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BSG, Urteil vom 27.08.2008 - 11 AL 12/07
Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe, Berücksichtigung von Fahrkosten für monatliche Familienheimfahrten
Bei Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe ist das für die Berücksichtigung von Fahrkosten für eine monatliche Familienheimfahrt vorgeschriebene Merkmal der "erforderlichen auswärtigen Unterbringung" bereits dann gegeben, wenn die Entfernung zwischen der konkreten Ausbildungsstätte und dem Familienwohnort so groß ist, dass tägliche Pendelfahrten unzumutbar sind; unerheblich ist, ob am Familienwohnort oder im Tagespendelbereich eine geeignete Ausbildung möglich gewesen wäre.
Fundstellen: NZS 2009, 584
Normenkette:
SGB III § 67 Abs. 1 Nr. 2
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 05.12.2006 L 7 AL 381/03 , SG Hannover 07.07.2003 S 26 AL 501/00
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 5. Dezember 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

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