Gründe:
Mit Urteil vom 22.7.2014 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen voller, hilfsweise
wegen teilweiser Erwerbsminderung für den Zeitraum 13.9.2010 bis 31.10.2012 verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf einen Verfahrensmangel iS von §
160 Abs
2 Nr
3 SGG.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des §
160a Abs
2 S 3
SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 iVm §
169 SGG zu verwerfen.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 1
SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist
die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem
Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
Der Kläger rügt eine Verletzung der tatrichterlichen Sachaufklärungspflicht (§
103 SGG).
Hierzu trägt er vor, das Berufungsgericht habe die Ablehnung der teilweisen Erwerbsminderungsrente ohne genauere medizinische
Feststellung vorgenommen. Aus dem Gutachten Dr. K. ergebe sich, dass bei ihm, dem Kläger, erhebliche Gesundheitsstörungen
vorlägen. Unter anderem führe der Gutachter aus, dass Tätigkeiten mit hohen Ansprüchen an Konzentration und geistige Flexibilität
zu vermeiden seien ebenso wie Arbeiten unter vermehrtem Stress und Druck. Er, der Kläger, sei zu dem streitgegenständlichen
Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen, seine Tätigkeit als CNC-Fräser durchzuführen, da diese entsprechende Konzentration und
geistige Flexibilität erfordere. Da in der Sozialgerichtsbarkeit der allgemeine Grundsatz der Amtsermittlung gelte, hätte
das LSG eine weitere Anfrage an den Gutachter wegen einer teilweisen Erwerbsminderung richten müssen. Dies sei unterblieben,
weshalb in seinem Fall nicht geklärt worden sei, ob ihm eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zuzuerkennen sei.
Mit diesem Vorbringen ist eine Verletzung des §
103 SGG nicht schlüssig aufgezeigt.
Ausweislich §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nur dann auf eine Verletzung des §
103 SGG gestützt werden, wenn das LSG einem Beweisantrag des Beschwerdeführers ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Der
Kläger hat aber nicht dargelegt, im Berufungsverfahren einen (prozessordnungsgemäßen) Beweisantrag gestellt zu haben. Zwar
muss ein Kläger auch im Berufungsverfahren zur Erreichung einer sachgerechten Entscheidung seines Rechtsstreits zunächst keine
Beweisanträge stellen, weil das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen hat. Vertraut er aber darauf und unterlässt
er deshalb Beweisanträge, so kann er später im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht geltend machen, das LSG habe
nicht gesetzmäßig gehandelt (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr
127).
Soweit der Kläger rügt, das LSG habe sich in Bezug auf die teilweise Erwerbsminderung unzulässigerweise auf das im Widerspruchsverfahren
eingeholte Gutachten Dr. S. berufen, weil dieses als reines Parteigutachten zu werten sei, greift er sinngemäß die Beweiswürdigung
des Berufungsgerichts an. Auf einen Verstoß gegen §
128 Abs
1 S 1
SGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde indes gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG nicht gestützt werden.
Abschließend sei der Kläger darauf hingewiesen, dass im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde lediglich die oben genannten
Zulassungsgründe zu prüfen sind und keine Beweiserhebung über die den geltend gemachten Klageanspruch begründenden Tatsachen
durchgeführt wird.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (vgl §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 und 4
SGG.