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BSG, Beschluss vom 30.04.2010 - 11 AL 160/09 B
Anspruch auf Arbeitslosengeld; Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen bei der Freistellung des Arbeitnehmers vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Als Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis nach § 130 Abs. 1 S. 1 SGB III ist nicht das rechtliche Ende des Arbeitsverhältnisses, sondern das leistungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis für die Ermittlung der Entgeltabrechnungszeiträume maßgeblich, wenn der Arbeitnehmer nach betriebsbedingter Kündigung bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist bzw vor dem Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Arbeit freigestellt war. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB III § 130 Abs. 1 S. 1
,
SGB III § 130 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: LSG Hessen 24.08.2009 L 9 AL 152/08 , SG Wiesbaden 12.08.2008 S 5 AL 177/06
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. August 2009 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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