Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist - unbeschadet der übrigen
Beteiligten - als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 SGG), weil der zu ihrer Begründung angeführte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) nicht gemäß §
160a Abs
2 Satz 3
SGG schlüssig dargelegt ist.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus -
aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Nach den aus §
160a Abs
2 Satz 3
SGG sich ergebenden Anforderungen muss ein Beschwerdeführer dazu anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Frage sich stellt, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb
deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren
eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX, RdNr 56 ff).
Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich bedeutsam bezeichnet sie es, "ob bei einer Arbeitsgelegenheit
gegen Mehraufwandsentschädigung (sogenannter Ein-Euro-Job), die im Wesentlichen daraus besteht, öffentliche Wege mit Tiefbordsteinen
und Betonrückenstütze neu anzulegen (Bauhelfertätigkeit) sowie das Freischneiden von öffentlichen Wanderwegen von Brennnesseln
und das Aufsuchen von Müll und insbesondere auch Glasscherben in gemeindeeigenen Parkanlagen und auf gemeindeeigenen Wegen
umfasst, zusätzlich im Sinne von § 16d SGB II sowie in Anlehnung an § 261 Abs. 2 S. 1
SGB III sind". Soweit damit überhaupt eine Rechtsfrage gestellt ist, die über den konkreten Einzelfall hinausweist, zeigt die Beschwerde
jedenfalls deren Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend auf. In der von ihr in Bezug genommenen Rechtsprechung des BSG ist geklärt, dass Arbeiten zusätzlich in Anlehnung an § 261 Abs 2 Satz 1
SGB III sind, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden
(BSG vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R - BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4, RdNr 27; BSG vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R - BSGE 108, 116 = SozR 4-4200 § 16 Nr 7, RdNr 18).
Inwieweit danach noch Klärungsbedarf in rechtlicher Hinsicht verblieben ist, zeigt die Beschwerde nicht hinreichend auf. Im
Gegenteil legen die Ausführungen zum Fall im Ausgangsverfahren unter Berufung auf die angeführten Entscheidungen des BSG nahe, dass sie die maßgeblichen rechtlichen Fragen - soweit sie über die Besonderheiten des hier entschiedenen Sachverhalts
hinausweisen - für geklärt und nach deren Maßgabe die angefochtene Entscheidung des LSG für unzutreffend hält. Das rechtfertigt
die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung indes nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.