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BSG, Beschluss vom 17.08.2017 - 12 KR 36/17 B
Beiträge zur Krankenversicherung Grundsatzrüge Höchstalter der Krankenversicherungspflicht als Student
1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist.
2. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll.
3. Der erkennende 12. Senat des BSG hat unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung entschieden, dass die - mit einer nur engen Ausnahmeregelung versehene - Begrenzung der Krankenversicherungspflicht als Student auf das Höchstalter von 30 Jahren nicht verfassungswidrig ist und u.a. auf ein weiteres Urteil vom 15.10.2014 verwiesen.
4. In diesem Urteil hat der Senat ausdrücklich festgestellt, dass auch unter Berücksichtigung beachtlicher Hinderungsgründe für den Studienabschluss die Vollendung des 37. Lebensjahrs die absolute Höchstgrenze für die Versicherungspflicht als Student markiert und die Vereinbarkeit dieser Regelung insbesondere mit verfassungs- und supranationalen Diskriminierungsverboten bejaht.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 9
Vorinstanzen: LSG Rheinland-Pfalz 16.03.2017 L 5 KR 304/16 , SG Koblenz 08.09.2016 S 14 KR 822/15
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. März 2017 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: