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BSG, Urteil vom 31.03.2017 - 12 KR 16/14
Sozialversicherungsbeitragspflicht Tätigkeit als Synchronsprecher Unständige Beschäftigung Berufsmäßige Ausübung
1. Soweit der Senat in seinem Urteil vom 04.06.1998 - B 12 KR 5/97 R - ausgeführt hat, eine Beschäftigung sei nach den §§ 441, 442 RVO "unständig", wenn sie auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache beschränkt zu sein pflege oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag beschränkt sei und der Arbeitnehmer solchen "unständigen Beschäftigungen" berufsmäßig nachgehe, kann hieraus für die Auslegung des § 163 Abs. 1 SGB VI nichts hergeleitet werden.
2. Die §§ 441 und 442 RVO sind weder Vorgängervorschriften des § 163 Abs. 1 SGB VI (missverständlich insoweit der dortige Klammerzusatz mit seiner Verweisung auf § 163 Abs. 1 S. 2 SGB VI) noch wurde die Formulierung des § 442 RVO - "Personen, die berufsmäßig unständigen Beschäftigungen nachgehen, in denen sie versicherungspflichtig sind (unständig Beschäftigte), gehören der für ihren Wohnort zuständigen Ortskrankenkasse an" - in § 163 Abs. 1 SGB VI aufgegriffen.
3. Aus der Entscheidung des Senats vom 22.11.1973 - 12 RK 17/72 (BSGE 36, 262, 265) kann ebenfalls nicht entnommen werden, dass "unständig" i.S. des § 163 Abs. 1 SGB VI nur eine Beschäftigung sei, die auch "berufsmäßig" ausgeübt werde.
4. In der genannten Entscheidung ging es nicht um Fragen der Beitragsbemessung, sondern um die Frage des Vorliegens von Versicherungsfreiheit nach § 4 Abs. 1 AVG in einer Nebenbeschäftigung und damit um einen anderen gesetzlichen Kontext.
Normenkette:
SGB VI § 163 Abs. 1
,
RVO § 441
,
RVO § 442
,
AVG § 4 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 14.05.2014 L 9 KR 494/12 , SG Berlin 24.10.2012 S 28 KR 1111/09
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Mai 2014 aufgehoben, soweit darin das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Oktober 2012 geändert worden ist.
Die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen zu 2. werden auch insoweit zurückgewiesen.
Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

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