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BSG, Beschluss vom 30.04.2009 - 13 R 121/09
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung eines Verfahrensmangels; Beschluss des LSG über einen Ablehnungsantrag nach § 60 SGG
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde können mögliche Fehler bei der Entscheidung des LSG über einen Ablehnungsantrag nach § 60 SGG nicht geltend gemacht werden. War die die Behandlung des Ablehnungsantrags so fehlerhaft ist, dass durch die Mitwirkung der abgelehnten Richter die Vorschriften über den gesetzlichen Richter verletzt sind und das Berufungsgericht deshalb bei seiner Entscheidung im angegriffenen Urteil unrichtig besetzt war, so gilt etwas anderes. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 160a Abs. 2 S. 3
,
SGG § 60
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 16.02.2009 L 22 R 1749/07 , SG Frankfurt/Oder S 9 RA 438/04
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Februar 2009 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: