Zeitraum von Juni 2004 bis Dezember 2004 lediglich der Regelsatz für einen Haushaltsangehörigen
zugrunde gelegt wird, sind diese Entscheidungen nicht zu beanstanden, verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten und können
nicht aufgehoben werden.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Unterkunftskosten.
Grundsicherungsleistungen nach dem GSiG und dem SGB XII werden gewährt, wenn die betreffende Person einen entsprechenden Bedarf hat. Hinsichtlich der Unterkunftskosten
ist maßgeblich, dass der Hilfebedürftige im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung
ausgesetzt ist. Ausgangspunkt für die Frage, ob eine wirksame Mietzinsverpflichtung des Hilfebedürftigen vorliegt, ist in
erster Linie der Mietvertrag, mit dem der geschuldete Mietzins vertraglich vereinbart worden ist (vgl. Berlit in LPK SGB II,
2. Aufl. 2007, § 22 Rdn. 19). Hier liegt ein Mietvertrag vor, der die Miete auf 350,00 EUR monatlich inklusive Betriebskosten
und Heizung festsetzt.
Weiter ist zu fragen, ob ein grundsicherungsrechtlicher Bedarf besteht, weil tatsächlich Aufwendungen getätigt werden und
der im Mietvertrag festgelegte Inhalt tatsächlich vollzogen wird, also die Feststellung, ob die Absicht bestand oder besteht,
den vereinbarten Mietzins zu zahlen (BSG, Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 37/08 R -, recherchiert bei juris, Rdn. 27; BSG, Urteil vom 7. Mai 2009 - B 14 AS 31/07 R -, recherchiert bei juris, Rdn. 20). Als der Mietvertrag zum 1. Juni 2003 geschlossen wurde, war offenbar nicht ernstlich
beabsichtigt, dass die Klägerin den vereinbarten Mietzins von 350,00 EUR zahlen sollte. Ab diesem Zeitpunkt ist nämlich eine
Mietzahlung nicht erfolgt. Auch wenn der Vortrag der Klägerin stimmen sollte, ihre Eltern seien nach ihrem 18. Geburtstag
am 11. Mai 2003 nicht mehr bereit, für Unterhalt und Miete aufzukommen, haben sie das offenbar getan. Die Klägerin sah sich
auch nicht dem Druck ihrer Eltern ausgesetzt, die Miete zu zahlen, denn sonst hätte sie unmittelbar zu diesem Zeitpunkt einen
Antrag auf Grundsicherungsleistungen gestellt. Erst nachdem die Klägerin am 30. Januar 2004 den Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe
abgeholt hatte und ihr offenbar mitgeteilt worden war, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden können, sind
ab Februar 2004 Abbuchungen für die Miete zu verzeichnen. Abbuchungen sind aber nur für den Zeitraum von Februar bis zum Mai
2004 nachgewiesen. Für den Zeitraum danach sind keine Abbuchungen erfolgt, obwohl auf dem Konto der Klägerin noch ein Guthaben
vorhanden war. Auch das spricht dafür, dass die Klägerin nicht dem Druck ausgesetzt war, Miete zu zahlen. Ein Bedarf ist somit
nicht entstanden. Während des gesamten streitigen Zeitraums von Juni 2004 bis Juni 2005 sind keine Überweisungen verzeichnet.
Bei Verträgen unter nahen Angehörigen sind an den Nachweis der Ernsthaftigkeit hohe Anforderungen zu stellen. Auch wenn sich
ein Fremdvergleich verbietet (BSG, Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 37/08 R -), ist es geboten, die Ernsthaftigkeit und die näheren Umstände eines Vertragsschlusses besonders sorgfältig zu untersuchen
(vgl. Bayerisches Landessozialgericht [LSG], Beschluss vom 13. Mai 2009 - L 11 AS 177/09 B -). Insbesondere, wenn umgehend nach Erreichen der Volljährigkeit ein Mietvertrag geschlossen wird und sich die Lebensumstände
insoweit nicht verändern, als der gerade volljährig gewordene Mensch weiterhin in seinem Kinder- bzw. Jugendzimmer verbleibt
und er weiterhin im Hause seiner Eltern wohnt, spricht vieles dafür, dass sich auch die finanziellen Verhältnisse tatsächlich
nicht ändern. Hier wurde der Mietvertrag umgehend nach Erreichen der Volljährigkeit abgeschlossen und unmittelbar nach Inkrafttreten
des SGB XII vorgelegt. Mietzahlungen sind erst nachgewiesen, nachdem die Klägerin ihren Antrag auf Sozialleistungen abgeholt
hat. Mietzahlungen wurden jedoch nur für den Zeitraum von Februar bis Mai 2004 nachgewiesen. Auch das spricht - wie bereits
ausgeführt - nicht für die Ernsthaftigkeit des Mietvertrages.
Schließlich sind die Angaben hinsichtlich der Mietzahlungen widersprüchlich. Nachdem zunächst in der vorgelegten Vermieterbescheinigung
angegeben worden war, dass Mietrückstände für den Zeitraum von Juni 2003 bis Februar 2004 bestünden, hat der Vater der Klägerin
in der mündlichen Verhandlung am 29. Juni 2011 vorgetragen, er habe für seine Tochter die Miete an die Mutter gezahlt. Diese
Aussagen sind nicht miteinander in Verbindung zu bringen und die Zahlung der Miete durch den Vater an seine Ehefrau für die
Tochter erschließt sich vom Sinngehalt her für den Senat nicht.
Das kann aber letztlich dahinstehen, denn im Übrigen hat das Sozialgericht zutreffend entschieden, dass bei einer Unterkunft,
die von mehreren Personen genutzt wird, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, die Zuordnung aus Praktikabilitätsgründen
grundsätzlich unabhängig von Alter oder Nutzungsintensität entsprechend einer Aufteilung nach Kopfteilen erfolgt (vgl. LSG
Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Februar 2008 - L 28 AS 1065/07 -, recherchiert bei juris, Rdn. 23 m. w. N.). Das trifft auch hier zu. Voraussetzung für die Übernahme von Unterkunftskosten
wäre daher für den maßgeblichen Zeitraum, dass die Mutter der Klägerin als Eigentümerin des Hauses mitteilt, wie hoch die
Hauslasten sind. Das hat sie für diesen Zeitraum jedoch nicht getan, obwohl der Beklagte sie hierzu wiederholt aufgefordert
und zugesichert hat, dann anteilmäßig die Unterkunftskosten zu übernehmen, wie er das für einen späteren Zeitraum nach entsprechendem
Nachweis auch getan hat. Ein Anspruch auf Kosten der Unterkunft für die Zeit von Juni 2004 bis Juni 2005 bestand somit nicht.
Ebenso hat die Klägerin keinen Anspruch auf Berücksichtigung des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand im Zeitraum von Juni
bis Dezember 2004. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG umfasst die bedarfsorientierte Grundsicherung den für die Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz nach dem Zweiten Abschnitt
des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Nach § 22 Abs. 2, Abs. 5 BSHG werden die Regelsätze durch eine Verordnung geregelt. Nach § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 22 BSHG (Regelsatzverordnung) vom 20. Juli 1962 (BGBl. I, S. 515) in der Fassung vom 14. November 2003 (BGBl. I, S. 2190) sind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Regelsatzverordnung Regelsätze für den Haushaltsvorstand und für sonstige Haushaltsangehörige festzusetzen. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 4 Regelsatzverordnung betragen die Regelsätze für Haushaltsangehörige von Beginn des 19. Lebensjahres an 80 v. H. des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand.
Als Haushaltsvorstand ist die Person anzusehen, die nach ihrer Stellung in der Haushaltsgemeinschaft für die Generalunkosten
der gemeinsamen Haushaltsführung aufzukommen hat (Schellhorn, Kommentar zum BSHG, 16. Aufl. 2002, § 2 Regelsatzverordnung, Rn. 6). Haushaltsvorstand in dem Haushalt der Klägerin und ihrer Eltern sind nach dieser Definition entweder der Vater oder
die Mutter. Die Klägerin selbst ist somit Haushaltsangehörige. Sie hatte nach diesen Bestimmungen Anspruch auf 80 % des Regelsatzes
für einen Haushaltsvorstand. Das ist auch in die Berechnung eingestellt worden.
Dem angegriffenen Urteil und den Bescheiden vom 26. April 2005, 18. und 27. Mai 2005 in der Fassung des betreffenden Widerspruchsbescheides
vom 30. Januar 2006 ist aber insoweit nicht zu folgen, als diese den Regelsatz für einen Haushaltsvorstand für den Zeitraum
von Januar bis Juni 2005 versagen. Für diesen Zeitraum hat die Klägerin nach der Rechtsprechung des BSG Anspruch auf den so
genannten Eckregelsatz von 100 %. Das BSG hat entschieden (Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 8/08 R; Urteil vom 23. März 2010
- B 8 SO 17/09 R), dass nach Inkrafttreten des SGB XII und des Sozialgesetzbuches, Zweites Buch (SGB II), am 1. Januar 2005
nach Maßgabe des Gleichheitssatzes (Art.
3 Abs.
1 Grundgesetz) und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen dem SGB II und dem SGB XII Einsparungen bei gemeinsamer Haushaltsführung
nur dann anzunehmen seien, wenn die zusammenlebenden Personen bei Bedürftigkeit eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7
Abs. 3 SGB II oder eine Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 SGB XII bilden. Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 9. Dezember
2009 (L 9 SO 12/08) entschieden, dass gerade unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes für einen Haushaltsangehörigen lediglich
80 % des Eckregelsatzes zu gewähren seien. Auf die zugelassene Revision hat das BSG das Urteil des erkennenden Senates jedoch
aufgehoben (Urteil vom 9. Juni 2011 - B 8 SO 11/10 R). Der Senat hält es daher für geboten, seine Auffassung nicht weiter
zu vertreten und sich der Meinung des BSG anzuschließen. Zur Haushaltsgemeinschaft nach § 19 SGB XII gehören nur minderjährige
Kinder. Die Klägerin war zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits volljährig, so dass sie der Einsatzgemeinschaft im Sinne des §
19 SGB XII nicht zuzurechnen ist. Somit ist bei ihr für die Zeit von Januar 2005 bis Juni 2005 der Regelsatz für einen Haushaltsvorstand
zu berücksichtigen.
Gründe, die Revision gemäß §
160 Abs.
2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.