Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen
Beurteilung der dauerhaften Erwerbsunfähigkeit
Stellungnahme des Fachausschusses einer Werkstatt über die Aufnahme
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für den Zeitraum ab dem 1. April 2009
bis zum 31. Oktober 2010.
Die am --------------1989 geborene Klägerin ist seit ihrer Geburt geistig behindert. Sie leidet an einer Hirnschädigung. Es
besteht eine gravierende Entwicklungsverzögerung bzw. -störung. Sie besuchte bis zum 31. Juli 2008 die A. L.______________-Schule
für geistig Behinderte. Zum 1. September 2008 erfolgte die Aufnahme in die Werkstatt für behinderte Menschen (Werkstatt für
behinderte Menschen) P. M.____________. Das Landesamt für Soziale Dienste hat der Klägerin einen Grad der Behinderung von
80 sowie die Merkzeichen "G" und "B" zuerkannt. Die Klägerin lebt in einem Haushalt mit ihrer leiblichen Mutter sowie deren
Partner.
Bei der Klägerin besteht eine geistige Behinderung. In den lebenspraktischen Fähigkeiten ist sie bezüglich der Körperhygiene
und den Toilettengängen selbstständig und benutzt das Besteck zur Nahrungsaufnahme sachgerecht. Sie kennt die Uhrzeit und
ist örtlich orientiert. Sie kann einfache Sätze sprechen, wobei ihre Äußerungen häufig schwer verständlich sind. Sie kann
einzelne Worte lesen. Teilweise kann sie dem Gelesenen den Sinn entnehmen. Schreiben kann die Klägerin ebenfalls nur einzelne
Worte. Rechnen kann sie im Zahlenraum bis 20, und mit sonstigen Hilfsmitteln kann sie sich im Zahlenraum bis 100 bewegen.
In Gesprächen zeigt die Klägerin ein meist kindliches und naives Verhalten. Sie spricht Wörter schnell aus und rede dann meist
unverständlich, weist große Lücken in den Kulturtechniken des Bereichs Lesen und Schreiben auf. Die Klägerin hat vier Jahren
nach Verlassen der Schule viele erlernte Dinge bereits wieder vergessen; sie kann zwar Münzen und Scheine unterscheiden, ist
aber nicht in der Lage, den Wert des Geldes zu bemessen. Sie behält nicht alles Wesentliche; einen halben Tag lang kann sie
konzentriert arbeiten. Ihr müssen Dinge wiederholt erläutert werden, damit sie die Inhalte versteht. Die Lernmotivation in
theoretischen und praktischen Bereichen ist mittelgradig ausgeprägt. Die Umstellfähigkeit ist ebenfalls mittelgradig. Die
Klägerin ist wenig bis ausreichend belastbar. Bei ihr liegen überwiegend grobmotorische Fähigkeiten vor. Die Klägerin fügt
sich aktiv in die Werkstattgruppe ein und tritt dem Gruppenleiter offen gegenüber. Kritik kann sie nur teilweise annehmen
und verhält sich in Konflikten unpassend. Zuweilen legt sie störendes Verhalten an den Tag. Sie ist bei gering ausgeprägtem
Selbstwertgefühl psychisch belastbar. Die Klägerin nutzt kein Werkzeug und keine Maschinen. Sie ist in der Papierverarbeitung
eingesetzt. Sie trägt Papier zusammen, setzt Aufkleber, kuvertiert und ist ansonsten im Küchendienst eingesetzt. Sie übt einfache
Arbeiten aus.
Die Klägerin hatte zunächst am 13. Mai 2008 einen Antrag auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung
nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs, Zwölftes Buch (SGB XII), gestellt. Deren Antrag hatte der Beklagte mit Bescheid vom 19. Mai 2008 mit der Begründung abgelehnt, eine volle Erwerbsminderung
auf Dauer sei nicht gegeben. Der Besuch einer Schule für geistig Behinderte reiche für die Annahme dieser Voraussetzungen
nicht aus.
Dem dagegen eingelegten Widerspruch vom 3. Juni 2008 half der Beklagte nach der Entscheidung des Fachausschusses der Werkstatt
für behinderte Menschen über die Aufnahme der Klägerin, die am 11. Juli 2008 erfolgt war, mit Bescheid vom 4. September 2008
ab. Er gewährte der Klägerin Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum vom 1. April 2008 bis zum 31. März 2009.
Mit Folgeantrag vom 9. März 2009 begehrte die Klägerin die hier streitigen Leistungen für den Zeitraum ab dem 1. April 2009.
Zu diesem Zeitpunkt verfügte sie über Bargeld in Höhe von 80,00 EUR, einem Sparvermögen von 5,93 EUR sowie einem Guthaben
auf ihrem Girokonto in Höhe von 818,00 EUR. Sie bezog monatlich Werkstatteinkommen in Höhe von 62,00 EUR sowie 287,00 EUR
Unterhalt von ihrem leiblichen Vater.
Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 6. April 2009 mit der Begründung ab, dass Personen im Eingangsverfahren oder
Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen noch nicht dauerhaft voll erwerbsgemindert seien. Sie seien
zwar regelhaft voll erwerbsgemindert, indessen nicht auf Dauer. Insofern habe die Klägerin einen vorrangigen Anspruch auf
Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II), da sie mit ihrer Mutter in einer Haushaltsgemeinschaft lebe.
Die Klägerin legte am 21. April 2009 Widerspruch ein. Sie begründete ihn damit, dass nicht nachvollziehbar sei, wo die Auffassung
des Beklagten herrühre. Sie - die Klägerin - habe auch vorher Leistungen nach dem SGB XII bezogen. Der Zustand könne sich nicht von heute auf morgen ändern. Ihre geistige Behinderung bestehe auf Dauer seit der Geburt.
An diesem Zustand ändere sich nichts durch eine Tätigkeit im Eingangsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen. Die Aufnahme
in die Werkstatt für behinderte Menschen sei erfolgt, da sie - die Klägerin - nicht für den ersten Arbeitsmarkt geeignet sei.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. August 2009 zurück. Die Klägerin nehme ab dem 1. September
2008 bis voraussichtlich zum 26. November 2010 an einer vorbereitenden Bildungsmaßnahme teil, die die Teilhabe am Arbeitsleben
und die Persönlichkeitsentwicklung zum Ziele habe. Sie solle u. a. auf geeignete Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
vorbereitet werden. Bei entsprechenden Maßnahmen sei nicht davon auszugehen, dass eine dauerhafte volle Erwerbsminderung vorliege.
Zudem erhalte die Klägerin seit dem 1. September 2008 von der Bundesagentur für Arbeit ein Ausbildungsgeld nach dem Sozialgesetzbuch,
Drittes Buch (
SGB III). Auch deshalb könne nicht von einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung ausgegangen werden. Andernfalls könnten die Leistungen
der Bundesagentur für Arbeit nicht erbracht werden. Die Klägerin sei wegen der Tätigkeit in der Werkstatt für behinderte Menschen
auch deshalb nicht im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 i. V. m. §
1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (
SGB VI), dauerhaft voll erwerbsgemindert. Sie sei im Berufsbildungsbereich und erhalte keine Vergütung. Insofern sei keine dauerhafte
volle Erwerbsminderung wahrscheinlich und er - der Beklagte - habe daher auch kein Feststellungsersuchen an den Rentenversicherungsträger
nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB XII richten müssen. Nachdem das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Erlass vom 21. Oktober 2008 generell klargestellt
habe, dass eine volle und dauerhafte Erwerbsminderung bei einer Tätigkeit behinderter Menschen im Eingangsverfahren und im
Berufsbildungsbereich noch nicht vorliege, würden Ansprüche auf Sozialgeld von den Jobcentern nicht mehr bestritten. Die Auffassung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sei bei der Entscheidung über die Weitergewährung der Leistungen zu berücksichtigen
gewesen.
Die Klägerin hat am 18. August 2009 Klage erhoben. Zu deren Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, dass es ein Widerspruch
in sich sei, wenn der Beklagte sich auf den Standpunkt stelle, dass sie - die Klägerin - "noch nicht" voll erwerbsgemindert
sei. Eine solche Aussage könne nur getroffen werden, wenn mit Sicherheit feststehe, dass eine Person künftig voll erwerbsgemindert
sein werde. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei sie - die Klägerin - von Geburt an durchgehend voll erwerbsgemindert.
Der Eingangsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen sei einzig und allein dafür da, festzustellen, in welchem Bereich
die betreffende Person eingesetzt werden könne. Im Eingangsbereich würden verschiedene Stationen des Leistungsangebotes einer
Werkstatt für Behinderte durchlaufen. Es würden Eignungen und Vorlieben ermittelt, um nach Abschluss der Eingangsphase festzustellen,
in welchem Bereich die betreffende Person eingesetzt werden könne. Es könne sein, dass bei anderen Personen auch die Chancen
für den ersten Arbeitsmarkt ausgelotet würden, jedoch nicht in ihrem Fall, dem der Klägerin.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 6. April 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2009 aufzuheben und
den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin auch im Zeitraum vom 1. April 2009 bis 31. Oktober 2010 Leistungen der Grundsicherung
bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat im Wesentlichen vorgetragen, er gehe ebenfalls von einer vollen Erwerbsminderung aus. Die Klägerin sei mit Wirkung
vom 27. November 2010 in den Arbeitsbereich der Werkstatt aufgenommen worden. Insofern habe ab dem Zeitpunkt von einer Dauerhaftigkeit
der vollen Erwerbsminderung ausgegangen werden können. Entsprechend seien der Klägerin Leistungen ab dem 27. November 2010
gewährt worden. Während der Teilnahme an den berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen sei es nicht unwahrscheinlich gewesen,
dass die volle Erwerbsminderung hätte behoben werden können. Bildungsmaßnahmen hätten die Teilhabe am Arbeitsleben und die
Persönlichkeitsentwicklung zum Ziel; sie sollten die beruflichen wie die lebenspraktischen Fähigkeiten der Teilnehmer planmäßig
entwickeln und auf geeignete Tätigkeiten auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorbereiten.
Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass Teilnehmer einer vorbereitenden Bildungsmaßnahme grundsätzlich und vor allem
dauerhaft voll erwerbsgemindert seien. Da die dauerhafte volle Erwerbsminderung nicht wahrscheinlich erschienen sei, habe
auch kein Feststellungsersuchen über diesen Umstand an den zuständigen Rentenversicherungsträger gestellt werden müssen.
Diese Auffassung werde von Entscheidungen der Sozialgerichte Karlsruhe und Aachen (Urteil vom 24. April 2008 - S 1 SO 5792/07
-; SG Aachen, Urteil vom 14. Juli 2009 - S 20 SO 2/09 -) geteilt. Die Frage der dauerhaften Erwerbsminderung sei eine Rechtsfrage
und könne nicht durch medizinische Gutachten beantwortet werden.
Das Sozialgericht Itzehoe hat der Klage mit Urteil vom 27. Februar 2012 stattgegeben und den Beklagten verurteilt, der Klägerin
für den Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. Oktober 2010 Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Das Sozialgericht begründet seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass es bei der Klägerin
unwahrscheinlich gewesen wäre, dass die volle Erwerbsminderung hätte behoben werden können. Im streitigen Zeitraum seien keine
Änderungen eingetreten, die eine Annahme einer Besserung mit der Folge einer Steigerung der Leistungsfähigkeit rechtfertigten.
Die Frage der Behebungsmöglichkeit der vollen Erwerbsminderung sei eine medizinische Frage und keine, die allein mit der Zugehörigkeit
zu bestimmten Bereichen einer Werkstatt für behinderte Menschen zu beantworten wäre. Die Differenzierung zwischen Eingangs-,
Berufsbildungs- und Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen lieferten keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen
einer Wahrscheinlichkeit oder Unwahrscheinlichkeit der Möglichkeit der Behebung der vollen Erwerbsminderung. Die Werkstatt
habe diejenigen Menschen gemäß §
136 Abs.
1 Satz 2 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (
SGB IX), aufzunehmen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
beschäftigt werden könnten. Die Werkstätten müssten den Beschäftigten eine angemessene berufliche Bildung oder Beschäftigung
zu einem ihrer Leistung angemessenen Arbeitsentgelt anbieten und es erreichen, ihre Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit zu erhalten,
zu entwickeln, zu erhöhen oder wieder zu gewinnen und dabei ihre Persönlichkeit weiter zu entwickeln.
Die Werkstatt fördere durch Maßnahmen den Übergang geeigneter Personen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Entsprechend bestimme
§
40 Abs.
1 SGB IX, dass Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erhielten
1. im Eingangsverfahren zur Feststellung, ob die Werkstatt die geeignete Einrichtung für die Teilhabe des behinderten Menschen
am Arbeitsleben sei, sowie welche Bereiche der Werkstatt und welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für den behinderten
Menschen in Betracht kämen, und um eine Eingliederungsplanung zu erstellen,
2. im Berufsbildungsbereich, wenn die Leistungen erforderlich seien, um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit des behinderten
Menschen so weit wie möglich zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen und erwartet werden könne, dass der behinderte
Mensch nach Teilhabe an diesen Leistungen in der Lage sei, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung
im Sinne des § 136 zu erbringen.
Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erhielten gemäß §
41 Abs.
1 SGB IX behinderte Menschen, bei denen
1. eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder
2. Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung und Weiterbildung oder berufliche Ausbildung
wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder in Betracht komme und die in der Lage seien,
wenigstens ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen. Nach Abs. 2 der Vorschrift seien diese
Leistungen u. a. gerichtet auf die Förderung des Übergangs geeigneter behinderter Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt
durch geeignete Maßnahmen. Wenn damit auch noch im Arbeitsbereich grundsätzlich ein Übergang geeigneter behinderter Menschen
auf den allgemeinen Arbeitsmarkt gefördert werde, so rechtfertige dies nicht, bei einer Beschäftigung des behinderten Menschen
in diesem Bereich von einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung auszugehen, während das im Eingangs- und Berufsbildungsbereich
nicht der Fall sein solle. Vielmehr müsste dann von der Zielsetzung des Arbeitsbereiches her auch in diesem erst recht vom
Nichtvorliegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung ausgegangen werden.
Der Beklagte hat gegen das ihm am 13. April 2012 zugestellte Urteil am 2. Mai 2012 Berufung eingelegt.
Er bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales vertretene Rechtsansicht
sowie auf Rechtsprechung der Sozialgerichte Karlsruhe und Aachen. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Itzehoe stehe
in einem Wertungswiderspruch zu der dargelegten Rechtsauffassung und Rechtspraxis der Arbeitsverwaltung sowie den Regelungen
der §§
136 Abs.
1,
40 Abs.
1 SGB IX. Aufgrund der Zielsetzung der Maßnahmen könne nicht von einer dauerhaften Erwerbsminderung ausgegangen werden. Auch sei dem
Sozialgericht nicht darin zu folgen, dass der Maßstab für die Unwahrscheinlichkeit der vollen Erwerbsminderung in § 41 Abs. 3 SGB XII dem in §
102 Abs.
2 Satz 5
SGB VI entspreche. Die Formulierung in §
102 Abs.
2 Satz 5
SGB VI ziele auf jegliche Form der verminderten Erwerbsfähigkeit. § 41 Abs. 3 SGB XII ziele ausschließlich auf die dauerhafte und volle Erwerbsminderung. Eine Identität bei der Definition bestehe nicht. Zudem
fehle in § 41 Abs. 3 SGB XII jeglicher Verweis auf das Rentenrecht.
Es sei nicht nachgewiesen, dass es keine Änderung im Gesundheitszustand der Klägerin gegeben habe. Dies behaupte das Sozialgericht
Itzehoe ohne eigene Prüfung. Im sozialgerichtlichen Verfahren gelte die Untersuchungsmaxime. Das Gericht habe den Sachverhalt
von Amts wegen zu erforschen. Dies sei hinsichtlich der vollen Erwerbsminderung für den streitbefangenen Zeitraum nicht geschehen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 27. Februar 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich im Wesentlichen auf das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe und trägt ergänzend vor, dass bei ihr - der Klägerin
- eine gleichbleibende Behinderung vorliege und sich nichts dadurch geändert habe, dass sie in den Eingangsbereich einer Werkstatt
für Behinderte aufgenommen worden sei. Sie werde stets in einer beschützten Einrichtung tätig sein. Dies habe letztlich auch
der Beklagte anerkannt, da er nach Durchlaufen des Eingangsbereiches entsprechende Leistungen gewähre.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie den Inhalt der Gerichtsakte
Bezug genommen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Anspruch der Klägerin
auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für den Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. Oktober
2010. Die Klägerin begehrt in der Sache ein Grundurteil gegen den beklagten Leistungsträger. Die Höhe der begehrten Leistungen
ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten.
Die Berufung hat keinen Erfolg; denn das Sozialgericht hat den Beklagten zu Recht verurteilt, der Klägerin Grundsicherungsleistungen
im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII zu zahlen. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 SGB XII i.V.m. § 41 SGB XII. Danach ist zur Sicherung des Lebensunterhalts im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt
im Inland, die das 65. Lebensjahr vollendet haben (Abs. 2) oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der
jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des §
43 Abs.
2 SGB VI sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann (Abs. 3), auf Antrag Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung zu leisten.
Die Klägerin hatte für den streitigen Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. Oktober 2010 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
Inland während dessen sie in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt war; sie hat das 18. Lebensjahr vollendet
und ist dauerhaft voll erwerbsgemindert; denn hinsichtlich ihrer Person sind die Tatbestandsmerkmale des § 45 Satz 3 Nr. 3 SGB XII erfüllt.
Die dauerhafte volle Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 SGB XII ergibt sich aus § 45 Satz 3 Nr. 3 SGB XII, wonach eine Überprüfung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung durch den zuständigen Rentenversicherungsträger, wie sie
grundsätzlich gemäß Satz 1 festgeschrieben ist, nicht erfolgt, wenn der Fachausschuss einer Werkstatt für behinderte Menschen
über die Aufnahme in selbige eine Stellungnahme nach Maßgabe der §§ 2 und 3 der Werkstättenverordnung (WVO) abgegeben hat und der Leistungsberechtigte kraft Gesetzes nach §
43 Abs.
2 Satz 3 Nr.
1 SGB VI als voll erwerbsgemindert gilt.
Nach §
43 Abs.
2 Satz 3 Nr.
1 SGB VI sind Versicherte nach §
1 Satz 1 Nr. 2
SGB VI voll erwerbsgemindert, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können.
Versicherte im Sinne des §
1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a)
SGB VI sind behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten oder in Blindenwerkstätten im Sinne des §
143 SGB IX oder für diese Einrichtung in Heimarbeit tätig sind. In dem Verfahren über die Feststellung einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung
nach § 45 SGB XII entfällt die Prüfung der dauerhafte vollen Erwerbsminderung in den Fällen des § 45 Satz 3 Nr. 3 SGB XII, in denen eine Entscheidung des Fachausschusses einer Werkstatt für behinderte Menschen erfolgt ist und die weiteren Voraussetzungen
nach §
43 Abs.
2 Satz 3 Nr.
1 SGB VI vorliegen. Es kommt für die Beurteilung der dauerhaften Erwerbsunfähigkeit somit nicht darauf an, ob die betreffende Person
im Eingangs-, Berufsbildungs- oder Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt ist. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt
ist vielmehr die erfolgte Stellungnahme des Fachausschusses der Werkstatt.
Gemäß §
136 Abs.
1 Satz 2
SGB IX ist die Werkstatt für behinderte Menschen zuständig für Personen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch
nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können. Das Gesetz geht demgemäß von drei
Kategorien an Hindernissen beim Zugang zu dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus, für die eine Zuständigkeit der Werkstatt für behinderte
Menschen gegeben ist:
Bei den Personen, die "noch nicht wieder" auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können, ist die Aussicht auf
eine Rückkehr auf den allgemeinen Arbeitsmarkt noch nicht aufgegeben. Weiterhin berücksichtigt §
136 Abs.
1 Satz 2
SGB IX den Personenkreis, der "noch nicht" auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden kann. Dieser Personenkreis bedarf
einer Qualifizierung, bevor er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig werden kann. Schließlich ist die Werkstatt für behinderte
Menschen für Personen zuständig, die "nicht" auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können. Unabhängig von der
Beschäftigungsperspektive auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist den in der Werkstatt beschäftigten Menschen gemäß §
136 Abs.
1 Satz 2
SGB IX eine angemessene berufliche Bildung und eine Beschäftigung zu einem ihrer Leistung angemessenen Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis
anzubieten (Nr. 1) und zu ermöglichen, ihre Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen
und dabei ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln (Nr. 2).
Soweit in §
136 Abs.
1 Satz 3
SGB IX der Übergang zum allgemeinen Arbeitsmarkt durch die Förderung geeigneter Maßnahmen hinsichtlich dafür geeigneter Personen
akzentuiert wird, widerspricht die Regelung nicht der Beschäftigung von Personen in einer Werkstatt für behinderte Menschen,
die bei realistischer Prognoseentscheidung keinerlei Chancen besitzen, den allgemeinen Arbeitsmarkt zu erreichen. Die übergangsbezogenen
Maßnahmen sind für die Werkstattbeschäftigten erforderlich, die "noch nicht" oder "noch nicht wieder" auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt beschäftigt werden können. Solche gezielten Maßnahmen mit Orientierung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt sind
hingegen nicht für die Werkstattbeschäftigten durchzuführen, die auf absehbare Zeit nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
beschäftigt werden können. Entsprechende Maßnahmen wären für den Personenkreis ungeeignet. Für diese sieht §
136 Abs.
1 SGB IX die Vermittlung einer angemessenen beruflichen Bildung sowie eine Beschäftigung im Rahmen des individuellen Leistungsvermögens
vor.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Werkstättenverordnung. Das Eingangsverfahren gemäß § 3 WVO wird durchgeführt, um festzustellen, ob die Werkstatt die geeignete Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben
und zur Eingliederung in das Arbeitsleben im Sinne des §
136 SGB IX ist, sowie welche Bereiche der Werkstatt und welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, ergänzende Leistungen oder Leistungen
zur Eingliederung in das Arbeitsleben in Betracht kommen. Zudem ist ein Eingliederungsplan zu erstellen. Das Eingangsverfahren
dauert gemäß § 3 Abs. 2 WVO drei Monate und anschließend gibt der Fachausschuss eine Stellungnahme gegenüber dem zuständigen Rehabilitationsträger ab.
Der Berufsbildungsbereich, der sich dem Eingangsverfahren anschließt, unterteilt sich gemäß § 4 Abs. 3 WVO in einen Grund- und einen Aufbaukurs von in der Regel je 12-monatiger Dauer. In dieser Phase sind die Personen so zu qualifizieren,
dass sie wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Sinne des §
136 Abs.
2 SGB IX erbringen. Mit der Untergliederung in §§ 3 - 5 WVO in die verschiedenen Bereiche der Werkstatt, dem Eingangsbereich, dem Berufsbildungsbereich und dem Arbeitsbereich, modifiziert
die Verordnung nicht die rechtliche oder tatsächliche Leistungsfähigkeit der dort Beschäftigten.
Die Werkstatt für behinderte Menschen nimmt nach dem Willen des Gesetzgebers, wie er in §
136 Abs.
1 SGB IX zum Ausdruck kommt, verschiedene Personengruppen auf, die dort eine ihren Fähigkeiten entsprechende Förderung ihrer wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit erhalten. Wegen der abstrakten Möglichkeit, in dem Eingangs- und Berufsbildungsbereich auch einen Übergang
zum allgemeinen Arbeitsmarkt gem. §
136 Abs.
1 Satz 3
SGB IX zu erreichen, ist nicht die gesetzliche Wertung des § 45 Satz 3 Nr. 3 SGB XII, der dauerhaften vollen Erwerbsminderung für Werkstattbeschäftigte, zu korrigieren. Sie gelten nach der Stellungnahme des
Fachausschusses einer Werkstatt über die Aufnahme als dauerhaft voll erwerbsgemindert (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom
26. Februar 2009 - L 8/13 SO 7/07, [...], Rn. 20; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. August 2008 - L 23 SO 269/06, [...], Rn. 30; Schellhorn in
Schellhorn/Schellhorn/Hohm, Kommentar zum SGB XII, 18. Auflage 2010, § 41 Rn. 16; Blüggel in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, Stand 30. Januar 2015, Rn. 93; a.A. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII, 4. Auflage 2012, § 41, Rn. 37; Kirchhoff in Hauck/Noftz, SGB XII, § 41, Rn. 69), soweit der Leistungsberechtigte zudem kraft Gesetzes nach §
43 Abs.
2 Satz 3 Nr.
1 SGB VI als voll erwerbsgemindert gilt.
Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin vor. Der Fachausschuss der Werkstatt hat am 11. Juli 2008 über die Aufnahme
der Klägerin in die Werkstatt gem. § 2 Abs. 2 WVO entschieden und sie ist im Sinne des §
43 Abs.
2 Satz 3 Nr.
1 SGB VI als Versicherte voll erwerbsgemindert.
Gemäß §
43 Abs.
2 Satz 3 Nr.
1 SGB VI sind Versicherte nach §
1 Satz 1 Nr. 2
SGB VI - wie ausgeführt - voll erwerbsgemindert, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
tätig sein können. Die Klägerin ist gem. §
1 Satz 1 Nr. 2 lit. a)
SGB VI versichert, da sie als behinderter Mensch in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen tätig ist. Die qualitativen
Leistungseinschränkungen der Klägerin in Hinblick auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, die sich aus ihrer geistigen Behinderung
ergeben, belegen, dass die Klägerin wegen der Art und Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig
sein kann: Ihre Sprache ist schwer verständlich, sie kann nur teilweise sinnentnehmend lesen, sie beherrscht lediglich den
Zahlenraum bis 20, sie zeigt ein kindliches und naives Verhalten und sie kann den Wert des Geldes nicht erfassen. Weiterhin
bestehen bei der Klägerin lediglich grobmotorische Fähigkeiten.
Auch die übrigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung liegen
vor. Mit dem Unterhalt in Höhe von monatlich 287,00 EUR und dem nicht anzurechnenden Ausbildungsgeld (BSG, Urt. v. 23. März 2010, B 8 SO 17/09 R, [...], Rn. 23 ff) verfügt die Klägerin nicht über ein ihren Bedarf deckendes Einkommen.
Zudem liegt kein für den Lebensunterhalt einzusetzendes Vermögen vor, da das vorhandene Vermögen unter der Vermögensgrenze
für Bargeld gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1a der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 SGB XII von 2.600,00 EUR liegt. Über weitere Vermögensgegenstände verfügt die Klägerin nicht. Einkommen und Vermögen ihrer Mutter
sowie deren Ehemannes sind gemäß § 39 Satz 3 Nr. 2 SGB XII nicht zu berücksichtigen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §
193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß §
160 Abs.
1, Abs.
2 Nr.
1 oder 2
SGG durch den Senat zuzulassen, bestehen nicht.