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BSG, Beschluss vom 26.08.2009 - 5 R 276/09
Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention wegen überlanger Verfahrensdauer eines Berufungsverfahrens
Musste in einem Berufungsverfahren ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Nervenarztes, ein weiteres Gutachten eines Arbeitsmediziners mit ergänzender Stellungnahme, eine berufskundliche Auskunft und ein berufskundliches Gutachten eines weiteren Sachverständigen eingeholt werden, so ist auch bei einer Verfahrensdauer von fünf Jahren und neun Monaten nicht unbedingt von einer "überlangen Verfahrensdauer" iS von Art. 6 und 13 MRK auszugehen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
MRK Art. 6
,
MRK Art. 13
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 160a Abs. 2 S. 3
Vorinstanzen: LSG Thüringen 13.03.2009 L 6 RJ 544/03 , SG Nordhausen S 4 RJ 95/99
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 31. März 2009 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: