SG Stuttgart, Urteil vom 07.07.2010 - 24 AS 3645/10
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Hilfe zur Haushaltsführung während einer postoperativen Rekonvaleszenzzeit
Gemäß § 21 Abs. 6 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige einen Mehrbedarf, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer,
laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch
die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Hilfebedürftigen gedeckt ist und seiner
Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Der Sonderbedarfsanspruch soll unter den Aspekten des nicht
erfassten atypischen Bedarfs sowie eines ausnahmsweise höheren, überdurchschnittlichen Bedarfs angesichts seiner engen und
strikten Tatbestandsvoraussetzungen auf wenige Fälle begrenzt sein. Ein Anspruch auf Übernahme dieses individuellen Mehrbedarfs
kann nämlich nur dann entstehen, wenn es sich um einen regelmäßig wiederkehrenden, dauerhaften, längerfristigen, unabweisbaren
atypischen oder um einen ausnahmsweise überdurchschnittlichen Bedarf handelt (hier: Zustand nach Entfernung eines bösartigen
Brustkarzinoms und eines Knotens aus der Achsel). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB II § 21 Abs. 6 S. 1
,
SGB II § 21 Abs. 6 S. 2