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LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.03.2015 - 9 SO 41/12
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen Beurteilung der dauerhaften Erwerbsunfähigkeit Stellungnahme des Fachausschusses einer Werkstatt über die Aufnahme
1. Es kommt für die Beurteilung der dauerhaften Erwerbsunfähigkeit nicht darauf an, ob die betreffende Person im Eingangs-, Berufsbildungs- oder Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt ist; maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist vielmehr die Stellungnahme des Fachausschusses der Werkstatt.
2. Die Werkstatt für behinderte Menschen nimmt nach dem Willen des Gesetzgebers, wie er in § 136 Abs. 1 SGB IX zum Ausdruck kommt, verschiedene Personengruppen auf, die dort eine ihren Fähigkeiten entsprechende Förderung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erhalten.
3. Wegen der abstrakten Möglichkeit, in dem Eingangs- und Berufsbildungsbereich auch einen Übergang zum allgemeinen Arbeitsmarkt gem. § 136 Abs. 1 Satz 3 SGB IX zu erreichen, ist die gesetzliche Wertung des § 45 Satz 3 Nr. 3 SGB XII der dauerhaften vollen Erwerbsminderung für Werkstattbeschäftigte nicht zu korrigieren.
4. Werkstattbeschäftigte gelten nach der Stellungnahme des Fachausschusses einer Werkstatt über die Aufnahme als dauerhaft voll erwerbsgemindert.
Normenkette:
SGB XII § 19 Abs. 2
,
SGB XII § 41
Vorinstanzen: SG Itzehoe 27.02.2012 S 22 SO 132/09
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 27. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte erstattet der Klägerin auch deren außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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