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BSG, Urteil vom 04.04.2017 - 4 AS 6/16
SGB-II-Leistungen Kosten der Unterkunft und Heizung Zugunstenverfahren Restitutionsgedanke
1. Der Senat hat bereits entschieden, dass sich aus dem SGB II keine § 40 SGB II i.V.m. § 44 SGB X verdrängenden Besonderheiten i.S. von § 37 Satz 1 Halbsatz 1 SGB I ergeben, die als "Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches" i.S. von § 44 Abs 4 SGB X die Rücknahme und Nachzahlung von Sozialleistungen beschränken würden.
2. Solche Besonderheiten hat zwar bisher zur Sozialhilfe und zum Asylbewerberleistungsrecht der für diese Rechtsgebiete zuständige Senat des BSG in ständiger Rechtsprechung angenommen, weil Leistungen der Sozialhilfe nur der Behebung einer gegenwärtigen Notlage dienen würden und deshalb für zurückliegende Zeiten nur dann zu erbringen seien, wenn die Leistungen ihren Zweck noch erfüllen könnten, was wiederum nur der Fall sei, wenn die Bedürftigkeit fortbestehe, also nicht temporär oder auf Dauer entfallen sei.
3. Doch ist diese Rechtsprechung nicht übertragbar auf den Rechtskreis des SGB II.
4. Schon aus der Ausgestaltung des § 40 SGB II folgt, dass der Gesetzgeber den Berechtigten im SGB II grundsätzlich so stellen wollte, als hätte die Verwaltung von vornherein richtig entschieden.
5. Dem Hilfebedürftigen sollen diejenigen Leistungen zukommen, die ihm nach materiellem Recht zugestanden hätten (sog. Restitutionsgedanke).
Normenkette:
SGB X § 44
,
SGB II § 40
,
SGB I § 37 S. 1
,
SGB X § 44 Abs. 4
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 29.09.2015 L 11 AS 1380/13 , SG Braunschweig 25.08.2011 S 33 AS 2816/08
Die Revision des Beklagten gegen die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. September 2015 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten für das Revisionsverfahren zu erstatten.

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