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BSG, Beschluss vom 22.07.2015 - 14 AS 28/15
Prozessurteil statt Sachurteil Bezeichnung eines konkreten Rechtssatzes für eine Divergenz
1. Die Rüge, dass anstelle eines Sachurteils ein Prozessurteil ergangen sei, stellt grundsätzlich einen Mangel des Verfahrens dar, der eine Nichtzulassungsbeschwerde begründen kann.
2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG) ist nicht ausreichend dargelegt, wenn es an der Bezeichnung eines konkreten Rechtssatzes des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, vom dem das LSG abgewichen sein soll, fehlt.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2- 3
Vorinstanzen: LSG Sachsen-Anhalt 11.12.2014 L 5 AS 456/12 , SG Magdeburg S 18 AS 2819/11 WA
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 11. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das vorgenannte Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt N., M., beizuordnen, wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: