Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die vollständige Anrechnung ihrer Erwerbsminderungsrente auf die Leistungen des Beklagten während
einer stationären Betreuung und begehrt zudem einen höheren Barbetrag.
Die am --. -------- 1962 geborene Klägerin leidet an einer Persönlichkeitsstörung, dem Borderline-Syndrom. Nach Entlassung
aus der Fachklinik B______ drohte ihr Obdachlosigkeit. Sie stellte daraufhin am 5. Oktober 2005 einen Antrag auf Gewährung
von Eingliederungshilfe. Mit Wirkung vom 10. November 2005 wurde sie im Rahmen stationärer Betreuung im Wohnheim der Ba___
Schleswig-Holstein in H____ aufgenommen.
Mit Bescheid vom 14. November 2005 übernahm der Beklagte die Kosten der stationären Betreuung der Klägerin für die Zeit vom
10. November 2005 bis 31. Mai 2006 und gewährte ihr einen Barbetrag in Höhe von 89,70 EUR monatlich. Zur teilweisen Deckung
der Kosten nahm der Beklagte die Erwerbsminderungsrente der Klägerin auf Grundlage von § 88 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII), in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung in Anspruch. Er führte dazu aus, dass es der Klägerin zuzumuten sei, ihr Einkommen
in voller Höhe zur Deckung der stationären Betreuungskosten einzusetzen. Für die Zeit vom 10. November 2005 bis zur Zahlungsumstellung
war die Klägerin aufgefordert worden, ihre Einkünfte an den Beklagten zu überweisen; anschließend wurde die Rente der Klägerin
unmittelbar an den Beklagten gezahlt.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2005, beim Beklagten eingegangen am 13. Dezember 2005, legte die Klägerin Widerspruch dagegen
ein, dass ihre Erwerbsminderungsrente vollständig zur Kostendeckung verwendet wurde. Außerdem reiche der ihr gezahlte Barbetrag
nicht aus, um ihre Kosten zu decken. Sie benötige Bargeld, um Arzneimittel - etwa bei starken Erkältungen - und Lebensmittel
außerhalb der "H____er Tafel" kaufen zu können. Sie, die Klägerin, bemängele, dass die Speisen in der Einrichtung streng rationalisiert
seien, und beanstande Ausstattung der Einrichtung sowie Verpflegung, Hygiene und Betreuungsleistungen.
Nach Anhörung mit Schreiben vom 31. März 2006 wies der Beklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 24. Mai 2006, der Klägerin
zugestellt am 2. Juni 2006, als unbegründet zurück. Zur Begründung hieß es darin, dass der notwendige Lebensunterhalt in stationären
Einrichtungen nach § 35 SGB XII den darin erbrachten sowie den weiteren notwendigen Lebensunterhalt umfasse. Der notwendige Lebensunterhalt entspreche dem
Umfang der Leistungen der Grundsicherung nach § 42 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII und betrage in ihrem Falle 659,85 EUR. Der weitere notwendige Lebensunterhalt umfasse insbesondere Kleidung und einen angemessenen
Barbetrag zur persönlichen Verfügung. Ihr Einkommen aus monatlicher Rente in Höhe von zunächst 525,77 EUR, ab 1. April 2006
in Höhe von 523,44 EUR, sei für den notwendigen Lebensunterhalt in der Einrichtung aufzuwenden. Anspruchsgrundlage sei § 82 Abs. 4 SGB XII, wonach die Aufbringung der Mittel für Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII von einer Person verlangt werden könne, die in einer teilstationären oder stationären Einrichtung lebe, soweit Aufwendungen
für den häuslichen Lebensunterhalt erspart würden.
Am Montag, dem 3. Juli 2006, hat die Klägerin dagegen Klage beim Sozialgericht Schleswig erhoben und ihre Begründung aus dem
Widerspruchsverfahren wiederholt.
Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,
den Bescheid vom 14. November 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2006 aufzuheben, soweit dort ihre
Erwerbsminderungsrente vollständig für die Betreuungskosten eingesetzt wird.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat er auf die Gründe des Widerspruchsbescheids verwiesen und ist den Darstellungen der Klägerin zu den Mängeln
hinsichtlich der Betreuung und der örtlichen Verhältnisse entgegengetreten.
Die Klägerin hat ihr Einverständnis zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid erteilt; das Sozialgericht hat den Beklagten
mit Verfügung vom 12. Juli 2010 zu dieser Vorgehensweise angehört.
Mit Gerichtsbescheid vom 29. September 2010 hat das Sozialgericht Schleswig die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
Der Bescheid vom 14. November 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 24. Mai 2006 sei rechtmäßig. Rechtsgrundlage
sei § 82 Abs. 4 SGB XII in der bis 6. Dezember 2006 geltenden Fassung. Auch wenn im Widerspruchsbescheid als rechtliche Grundlage § 84 Abs. 4 Satz 1 SGB XII angeführt worden sei, wonach die Aufbringung der Mittel für Leistungen nach dem Dritten Kapitel von einer Person, die in
einer teilstationären oder stationären Einrichtung lebe, verlangt werden könne, "soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt
erspart werden", führe dies trotz Ermessensausfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der Bescheide. Denn die Voraussetzungen des
§ 82 Abs. 4 Satz 2 SGB XII lägen vor. Insbesondere sei davon ausgegangen worden, dass die Klägerin voraussichtlich längere Zeit eines stationären Aufenthalts
bedürfe. Es komme insoweit lediglich auf eine Prognose an; aktenkundig sei von einer stationären Maßnahme von mindestens 12
Monaten ausgegangen worden. Diese Vorschrift gelte auch bei stationären Leistungen der Eingliederungshilfe. Da es sich um
eine Soll-Vorschrift handele und ein atypischer Fall hier nicht erkennbar sei, habe es insoweit keiner Ermessensausübung bedurft.
Es sei nicht erkennbar, dass die vollständige Anrechnung des Renteneinkommens der Klägerin nicht "angemessen" im Sinne des
§ 82 Abs. 4 Satz 2 SGB XII gewesen wäre; denn der Klägerin sei kein außerhalb der Einrichtung zu deckender Bedarf verblieben. Auch die Höhe des bewilligten
Barbetrages, die sich an § 35 Abs. 2 SGB XII orientiere, sei nicht zu beanstanden. Außergewöhnliche Belastungen der Klägerin seien nicht ersichtlich - insbesondere ergebe
sich keine beachtliche individuelle Belastung aus der geltend gemachten Notwendigkeit der Anschaffung von Mitteln gegen Erkältungskrankheiten.
Soweit die Klägerin Mängel in der Verpflegung und Unterbringung rüge, seien dies keine Aspekte, die im Rahmen der Angemessenheit
der Einkommensaufbringung zu würdigen, sondern vielmehr im Verhältnis zum Träger der Eingliederungshilfe zu beanstanden seien.
Gegen den am 4. Oktober 2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 4. November 2010 Berufung eingelegt, mit der
sie erneut örtliche Gegebenheiten, hygienische Zustände und die Verpflegung in der Einrichtung rügt. Die vollständige Anrechnung
ihres Renteneinkommens sei nicht gerechtfertigt, weil sie zusätzliche Ausgaben wegen mangelhafter Bedingungen in der Einrichtung
gehabt habe.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schleswig vom 29. September 2010 aufzuheben und den Bescheid des Beklagten vom 14.
November 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2006 abzuändern und ihre Erwerbsminderungsrente nur in
reduzierter Höhe zur Deckung der Kosten anzurechnen sowie den Beklagten zu verpflichten, einen höheren Barbetrag zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt R________ hat der Senat mit
Beschluss vom 21. Juni 2011 mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Berufung abgelehnt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten
des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 14. November 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 24. Mai 2006 ist rechtmäßig; die Klägerin wird dadurch nicht in ihren Rechten verletzt. Der Beklagte war berechtigt, ihre
gesamte Rente zur Deckung der Kosten während der stationären Unterbringung heranzuziehen. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch
auf Gewährung eines höheren Barbetrages.
Obwohl der Beklagte im Widerspruchsbescheid als Rechtsgrundlage für die vollständige Anrechnung des Einkommens zur Deckung
der im Rahmen der stationär erbrachten Eingliederungshilfeleistungen entstehenden Kosten den nicht einschlägigen 82 Abs. 4
Satz 1 SGB XII in der bis zum 6. Dezember 2006 geltenden Fassung (im Folgenden: SGB XII <a.F.>)genannt hat - denn die Klägerin erspart mangels eigenen Haushalts keine Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt;
zudem hat der Beklagte kein Ermessen ausgeübt -, ist die Entscheidung der vollen Anrechnung ihres Einkommens rechtmäßig, weil
die Voraussetzungen des § 82 Abs. 4 Satz 2 SGB XII (a.F.), der kein Ermessen einräumt, erfüllt sind.
Gemäß § 82 Abs. 4 Satz 2 SGB XII (a.F.) soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel verlangt werden von Personen, die auf voraussichtlich längere
Zeit der Pflege in einer Einrichtung bedürfen, solange sie nicht einen anderen überwiegend unterhalten. Die Klägerin befand
sich im streitgegenständlichen Zeitraum vom 10. November 2005 bis 31. Mai 2006 in stationärer Betreuung im Wohnheim der Ba___
Schleswig-Holstein in H____. Dafür übernahm der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid die Kosten im Rahmen der Eingliederungshilfe
nach dem SGB XII. Dementsprechend findet § 35 SGB XII (a.F.) Anwendung. Nach § 35 Abs. 1 SGB XII (a.F.) umfasst der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen den darin erbrachten, sowie in stationären Einrichtungen zusätzlich
den weiteren, notwendigen Lebensunterhalt. Gemäß Satz 2 dieser Vorschrift entspricht der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen
dem Umfang der Leistungen der Grundsicherung nach § 42 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII. Da gemäß § 19 Abs. 1 SGB XII (a.F.) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel dieses Buches - dazu gehört auch der notwendige Lebensunterhalt
in Einrichtungen gemäß § 35 SGB XII - nur Personen zu leisten ist, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und
Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können, ist das Einkommen der Klägerin zu berücksichtigen.
Sie verfügte zunächst über Einkommen in Form einer Rente in Höhe von 525,77 EUR und seit dem 1. April 2006 in Höhe von 523,44
EUR. Der vom Beklagten im Widerspruchsbescheid mit monatlich 659,85 EUR zutreffend berechnete Grundsicherungsbedarf der Klägerin
übersteigt das Einkommen. § 82 Abs. 1 SGB XII (a.F.) normierte, dass zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert gehören, mit Ausnahme der Leistungen nach diesem
Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder
Gesundheit, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz gehören; die Erwerbsminderungsrente der Klägerin zählt nicht zu den Ausnahmen.
Möglichkeiten der Absetzung im Sinne von § 82 Abs. 2 und 3 SGB XII sind in ihrem Falle nicht gegeben.
Zu Recht geht der Beklagte davon aus, dass das Einkommen der Klägerin in voller Höhe anzurechnen ist. Die Voraussetzungen
des § 82 Abs. 4 Satz 2 SGB XII sind erfüllt, und es liegt im Falle der Klägerin kein atypischer Fall vor. Zum Zeitpunkt der Bewilligung der Leistungen und
Anrechnung des Einkommens war das Tatbestandsmerkmal, dass die Klägerin voraussichtlich längere Zeit der Pflege in einer Einrichtung
bedarf, erfüllt. Von voraussichtlich längerer Zeit wird ausgegangen, wenn die Pflege voraussichtlich ein Jahr oder länger
dauern wird (vgl. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm in SGB XII-Kommentar, 17. Aufl. 2006, § 82 Rn. 60 m.w.N.). Bei Aufnahme der Klägerin in die Einrichtung im Herbst 2005 war davon ausgegangen worden, dass eine vollstationäre
Maßnahme für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten erforderlich sei. Dies ergibt sich aus der fachärztlichen Bescheinigung
vom 30. September 2005 der Fachklinik B______. Auch wenn das Gesetz ausdrücklich nur den Fall benennt, dass über einen solchen
Zeitraum "Pflege notwendig ist", ist die Anwendung der Vorschrift nicht an die Hilfeart "Hilfe zur Pflege" gebunden, sondern
bezieht vielmehr auch stationäre Hilfe bei Krankheit oder Eingliederungshilfe ein (vgl. Schellhorn, a.a.O., Rn. 59 m.w.N.).
Die Heranziehung von Einkommen soll in "angemessenem Umfang" erfolgen. Als Anhaltspunkt für die Angemessenheit kann dienen,
dass in Dauerunterbringungsfällen bei alleinstehenden Leistungsempfängern meist die Gewährung des ohnehin als Leistung der
Sozialhilfe zu erbringenden Barbetrags ausreicht, um die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen, so
dass eine zusätzliche Freilassung von Einkommensteilen nicht notwendig ist (vgl. Schellhorn, a.a.O. § 82 Rn. 63). So liegt
es hier. Die Klägerin trägt nicht vor, dass sie andere Ausgaben - etwa außerhalb der Einrichtung - hatte, die durch ihr Einkommen
zu decken gewesen wären. Insbesondere hatte sie keine Miete zu zahlen, weil sie über keinen Wohnraum verfügte; sie war vor
Aufnahme in die stationäre Einrichtung von Obdachlosigkeit bedroht. Dass hier ein atypischer Fall vorliegt, der ein Abweichen
vom Regelfall der vollständigen Anrechnung rechtfertigte, ist nicht ersichtlich. Die von ihr unsubstantiiert geltend gemachten
Mängel in der Betreuung, Verpflegung und Ausstattung der Einrichtung sind nicht im Zusammenhang bei der Ausfüllung des unbestimmten
Rechtsbegriffs der Angemessenheit der Anrechnung zu berücksichtigen. Zutreffend hat das Sozialgericht insoweit ausgeführt,
dass die Klägerin derartige Mängel - sofern sie denn tatsächlich bestanden haben sollten - im Innenverhältnis mit dem Träger
der Einrichtung im Rahmen des Betreuungsvertragsverhältnisses hätte klären müssen.
Soweit das Begehren der Klägerin auch dahingehend auszulegen ist, dass ihr Einkommen nur in reduzierter Höhe anzurechnen sei,
weil ihr der bewilligte Barbetrag im Sinne von § 35 Abs. 2 SGB XII nicht ausreiche, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Denn bei der Prüfung der Angemessenheit der aufzubringenden Mittel
im Sinne von § 82 Abs. 4 Satz 2 SGB XII in der damaligen Fassung ist es nicht gerechtfertigt, Einkommensteile mit Rücksicht auf andere Sozialhilfebedarfe anrechnungsfrei
zu lassen; ggfs. müssen für diese Bedarfe eigene Sozialhilfeleistungen erbracht werden (vgl. Schellhorn, a.a.O. § 82 Rn. 63)
- etwa ein höherer Barbetrag als der Mindestbetrag.
Die Klägerin dringt jedoch auch nicht mit ihrem Antrag auf einen höheren Barbetrag als den gesetzlich vorgesehenen Mindestbetrag
durch. Nach § 35 Abs. 2 SGB XII (a.F.) umfasst der weitere notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen insbesondere Kleidung und einen angemessenen Barbetrag
zur persönlichen Verfügung. Nach Satz 2 dieser Vorschrift erhalten Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben, einen Barbetrag in Höhe von mindestens 26 v. H. des Eckregelsatzes. Im angegriffenen Widerspruchsbescheid hat der Beklagte
den Regelsatz mit 345,00 EUR in nicht zu beanstandender Weise festgestellt und den gesetzlichen Mindestbarbetrag zutreffend
mit 89,70 EUR beziffert. Es ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin ein höherer Barbetrag zugestanden hätte. Insbesondere
hat sie nicht substantiiert dargelegt, dass sie tatsächlich einen höheren Bedarf gehabt hätte, den sie aufgrund des zu geringen
Barbetrags nicht hätte befriedigen können.
Im Übrigen hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 26. Mai 2011 - B 14 AS 146/10 R - (zitiert nach [...], Terminbericht des BSG Nr. 26/11) klargestellt, dass Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente von der Regelleistung gedeckt seien.
Dementsprechend gilt für die Anschaffung von Medikamenten gegen Erkältungskrankheiten - wie von der Klägerin geltend gemacht
-, dass diese aus dem zur Verfügung gestellten Barbetrag zu bestreiten sind.
Gründe, die Revision nach §
160 Abs.
2 SGG durch den Senat zuzulassen, sind nicht ersichtlich.