Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg
vom 20. Februar 2015 - L 18 AS 432/15 B ER - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Antragsteller begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs
gegen den Sanktionsbescheid des Antragsgegners vom 26.1.2015 sowie die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Tragung
der Kosten für Unterkunft und Heizung ab 1.4.2015. Das LSG Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde des Antragstellers gegen
den Beschluss des SG Berlin vom 12.2.2015 zurückgewiesen, diesen auf die Beschwerde des Antragsgegners geändert und den Antrag
auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in vollem Umfang abgelehnt (Beschluss vom 20.2.2015). Gegen diesen Beschluss hat
sich der Antragsteller mit einer zu Protokoll der Geschäftsstelle des SG erklärten Nichtzulassungsbeschwerde vom 26.2.2015 gewandt und zugleich die Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren
unter Beiordnung eines durch das BSG zu benennenden Rechtsanwalts beantragt.
Der Antrag auf Bewilligung von PKH vom 26.2.2015 und der damit verbundene Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen.
Gemäß §
73a Abs
1 SGG iVm §
114 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An der erforderlichen
Erfolgsaussicht fehlt es hier, weil der Beschluss des LSG vom 20.2.2015 seiner Art nach gemäß §
177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden kann. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§
73a SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).
Die Beschwerde ist aus demselben Grund (fehlende Statthaftigkeit) in entsprechender Anwendung des §
169 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.