Vorlage einer Rechtsfrage zum EuGH
Verpflichtung zur Vorlage
Ermessensreduzierung auf Null
Gründe:
Mit Urteil vom 18.12.2017 hat das LSG Rheinland-Pfalz einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente
verneint und ihre Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Speyer vom 19.1.2017 zurückgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Die Klägerin macht Verfahrensmängel (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) geltend.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil
keiner der im Gesetz abschließend umschriebenen Zulassungsgründe (§
160 Abs
2 SGG) ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl §
160a Abs
2 S 3
SGG). Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 iVm §
169 SGG zu verwerfen.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 1
SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist
die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem
Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
Die Klägerin trägt vor, sie habe vor dem LSG beantragt, "im Rahmen eines Vorlagebeschlusses hier die Vereinbarkeit von nationalem
Recht mit Unionsrecht prüfen zu lassen", und als Frage formuliert: "Ist die Vorschrift des §
109 SGG, die vorsieht, dass ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden muss, mit Art. 47 EU-GRCharta vereinbar?" Die Klägerin rügt sinngemäß eine nicht erfolgte Vorlage zum EuGH und einen Verstoß gegen Art
101 Abs
1 S 2
GG. Damit ist ein Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet. Es fehlt an ausreichenden Darlegungen dazu, dass das LSG verfahrensfehlerhaft
eine Vorlage nach Art 234 Buchst a EGV an den EuGH verweigert hat. Eine solche Verpflichtung nach Art 234 Abs 3 EGV trifft nur letztinstanzliche Gerichte, andere Gerichte "können" vorlegen (Art 234 Abs 2 EGV). Verfahrensfehlerhaft wäre das LSG deshalb nur vorgegangen, wenn es als Instanzgericht über die Vorlage nicht frei entscheiden
konnte, weil eine Ermessensreduzierung auf Null vorlag (vgl BSG Beschluss vom 25.8.2004 - B 10 KG 3/03 B - Juris RdNr 7 mwN). Die Beschwerdebegründung der Klägerin enthält schon keinerlei Ausführungen dazu, dass sich vorliegend
das Ermessen des LSG reduziert hat. Allein die Behauptung, das LSG habe "ermessensfehlerhaft" entschieden, genügt nicht. Auch
hat die Klägerin nicht aufgezeigt, welche konkreten Fragen über die Auslegung bzw die Gültigkeit von Art 47 GRCh sich ausgehend
von der maßgeblichen Rechtsauffassung des LSG entscheidungserheblich gestellt hätten. Dies wäre gerade deshalb angezeigt gewesen,
weil das LSG den lange nach Ablauf der bis zum 22.6.2017 gesetzten Frist, erst in der mündlichen Verhandlung am 18.12.2017
gestellten weiteren Antrag auf Anhörung eines bestimmten Arztes wegen Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits nach §
109 Abs
2 SGG abgelehnt hat.
Soweit die Klägerin die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend macht und vorträgt, das LSG hätte zur abschließenden
Aufklärung des Sachverhalts eine Beweisaufnahme, insbesondere eine "persönliche Vernehmung" der Klägerin durchführen und weitere
Gutachten einholen müssen, kann ein Verfahrensmangel auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist. Die Beschwerdebegründung äußert sich dazu ebenso wenig wie zu der weiteren Rüge, ein Internist könne kein kardiologisches
Gutachten mit erstellen, der Hinweis des LSG auf das Gutachten von Dr. S. gehe deshalb fehl und ein eigenes kardiologisches
Gutachten wäre "sehr sinnvoll gewesen".
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (vgl §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.